In vigore al

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In vigore al: 08/03/2021

a) Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 461)
Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.

I. TITEL
Soziale Betreuung der Zivilbehinderten gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Staatsverfassung und Artikel 4 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469

Art. 1 (Tätigkeitsbereich)

(1) In Anwendung von Artikel 4 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, ersetzen die Bestimmungen dieses Titels in der Provinz Bozen in Hinsicht auf alles, was die finanzielle Hilfeleistung betrifft, die Gesetze vom 26. Mai 1970, Nr. 381, vom 27. Mai 1970, Nr. 382, und vom 30. März 1971, Nr. 118, in geltender Fassung.

(2) In allen geltenden Landesbestimmungen werden der Ausdruck "taubstumm" durch den Ausdruck "gehörlos" und der Ausdruck "Taubstummheit" durch den Ausdruck "Gehörlosigkeit" ersetzt.3)

3)
Art. 1 Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 2 (Berechtigte)  delibera sentenza

(1) Auf die finanzielle Hilfeleistung haben zu den in den folgenden Artikeln angeführten Bedingungen und in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse, die auf ihre Behinderung zurückzuführen sind, Anspruch:

  1. die Zivilinvaliden,
  2. die Zivilblinden,
  3. die Gehörlosen. 2)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 28 del 26.01.2006 - Pensione di invalidità civile - accertamento sanitario - controversia - giurisdizione giudice ordinario
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.

Art. 3 (Leistungen)   delibera sentenza

(1) Die finanziellen Leistungen sind folgende:

  1. Rente für Vollinvaliden,
  2. Rente für Teilinvaliden,
  3. Rente für vollständig Blinde,
  4. Rente für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen,
  5. Rente für Gehörlose, 2)
  6. Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden,
  7. monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden,4)
  8. Begleitungsgeld für vollständig Blinde,
  9. Ergänzungszulage für Blinde,
  10. Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen,
  11. Kommunikationszulage für Gehörlose. 2)

(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen können nicht auf andere Personen übertragen werden.

(3) Die in Absatz 1, Ziffer 2) genannte Rente kann nicht gleichzeitig mit direkten Invalidenrenten oder -zulagen bezogen werden, die von der allgemeinen Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenpflichtversicherung für Arbeitnehmer, von anderen Versicherungen, welche die Hinterbliebenenpflichtversicherung ergänzen, ersetzen oder ausschließen oder von den Sonderversicherungen für Kaufleute, Handwerker, Bauern, Halb- und Teilpächter oder für Bergleute gezahlt werden, und ebenso nicht mit direkten Invaliditätsrenten, die von anderen Versorgungskassen und -fonds, einschließlich jener für Freiberufler, gezahlt werden.5)

(4) 5)

(5)  Die finanzielle Leistung in Form der monatlichen Zulage für minderjährige Teilinvaliden ist unvereinbar mit der Auszahlung des Pflegegeldes, welches gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, gewährt wird.6)

massimeBeschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 123 - Festlegung mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 der Höhe der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, und der vorgesehenen Einkommensgrenzen der Renten - Landesgesetz vom 21.8.1978, Nr. 46, in geltender Fassung
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
4)
Art. 3 Absatz 1 Ziffer 7 wurde so ersetzt durch Artz. 4 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1
5)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, Absatz 4 wurde dann aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 13. August 1992, Nr. 31.
6)
Art. 3 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 4 (Allgemeine Voraussetzungen)

(1) Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muß der Antragsteller folgende Voraussetzungen haben:

Er

  1. muß italienischer Staatsbürger sein,
  2. muß in Südtirol seinen Wohnsitz haben,
  3. darf keine Kriegsopfer- oder Dienstrente sowie keine Rente beziehen, die eine öffentliche Verwaltung wegen eines Arbeitsunfalles als Entschädigung für jene Behinderung zahlt, aufgrund welcher die Leistung beantragt wird.

(2) Was den Anspruch auf die in diesem Gesetz genannten Leistungen betrifft, sind die Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie in Südtirol ihren Wohnsitz haben, und in Italien als unselbständige oder selbständige Arbeiter tätig sind bzw. waren oder Familienmitglied eines Arbeiters sind, der Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. Diese Voraussetzungen sind durch eine Selbstbestätigung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, nachzuweisen. 7)

7)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, später geändert durch Art. 3 des L.G. vom 11. Mai 1990, Nr. 12, und durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 5 (Gesundheitliche Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen)  delibera sentenza

(1) Um eine Leistung in Anspruch nehmen zu können, muß der Antragsteller eine der folgenden Behinderungen haben:

  1. für den Bezug der Rente für Vollinvaliden:
    1. eine angeborene oder erworbene, auch fortschreitende körperliche Beeinträchtigung,
    2. psychische Störungen infolge von Oligophrenie, die durch organische oder Stoffwechselstörungen hervorgerufen worden ist,
    3. eine geistige Beeinträchtigung, die auf Sinnes- oder Funktionsstörungen zurückzuführen ist, sofern dadurch die Arbeitsfähigkeit endgültig und vollständig verlorengegangen ist,
  2. für den Bezug der Rente für Teilinvaliden: eine unter Ziffer 1) angeführte Behinderung, die eine endgültige Verminderung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 74% verursacht hat,
  3. für den Bezug der Rente für vollständig Blinde:
    1. vollständige Blindheit, das heißt völliges Fehlen des Sehvermögens in beiden Augen,
    2. vollständige Blindheit: diejenigen, die die bloße Wahrnehmung von Licht und Schatten oder der Bewegung der Hand in beiden Augen oder im besseren Auge haben,
    3. vollständige Blindheit: diejenigen, deren restliches binokulares Gesichtsfeld weniger als 3 Prozent beträgt,
  4. für den Bezug der Rente für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen:
    1. restliches Sehvermögen in beiden Augen oder im besseren Auge von höchstens einem Zwanzigstel, auch mit Sehhilfe,
    2. diejenigen, deren restliches binokulares Gesichtsfeld weniger als 10 Prozent beträgt,
  5. für den Bezug der Rente für Gehörlose: angeborene oder im Entwicklungsalter erworbene Gehörlosigkeit, die ein normales Erlernen des Sprechens gefährdet hat, vorausgesetzt, dass die Gehörlosigkeit nicht ausschließlich psychisch bedingt ist,
  6. für den Bezug des Begleitungsgeldes für vollständig bewegungsunfähige Invaliden: eine unter Ziffer 1) angeführte Behinderung, die bewirkt, daß der Betroffene sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen kann, daß er nicht in der Lage ist, die Handlungen des täglichen Lebens vorzunehmen und daß er somit ständig betreut werden muß,
  7. monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden,8)
  8. für den Bezug des Begleitgeldes für vollständig Blinde: die unter Ziffer 3) angeführten Voraussetzungen,
  9. für den Bezug der Ergänzungszulage für Blinde: die unter den Ziffern 3) oder 4) angeführten Voraussetzungen.
  10. für den Bezug der Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen: die unter Ziffer 4) angeführten Voraussetzungen,
  11. für den Bezug der Kommunikationszulage für Gehörlose2): die unter Ziffer 5) angeführten Voraussetzungen.

(2) Was die Sozial- und Gesundheitsfürsorge und die Gewährung des Begleitungsgeldes angeht, werden jene Personen als Versehrte und Invaliden angesehen, die das 65. Lebensjahr überschritten und, was die mit ihrem Alter verbundenen Aufgaben und Funktionen angeht, dauernd Schwierigkeiten haben.9)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 28 del 26.01.2006 - Pensione di invalidità civile - accertamento sanitario - controversia - giurisdizione giudice ordinario
8)
Art. 5 Absatz 1 Ziffer 7 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
9)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, und später so geändert durch Art. 52 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14, und durch Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 6 (Voraussetzungen in bezug auf das Alter der Anspruchsberechtigten)   delibera sentenza

(1) Um die verschiedenen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Antragsteller jeweils folgende Voraussetzungen in bezug auf ihr Alter haben:

  1. für den Bezug der Vollinvalidenrente müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet und dürfen sie das 65. nicht überschritten haben,
  2. für den Bezug der Teilinvalidenrente dürfen sie das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben,
  3. für den Bezug der Gehörlosenrente 2) müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für den Bezug der anderen von diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Leistungen ist weder ein Mindest- noch ein Höchstalter festgelegt.10)

(3) Ab 2013 ist das Höchstalter für die Inanspruchnahme der Renten gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) auf Grund des Mechanismus erhöht, welcher die Lebenserwartung, wie vom ISTAT erhoben, berücksichtigt und mit Artikel 12 des Gesetzesdekretes vom 31. Mai 2010, Nr. 78, mit Änderungen umgewandelt mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2010, Nr. 122, eingeführt wurde. Die Erhöhung wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. 11)

(4) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015 ist das Höchstalter auf 65 Jahre und 3 Monate festgelegt. 12)

massimeBeschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1285 - Rente für Zivilinvaliden. Festlegung des Höchstalters für die Inanspruchnahme der Zivilinvalidenrenten ab dem 01.01.2019 auf 67 Jahre
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
10)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Mai 1990, Nr. 12.
11)
Art. 6 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
12)
Art. 6 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 7 (Finanzielle Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen)    delibera sentenza

(1) Um die einzelnen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, dürfen die Antragsteller kein höheres persönliches jährliches besteuerbares Einkommen für das Jahr 2020 haben als das in der Folge jeweils angegebene:

  1. Rente für Vollinvaliden, Rente für vollständig Blinde, Rente für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen, Rente für Gehörlose: 16.982,49 Euro
  2. Rente für Teilinvaliden: 4.926,35 Euro.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 wird das Einkommen aus selbständiger und abhängiger Tätigkeit der Teilinvaliden um 50 Prozent reduziert. Getrennt besteuerbare Einkommen laut Artikel 17 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, n. 917 „Genehmigung des einheitlichen Textes der Einkommenssteuern“, werden ebenfalls bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt.

(3) Zum Zwecke der Feststellung der finanziellen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 wird, in Bezug auf die Leistungen vom 1. Jänner bis zum 30. September eines jeden Jahres, jenes Einkommen berücksichtigt, das zwei Jahre vor dem Bezugsjahr der Leistungen erzielt wurde; bezüglich der Leistungen vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres wird hingegen das Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr herangezogen. Bei der ersten Auszahlung wird das im Bezugsjahr der Leistung voraussichtlich erzielte Einkommen berücksichtigt.

(4) Für die anderen von diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Leistungen sind keine Einkommensgrenzen festgelegt, da diese Leistungen unmittelbar aufgrund der Behinderung erbracht werden.

(5) Ändert der Staat im Rahmen seines Fürsorgesystems mit Gesetz die Bestimmungen über die finanziellen Voraussetzungen für Leistungen, die den von diesem Gesetz vorgesehenen entsprechen, so hat sie die Landesregierung mit Beschluss für die Anwendung dieses Gesetzes zu übernehmen, und zwar mit Wirkung vom selben Stichtag. 13)

massimeBeschluss vom 31. Januar 2017, Nr. 123 - Festlegung mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 der Höhe der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, und der vorgesehenen Einkommensgrenzen der Renten - Landesgesetz vom 21.8.1978, Nr. 46, in geltender Fassung
massimeBeschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732 - Richtlinien zur Bestimmung des Gesamteinkommens, das für die Gewährung der Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Taubstumme laut Landesgesetz 21.08.1978, Nr. 46 und Artikel 38 Gesetz Nr. 448 vom 28.12.2001 zu berücksichtigen ist (abgeändert mit Beschluss Nr. 1742 vom 26.05.2003, Beschluss Nr. 313 vom 2.2.2004, Beschluss Nr. 228 vom 08.02.2010, Beschluss Nr. 125 vom 31.01.2011, Beschluss Nr. 374 vom 12.03.2012, Beschluss Nr. 105 vom 21.01.2013, Beschluss Nr. 116 vom 04.02.2014, Beschluss Nr. 71 vom 20.01.2015, Beschluss Nr. 45 vom 19.01.2016, Beschluss Nr. 1456 vom 20.12.2016 und Beschluss Nr. 123 vom 31.01.2017)
13)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29, und später geändert durch Art. 5 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 22, durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, durch Art. 40 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 20 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 4 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und schließlich nochmals ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2020, Nr. 13.

Art. 8 (Jährliche Änderung der finanziellen Voraussetzungen)

(1) Die im vorhergehenden Artikel angegebenen Einkommensgrenzen werden jährlich angehoben; dabei wird der Bewertungsindex zugrunde gelegt, den der Staat bei der jährlichen Änderung der für die Zulassung zu den entsprechenden staatlichen Fürsorgeleistungen geltenden Einkommensgrenzen anwendet. Die jährliche Anhebung der Einkommensgrenzen wird den jeweiligen Interessenverbänden, den Patronaten für die Sozialfürsorge, der Presse und anderen Medien in Südtirol mitgeteilt.14)

14)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29, und später ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 9 (Gesuch und Belege)

(1) Das Gesuch um Gewährung der verschiedenen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes ist auf stempelfreiem Papier abzufassen, vom Gesuchsteller, von der Person, welche die elterliche Gewalt ausübt, oder vom Vormund zu unterzeichnen und der in Artikel 10 vorgesehenen Sanitätskommission zu übermitteln; das genannte Gesuch muß mit der Erklärung versehen sein, daß die Invalidität nicht durch Kriegs-, Arbeits- oder Dienstversehrtheit bedingt ist. Dem Gesuch sind je nach Kategorie folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Zivilinvaliden: meldeamtliche Sammelbescheinigung bezüglich Geburt, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft sowie ärztliche Bescheinigung, deren Inhalt und Gestaltung vom Landesausschuß mit Beschluß festgelegt wird,
  2. Zivilblinde; meldeamtliche Sammelbescheinigung bezüglich Geburt, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft sowie Bescheinigung eines Augenarztes, aus der die Diagnose und das Ausmaß des etwaigen restlichen Sehvermögens bei Anwendung von Sehbehelfen hervorgehen,
  3. Gehörlose2): meldeamtliche Sammelbescheinigung bezüglich Geburt, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft sowie Bescheinigung eines Facharztes für HNO-Heilkunde über den Grad der Schwerhörigkeit.

Das Amt nimmt unvollständige Gesuche nicht entgegen, erklärt aber dem Antragsteller die Mängel und zeigt ihm die Möglichkeit auf, ein neues Gesuch einzureichen.15)

(2) Gesuche um Gewährung einer der in Artikel 3 vorgesehenen Leistungen werden als Gesuche um Gewährung aller im selben Artikel vorgesehenen finanziellen Leistungen, auf welche der Antragsteller Anrecht haben dürfte, angesehen.16)

2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
15)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 22, und später geändert durch Art. 8 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42.
16)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 11. Mai 1990, Nr. 12.

Art. 10 (Ärztekommissionen)   delibera sentenza

(1) In jedem Sonderbetrieb Sanitätseinheit wird eine Ärztekommission zur Feststellung der Zivilinvalidität errichtet.

(2) Im Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd wird die landesweit zuständige Ärztekommission für die Kontrollvisiten der Zivilinvaliden errichtet. Diese Kommission führt die von der Landesregierung regelmäßig vorgesehenen außerordentlichen Kontrollvisiten durch, um das Weiterbestehen der Voraussetzungen bei Zivilinvaliden zu überprüfen.

(3) Im Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd werden die landesweit zuständigen Ärztekommissionen zur Feststellung der Zivilblindheit und der Gehörlosigkeit17) errichtet. Diese sind auch für die entsprechenden Kontrollvisiten zuständig.

(4) Die Ärztekommissionen laut den Absätzen 1, 2 und 3 bleiben drei Jahre lang im Amt und haben jeweils drei Mitglieder. Für jedes ordentliche Mitglied werden nach denselben Modalitäten ein oder mehrere Ersatzmitglieder ernannt. Der Vorsitzende wird vorzugsweise unter den Ärzten des Landesgesundheitsdienstes ausgewählt. 18)

(5) Ein Mitglied der Ärztekommission zur Feststellung der Zivilinvalidität muß ein Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie oder ein Arzt sein, der bei einer öffentlichen Einrichtung für neurologische oder psychiatrische Behandlung im Dienst steht. Ein Mitglied wird von den landesweit am stärksten vertretenen Vereinigungen der Zivilinvaliden und -versehrten vorgeschlagen.

(6) Ein Mitglied der landesweit zuständigen Ärztekommission für die Kontrollvisiten der Zivilinvaliden muß ein Facharzt für Orthopädie oder ein Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie oder ein Arzt sein, der bei einer öffentlichen Einrichtung für neurologische oder psychiatrische Behandlung im Dienst steht. Ein Mitglied wird von den landesweit am stärksten vertretenen Vereinigungen der Zivilinvaliden und -versehrten vorgeschlagen.

(7) Zwei Mitglieder der landesweit zuständigen Ärztekommission zur Feststellung der Zivilblindheit müssen Fachärzte für Augenheilkunde sein. Ein Mitglied wird von der Landessektion des italienischen Blindenverbandes (U.I.C.) namhaft gemacht.

(8) Zwei Mitglieder der landesweit zuständigen Ärztekommission zur Feststellung der Taubstummheit müssen Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sein. Ein Mitglied wird von der Landessektion des gesamtstaatlichen Verbandes der Taubstummen (E.N.S.) namhaft gemacht.

(9) Die Ärztekommissionen üben die Funktionen der staatlichen Kommissionen gemäß den Gesetzen vom 26. Mai 1970, Nr. 381, vom 27. Mai 1970, Nr. 382, und vom 30. März 1971, Nr. 118, in geltender Fassung, aus.

(10) Bei Ausübung der in Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, vorgesehenen Aufgaben werden die Ärztekommissionen durch einen Sozialarbeiter und einen Facharzt für die zu prüfenden Fälle ergänzt; sie stellen die Behinderung der Person, das Ausmaß der Behinderung sowie die Arbeits- und Beziehungsfähigkeit fest.19)

massimeBeschluss vom 26. März 2012, Nr. 474 - Ausweis für Personen mit Zivilinvalidität
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 28 del 26.01.2006 - Pensione di invalidità civile - accertamento sanitario - controversia - giurisdizione giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 502 del 29.11.2003 - Invalidità civile - determinazione di handicap - controversie - giurisdizione del giudice ordinario
17)
Der Ausdruck „Taubstummheit“ wurde mit den Ausdruck „Gehörlosigkeit“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46 bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
18)
Art. 10 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
19)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 53 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 10/bis (Ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Kontrolluntersuchung)

(1) Sollte der Betroffene zweimal hintereinander ungerechtfertigt nicht zur Kontrolluntersuchung erscheinen, so wird angenommen, daß er nicht mehr im Besitz der Voraussetzungen ist; dies bringt den sofortigen Widerruf der in Artikel 3 vorgesehenen finanziellen Leistungen seitens des zuständigen Landesamtes mit sich.20)

20)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 53 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 11 (Ermittlungen der Sanitätskommission)

(1) Die Sanitätskommission stellt durch die jeweils zuständige Abteilung fest:

  1. was die Zivilinvaliden angeht: den Grund der Invalidität,den Grad der Behinderung,die etwaige absolute Bewegungsunfähigkeit von Zivilinvaliden,die Unfähigkeit, ohne ständige Hilfe eines Begleiters zu gehen,oder die Unfähigkeit, die Handlungen des täglichen Lebens vorzunehmen, mit der daraus folgenden Notwendigkeit, ständig betreut zu werden.Bei den Ermittlungen über die Zivilinvaliden wendet die in Artikel 10 genannte Sanitätskommission die Tabelle an, in der die Invaliditätsprozentsätze gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1980, Nr. 18, in geltender Fassung, angegeben sind.
  2. was die Zivilblinden angeht: das restliche Sehvermögen auf einem oder auf beiden Augen, gegebenenfalls bei Verwendung eines Sehbehelfs, oder die vollständige Blindheit,
  3. was die Gehörlosen2) angeht: die Taubstummheit, die nicht auf ausschließlich psychische Ursachen zurückzuführen ist. 21)
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
21)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 12 (Verfahren der Kommission)

(1) Ist aus den Unterlagen, die dem Gesuch beigelegt sind, keine Behinderung ersichtlich, die nach Art und Ausmaß unter die in Artikel 5 vorgesehenen Fälle eingereiht werden kann, so nimmt die Kommission keine Untersuchung vor und weist das Gesuch um finanzielle Leistungen mit einem begründeten Bescheid ab. In allen anderen Fällen lädt sie den Gesuchsteller zu einer Untersuchung vor.

(2) Bei dauernder Transportunfähigkeit - die von einem Arzt zu bescheinigen ist - kann die Kommission eine Hausvisite bewilligen. Die Kommission kann, nachdem sie das ärztliche Zeugnis überprüft hat, jeweils eines ihrer Mitglieder bevollmächtigen die Hausvisite durchzuführen. In diesem Fall steht der Kommission die Feststellung der Behinderung auf Grund des Ergebnisses der Hausvisite und des Berichtes des bevollmächtigten Arztes zu.

(3) Bleibt der Antragsteller zweimal ungerechtfertigt der Untersuchung fern, so wird dies als Verzicht angesehen; das zuständige Amt archiviert den Antrag endgültig.22)

(4) Die Gesuche um die Bewertung der Verschlechterung der Invalidität oder der Sehfähigkeit werden von den zuständigen Abteilungen der Kommission behandelt, sofern sie mit Unterlagen versehen sind aus denen die Veränderung des früheren Krankheitsbildes hervorgeht. Ist gegen den Bescheid der Kommission für die Feststellung der Invalidität und der Sehfähigkeit eine Beschwerde eingereicht worden, so werden die Gesuche um Bewertung der Verschlechterung der Invalidität oder der Sehfähigkeit erst nach der entsprechenden Entscheidung behandelt.23)

22)
Art. 12 wurde geändert durch Art. 3 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 22, und durch Art. 10 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42.
23)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 13 (Ergebnis der Untersuchung)

(1) Stellt die Kommission fest, daß sich der Gesuchsteller nicht in dem von Artikel 5 dieses Gesetzes vorausgesetzten Zustand befindet, so beschließt sie die Rückverweisung des Gesuches, und der Schriftführer verständigt den Gesuchsteller davon binnen zehn Tagen.

(2) Wird eine Behinderung festgestellt, so teilt dies der Schriftführer innerhalb derselben Frist dem für Sozialfürsorge zuständigen Amt der Landesverwaltung mit, weiters dem Gesuchsteller und schließlich dem im Sinne der in Artikel 1 angeführten Gesetze zuständigen Verband,

Art. 14 (Beschwerde gegen das Untersuchungsergebnis)

(1) Gegen den Bescheid der in Artikel 10 genannten Sanitätskommission kann der Betroffene innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung bei einer eigenen Berufungskommission auf stempelfreiem Papier Beschwerde einlegen; dieser muß das Zeugnis eines Arztes beigelegt werden, der auf Grund seiner Fachausbildung für die Behinderung des Betroffenen zuständig ist. Diese Kommission entscheidet endgültig. Vorsitzender der Kommission ist ein Arzt des Landesgesundheitsdienstes oder ein mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundener Facharzt, Mitglieder der Kommission sind drei Ärzte, die jeweils auf dem Gebiet der zu ermittelnden Behinderung spezialisiert sind. Sie werden vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht und unter fünf Fachärzten ausgewählt, die vom Landesausschuß ernannt werden und Fachärzte auf einem der folgenden Gebiete sind: innere Medizin, Neurologie, Augenheilkunde, HNO-Heilkunde oder Orthopädie oder ein verwandtes Gebiet; drei dieser Fachärzte werden von den jeweils betroffenen Interessenverbänden namhaft gemacht. Es ist nicht zulässig, daß ein Arzt gleichzeitig Mitglied der Berufungskommission und der Sanitätskommission laut Artikel 10 ist. Den anspruchsberechtigten Kommissionsmitgliedern sind die Vergütungen zu entrichten, wie sie für die Kommission erster Instanz vorgesehen sind. Die Sekretariatsaufgaben werden vom Verwaltungspersonal des Südtiroler Sanitätsbetriebs wahrgenommen. 24) 25)

(2)  Die Berufungskommission, welche über die Beschwerden gegen den Bescheid einer Ärztekommission laut Artikel 10 Absatz 10 entscheidet, wird durch einen Sozialarbeiter und durch einen Facharzt für die zu prüfenden Fälle ergänzt.26)

24)
Art. 14 wurde geändert durch Art. 46 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20, Art. 4 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 22, und später ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.
25)
Art. 14 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
26)
Art. 14 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 14/bis (Vergütungen für die Ärztekommissionen)  delibera sentenza

(1) Den Mitgliedern der Ärztekommissionen steht die von der Landesregierung festgesetzte Vergütung und die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Außendienstvergütungen zu. 27)

(2)28)

(3) Unter Diagnose versteht man die definitive, wobei die Invalidität in Prozenten ausgedrückt wird.

(4) Falls im Lauf der eigens einberufenen Sitzungen die Kommission laut Artikel 14 die vorhandenen Unterlagen als ausreichend erachtet, kann die Entscheidung über die vorgebrachte Beschwerde sofort getroffen werden, ohne den Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.29)

massimeBeschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186 - Vergütungen an die Mitglieder der Ärztekommissionen
27)
Art. 14/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
28)
Art. 14/bis Absatz 2 wurde aufgehoben durch den Buchstaben a) des Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
29)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, und später geändert durch Art. 53 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 15 (Bearbeitung der Gesuche, Ersatzerklärung)

(1) Zwecks Überprüfung des Anrechtes auf die finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, fordert die zuständige Agentur, sobald sie den Bescheid über das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von Artikel 13 erhalten hat, vom Antragsteller eine Ersatzerklärung mit folgenden Angaben:

  1. dass er/sie den Wohnsitz in der Provinz Bozen hat;
  2. dass er/sie italienischer Staatsbürger ist oder Staatsbürger der Europäischen Union (EU), oder Nicht-EU-Bürger im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Dauer von mindestens 1 Jahr, die in Kopie beizufügen ist.

(2) Um eine Leistung nach Artikel 7 Absatz 1 zu erhalten, erklärt die betroffene Person zusätzlich:

  1. weder Inhaber einer Kriegs- oder Dienstrente zu sein, noch eine Rente zu beziehen, welche von einer öffentlichen Verwaltung wegen eines Arbeitsunfalls als Entschädigung für dieselbe Behinderung ausbezahlt wird, auf deren Grund um diese Leistungen angesucht wird;
  2. das im Bezugsjahr der Leistung voraussichtlich erzielte besteuerbare Einkommen.

(3) Erhält die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung auf die Anfrage laut Absatz 1 und 2 keine Antwort, so kann sie diese durch Einschreibebrief mit Rückschein verlangen. Verstreicht daraufhin eine Frist von 60 Tagen, ohne dass eine Antwort einlangt, so wird das Gesuch wegen nicht erfolgten Einreichens der nötigen Unterlagen abgelehnt. Der Antragsteller kann jedoch jederzeit bei der Agentur ein weiteres Gesuch einreichen, das mit den nötigen Unterlagen versehen ist; in diesem Fall wird die Leistung vom ersten Tag des Monats angezahlt, das jenem folgt, in dem das neue Gesuch gestellt wurde.

(4) Der Anspruchsberechtigte einer Leistung gemäß Artikel 7 Absatz 1, die als erste Auszahlung aufgrund des voraussichtlich erklärten Einkommens anerkannt wird, legt der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung innerhalb 30. September des darauffolgenden Jahres eine Erklärung des persönlichen jährlich besteuerbaren Einkommens vor. Die Erklärung dient zur Überprüfung des nicht Überschreitens der Einkommensgrenze im ersten Bezugsjahr sowie zur Feststellung des Anspruches derselben finanziellen Leistung ab dem zweiten Bezugsjahr und bis zum 30. September des folgenden Jahres, in welchem die Erklärung vorgelegt werden muss.

(5) Jenen Invaliden, die keine Erklärung über das effektive Einkommen innerhalb des vorgesehenen Termins laut Absatz 4 vorlegen, wird, nach vorheriger Aufforderung ohne Rückmeldung nach 30 Tagen, die Auszahlung der einkommensabhängigen Leistung ab Dezember eingestellt. Im Falle der Einreichung der Einkommensdaten innerhalb der Frist der folgenden Erklärung, wird die Leistung samt den Nachzahlungen ab dem Folgemonat wieder ausbezahlt. Sollte die Erklärung nach dieser Frist eingereicht werden, erfolgt keine Nachzahlung.

(6) Das Einkommen des Antragstellers der Leistung muss unter der geltenden Einkommensgrenze des Bezugsjahres liegen. 30)

30)
Art. 15 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, und später durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2020, Nr. 13.

Art. 16 (Minderjährige Invaliden Besonderheiten bei der Bearbeitung der Gesuche)

(1) Was minderjährige Invaliden angeht, so ist die im vorhergehenden Artikel genannte Ersatzerklärung von einer Person abzugeben, die die elterliche Gewalt ausübt.

(2)31)

31)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29; Absatz 2 wurde später aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 13. August 1992, Nr. 31.

Art. 17 (Ausmaß der Leistungen)

(1) Es werden folgende monatliche Beträge für die verschiedenen Leistungen festgesetzt:

  1. alle im Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 genannten Renten: vom 1. September 2008 an 400,00 Euro;32)
  2. Ergänzungszulage für vollständig Blinde: vom 1. Mai 1989 an 102.900 Lire, vom 1. November 1989 an 104.650 Lire;
  3. Ergänzungszulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen: vom 1. Mai 1989 an 73.520 Lire, vom 1. November 1989 an 74.765 Lire;
  4. Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden: für das Jahr 1989 568.185 Lire;
  5. Begleitungsgeld für vollständig Blinde: für das Jahr 1989 621.455 Lire;
  6. Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen: für das Jahr 1988 50.000 Lire, für das Jahr 1989 53.300 Lire;
  7. Kommunikationszulage für Gehörlose2): für das Jahr 1988 200.000 Lire, für das Jahr 1989 213.200 Lire.

(2) Wird das Ausmaß der entsprechenden staatlichen Leistungen mit Staatsgesetz erhöht, so ist der Landesausschuß verpflichtet, mit Beschluß die Beiträge für die oben erwähnten Leistungen mit Wirkung vom selben Tag an im Verhältnis anzuheben.33)

32)
Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 9. Oktober 2008, Nr. 8.
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
33)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 18 (Zeitpunkt, ab welchem die Leistungen erbracht werden)

(1) Alle in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen beginnen mit dem unmittelbar auf den Tag, an dem das Gesuch eingereicht worden ist, folgenden Monatsersten.

(2) Werden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen bei einer Revisionsuntersuchung durch die Ärztekommission, welche von Amts wegen verfügt wird, festgestellt, stehen die Leistungen mit dem Ersten des Monats zu, der auf den Tag der Untersuchung folgt. In diesem Fall ist eine erneute Gesuchsstellung nicht erforderlich.34)

34)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 40 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 19 35)

35)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 2 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 20 (Dreizehnte Monatsrate, automatische Angleichung)  delibera sentenza

(1) Eine dreizehnte Monatsrate wird jährlich in der Regel zusammen mit der Zweimonatsrate für November und Dezember im Verhältnis zur Zahl der während des Kalenderjahres angefallenen Monatsraten und bemessen am Betrag der letzten Monatsrate gezahlt.

(2) Bei den in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 erwähnten Renten wird ab 1. Mai 1990 die automatische Angleichung angewandt, die von den Rechtsvorschriften des Staates für die entsprechenden staatlichen Leistungen vorgesehen ist, und zwar mit Wirkung vom dort vorgesehenen Zeitpunkt. Dieselbe Angleichung wird auch auf die Ergänzungszulage für Blinde gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 9 angewandt.

(3) Das Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden und für vollständig Blinde sowie die Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und die Kommunikationszulage für Gehörlose2) gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 6, 8, 10 und 11, werden automatisch den Beträgen angeglichen, die der Staat für die entsprechenden staatlichen Leistungen auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften festsetzt, und zwar jeweils mit Wirkung von dem vom Staat festgesetzten Zeitpunkt.36)

massimeBeschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732 - Richtlinien zur Bestimmung des Gesamteinkommens, das für die Gewährung der Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Taubstumme laut Landesgesetz 21.08.1978, Nr. 46 und Artikel 38 Gesetz Nr. 448 vom 28.12.2001 zu berücksichtigen ist (abgeändert mit Beschluss Nr. 1742 vom 26.05.2003, Beschluss Nr. 313 vom 2.2.2004, Beschluss Nr. 228 vom 08.02.2010, Beschluss Nr. 125 vom 31.01.2011, Beschluss Nr. 374 vom 12.03.2012, Beschluss Nr. 105 vom 21.01.2013, Beschluss Nr. 116 vom 04.02.2014, Beschluss Nr. 71 vom 20.01.2015, Beschluss Nr. 45 vom 19.01.2016, Beschluss Nr. 1456 vom 20.12.2016 und Beschluss Nr. 123 vom 31.01.2017)
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
36)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 21 (Maßnahmen betreffend die finanziellen Leistungen - Zuständiges Organ)

(1)Der Direktor der Landesabteilung Familie und Sozialwesen trifft die Maßnahme, mit welcher die Leistung gewährt wird.37)

37)
Art. 21 wurde zuerst durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, und dann durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, so ersetzt.

Art. 22 (Maßnahme im Zusammenhang mit dem Begleitungsgeld für minderjährige Invaliden)

(1) Die Maßnahme, mit der das Begleitungsgeld für minderjährige Zivilinvaliden gewährt wird, hat den Tag anzugeben, an dem sie ihre Wirksamkeit verliert; dieser Tag muß mit dem Letzten des Monats übereinstimmen, in dem der Invalide das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Auszahlung der Leistung wird vom zuständigen Landesamt jedes Jahr für die jeweils folgenden 12 Monate angeordnet; zu diesem Zweck ist die in Artikel 16 angegebene Bestätigung einzureichen.38)

38)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 23 (Kommissionen Zusammensetzung nach dem Proporz Entgelte)

(1) Die Zusammensetzung der Sanitäts- und der Verwaltungskommission, die in den Artikeln 10 und 21 vorgesehen sind, muß dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.39)

(2)40)

39)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.
40)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1.

Art. 24 (Berufung gegen die Maßnahme)

(1) Gegen die Maßnahme im Sinne von Artikel 21 kann der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Verständigung beim Landesausschuß Berufung einlegen; dieser holt beim zuständigen Amt der Landesverwaltung und beim entsprechenden Verband ein Gutachten ein und entscheidet endgültig.

Art. 25 (Rechtsschutz)

(1) Gegen die in den Artikeln 14 und 24 genannten endgültigen Maßnahmen kann im Sinne der drei im Artikel 1 genannten Gesetze durch die zuständigen ordentlichen und Verwaltungsgerichte Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

Art. 26 41)

41)
Aufgehoben durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 27 (Ausweis)

(1) Den Empfängern von in diesem Gesetz vorgesehenen Renten, Monatsgeldern oder anderen Zuwendungen stellt das zuständige Landesassessorat einen entsprechenden Ausweis aus; darin müssen aufscheinen: die Nummer, unter welcher der Inhaber eingetragen ist, seine Personalien, die Kategorie, der er angehört, der Zeitpunkt, ab welchem die Leistungen erbracht werden, und die wichtigsten Angaben über die Maßnahme, mit der ihm die Leistungen zugesprochen worden sind.

(2) Im Ausweis sind außerdem - an dafür vorgesehenen Stellen - Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten anzubringen, die beide mit Stempel und Unterschrift des Gemeindesekretärs oder eines anderen vom Bürgermeister der Wohngemeinde beauftragten Beamten zu beglaubigen sind.

Art. 28 (Zahlungsweise)   delibera sentenza

(1) Die Auszahlung an die Bezugsberechtigten erfolgt in der vom Landesgesetz vom 17. Februar 1966, Nr. 3,42) vorgesehenen Weise, und zwar alle zwei Monate ­ im Januar, März, Mai, Juli, September und November ­ jeweils am Achtundzwanzigsten.

(2) Die Landesregierung ist befugt, die monatlichen Auszahlungen der Leistungen anzuordnen und die entsprechende Verfahrensweise festzulegen.

(3) Ist ein Bezugsberechtigter dauerhaft in einer Institution zur Betreuung oder Pflege untergebracht, für welche der Tagessatz zu bezahlen ist, kann die Auszahlung der Leistungen mit Einwilligung des Bezugsberechtigten oder, falls dieser nicht zurechnungsfähig ist, mit Einwilligung der nächsten Verwandten direkt an diese Einrichtung erfolgen.43)

massimeBeschluss vom 30. Juni 2015, Nr. 796 - Änderung der Zahlungsweise der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose im Sinne des Landesgesetzes vom 21.8.1978, Nr. 46, in geltender Fassung. Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4070 vom 17.11.2003
42)
Aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4; siehe Art. 54/bis des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
43)
Art. 28 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 29 (Angaben auf den Postanweisungen)

(1) Aus den Postkontokorrentanweisungen müssen ersichtlich sein: die Personalien und die Anschrift des Bezugsberechtigten, die im Ausweis angeführte Nummer, die auszuzahlenden Nettobeträge und gegebenenfalls die Personalien des rechtmäßigen Vertreters oder des Behebungsbevollmächtigten sowie die wichtigsten Angaben über die Maßnahme, mit der die Leistungen zugesprochen worden sind.

Art. 30 (Behebung der Raten)  delibera sentenza

(1) Der rechtmäßige Vertreter oder der zur Behebung Bevollmächtigte hat zu quittieren; mit der Quittungsunterschrift wird auch erklärt, daß der Anspruchsberechtigte am Leben ist.

(2) Ist der Anspruchsberechtigte vorstorben, so werden die fälligen und nicht behobenen Raten dem Erben gegen Vorweis des Totenscheines und einer Bescheinigung über den Umstand, daß er Erbe des Anspruchsberechtigten ist, ausgezahlt.

(3) Falls der Tod nach Anerkennung der Behinderung und vor der Anordnung der finanziellen Leistungen eintritt, hat der Erbe Anspruch auf die am Todestag fälligen Raten.

(4) Noch nicht fällige Raten der im vorhinein erhaltenen Monatsbezüge dürfen nicht zurückverlangt werden, es sei denn, dies könnte durch direkten Einbehalt bei etwaigen anderen Zahlungen, die dem Anspruchsberechtigten oder seinen Rechtsnachfolgern aus irgendeinem Grunde zustehen, erfolgen.

(5) Die Auszahlung der Leistungen, die den Minderjährigen zustehen, erfolgt an die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnte Person, die die elterliche Gewalt ausübt.44)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 341 del 24.03.1988 - Liquidazione del trattamento pensionistico di invalidità - Pretesa degli eredi
44)
Art. 30 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 31 (Fortbestand der Voraussetzungen - etwaiger Widerruf)  

(1) Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter muß dem zuständigen Landesamt unverzüglich jede Änderung in Zusammenhang mit den für die Zahlung der Leistungen vorgeschriebenen Voraussetzungen mitteilen; die Landesverwaltung kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die genannten Voraussetzungen noch gegeben sind.

(2) Wird festgestellt, daß die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, werden die Leistungen nach dem Verfahren laut Artikel 21 widerrufen: ergeben sich dabei Verzögerungen, so setzt der Leiter des Amtes die Zahlung vorsorglich aus, sobald er die Mitteilung des Betroffenen gemäß Absatz 1 oder die entsprechende Mitteilung von Amts wegen erhalten hat.

(3) Der Widerruf wirkt vom ersten Tag eines der in Artikel 28 genannten Monate an, der auf die Zahlungsaussetzung folgt, oder - wenn keine Zahlungsaussetzung erfolgt ist - vom Tag an, an dem die entsprechende Maßnahme erlassen wurde; der Widerruf kann im Sinne dieses Gesetzes angefochten werden.

(4) Das zuständige Landesamt kann jederzeit verlangen, daß der Betreute Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, daß ein Anspruch auf die Leistungen besteht; in diesem Fall kann der Leiter des Amtes die Zahlung der Leistungen vorsichtshalber aussetzen. Legt der Betreute die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von 40 Tagen vor, erläßt das Amt gemäß Artikel 15 Absatz 3 eine Mahnung und veranlaßt den Widerruf der Leistung vom Zeitpunkt der Aussetzung derselben an.

(5) Wird nach verfügter Aussetzung der Zahlung der finanziellen Leistungen festgestellt, daß der Betreute weiterhin Anspruch auf dieselben hat, so werden ihm die ausständigen Beträge gezahlt.45)

45)
Art. 31 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 31/bis (Eintreibung unrechtmäßig bezogener Beträge)

(1) Werden Leistungen aufgrund von Amts wegen erfolgter Untersuchungen widerrufen oder wurden sie auf Grund nicht wahrheitsgetreuer Erklärungen gezahlt, wird mit der Erklärung über den Widerruf festgelegt, daß die bezogenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen von dem Zeitpunkt an eingetrieben werden, an dem die allgemeinen oder finanziellen Voraussetzungen weggefallen sind; in allen anderen Fällen werden die gezahlten Leistungen nicht eingetrieben.

(2) Leistungen werden ebenso nicht eingetrieben, wenn der Empfänger ein Nettomonatseinkommen von weniger als 200% des zur Befriedigung der Grundbedürfnisse erforderlichen Betrages bezieht, der im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, festgesetzt wurde; dies muß von den Grundfürsorgekörperschaften bestätigt werden.

(3) Der Betroffene kann die zu erstattenden Beträge in jedem Fall bis zu zwei Jahre in Raten zahlen; dies wird auf seine Anfrage hin mit Verfügung des Amtsdirektors erlaubt.46)

46)
Art. 31/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 32 (Vollendung des 65 Lebensjahres Sozialrente)

(1) Die den Zivilinvaliden im Sinne von Artikel 3 Ziffern 1 und 2 erbrachten Leistungen hören mit dem Monatsersten nach dem Tag auf, an dem der Empfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das zuständige Amt der Landesverwaltung teilt diesen Termin der Bozner Geschäftsstelle des Nationalinstituts für Soziale Fürsorge mindestens sechs Monate vor der Fälligkeit mit, damit die für die Zuerkennung der Sozialrente, für welche die genannte Körperschaft zuständig ist, nötigen Schritte unternommen werden können.47)

47)
Art. 32 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

II. TITEL
Bestimmungen gesundheitlicher Art

Art. 33 (Berechtigte)

(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Fürsorgeleistungen gesundheitlicher Art sind im Sinne von D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, vorgesehen

  1. für die Behinderten im Sinne von Artikel 5,
  2. für Zivilinvaliden, deren Arbeitsfähigkeit um mindestens ein Drittel bleibend vermindert ist, oder die - falls sie noch nicht 18 Jahre alt sind - nicht nur vorübergehend Schwierigkeiten haben, ihrem Alter entsprechende Aufgaben und Handlungen auszuführen.

(2) Hinsichtlich der Organe und der Verfahren für die Feststellung des Gesundheitszustandes werden die Bestimmungen des I. Titels angewandt.

(3) Bei Invaliden im Sinne des Buchstaben b) stellt die in Artikel 10 genannte Sanitätskommission den Gesundheitszustand nur im Hinblick auf die in diesem Titel vorgesehenen Fürsorgeleistungen fest. Um diese zu erwirken, haben die Betroffenen ein Gesuch an das Landesassessorat für Gesundheitswesen zu richten, dem Belege dafür beizufügen sind, daß die in Artikel 4 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.48)

48)
Art. 33 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 34 (Gesundheitliche Betreuung) 49)

(1) Bis zur Einführung des staatlichen Gesundheitsdienstes in der Provinz Bozen sorgt die Landesverwaltung über den sachzuständigen Landesrat für die Bereitstellung von Prothesen und für die spezifische gesundheitliche Betreuung der Zivilversehrten und -invaliden und weist sie gegebenenfalls in Rehabilitierungszentren im Land oder - allerdings nur dann, wenn dies erwiesenermaßen notwendig ist - in solche außerhalb des Landes ein.

(2) Die Landesverwaltung sorgt über den sachzuständigen Landesrat auch für die allgemeine ärztliche Betreuung, für die Bereitstellung von Arzneimitteln, für die fachärztliche und die Krankenhausbetreuung der Zivilversehrten und -invaliden, wenn diese Betreuung nicht durch Krankenkassen und Versicherungsanstalten erfolgt.

(3) Die spezifische gesundheitliche Betreuung kann entweder zu Hause oder ambulant, nur tagsüber oder auch im Wege der Internierung erfolgen.

(3/bis) Sind für die Rehabilitation Prothesen besonders dringend nötig, so können diese auch vor der Ausstellung der Bescheinigung über den Gesundheitszustand dem Antragsteller geliefert werden, wenn er mit einer Erklärung des Arztes, der ihm die Prothesen verordnet hat, seinen Anspruch nachweisen kann.50)

(4) Unbeschadet des in Artikel 11 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, festgelegten Grundsatzes kann der Landesausschuß zum Zweck der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Betreuung mit Universitätskliniken, mit Krankenhäusern, mit öffentlichen und privaten Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die geeignete sozialmedizinische Zentren führen, Abkommen treffen; diese Einrichtungen müssen der Aufsicht der gebietszuständigen Sanitätsbehörde unterstellt sein und angemessene Leistungen in erzieherischer, medizinisch-psychologischer und sozialer Hinsicht erbringen; weiters kann der Landesausschuß, wenn dies zur Versorgung mit Prothesen nötig ist, auch mit Freiberuflern, die zur Ausübung medizinischer Hilfsberufe bzw. Hilfsdienste der ärztlichen Betreuung befähigt sind, auf die erforderlichen Leistungen ausgerichtete Abkommen treffen.

(5) Zur Wahrung der ethnischen und kulturellen Eigenheiten der Zivilversehrten und -invaliden der deutschen oder der ladinischen Volksgruppe, die im Sinne von Absatz 1 in Rehabilitierungszentren außerhalb des Landes entsandt werden sollen, kann der Landesausschuß Abkommen auch mit ausländischen Rehabilitierungszentren treffen, wenn diese die vom vorliegenden Absatz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

(6) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten, soweit anwendbar, auch in Hinsicht auf die Zivilblinden und die Gehörlosen2).

(7) Art und Grenzen der in diesem Artikel vorgesehenen gesundheitlichen Betreuung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

49)
50)
Eingefügt durch Art. 46 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.

Art. 35 (Rehabilitierungszentren)

(1) Der Landesausschuß hat in den von diesem Gesetz vorgesehenen Grenzen die Befugnis, öffentlichen Körperschaften und privaten juristischen Personen, die keine Gewinnabsichten verfolgen, Beiträge für den Bau, die Umgestaltung, die Erweiterung, die Anlage und Verbesserung der Einrichtungen von Rehabilitierungszentren sowie anderer Anstalten mit therapeutischen Zielsetzungen - wie Heimen, Pensionaten, Wohngemeinschaften und dergleichen - zu gewähren.

III. TITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 36 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit 1. November 1978 wirksam. In der Provinz Bozen ansässige Personen, die zu diesem Zeitpunkt Empfänger von Leistungen aufgrund der in Artikel 1 angeführten Staatsgesetze sind, haben von diesem Tag an Anspruch auf die entsprechenden Leistungen, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind; in diesem Zusammenhang müssen sie keine Schritte unternehmen.

(2) Um es zu ermöglichen, daß die Gelder ohne Unterbrechung weitergezahlt werden, erhält das zuständige Amt der Landesverwaltung von den staatlichen Ämtern vor diesem Zeitpunkt die Verzeichnisse der Empfänger und die entsprechenden Personalakten.

(3) Verlegt der Antragsteller oder der Empfänger einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgeleistungen seinen Wohnsitz in eine andere Provinz, so übermittelt das Land Südtirol die erforderlichen Unterlagen den zuständigen Stellen und widerruft die Leistungen mit Wirkung vom ersten Tag des Zweimonatszeitraumes an, der auf die entsprechende Mitteilung folgt.51)

(4) Personen, die auf Grund von staatlichen Rechtsvorschriften Fürsorgeleistungen beantragt haben oder beziehen und ihren Wohnsitz nach Südtirol verlegen, haben Anspruch auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgeleistungen - sofern sie ihnen zustehen -, und zwar vom ersten Tag des auf die Verlegung des Wohnsitzes folgenden Monats an. Die in Artikel 21 genannte Kommission trifft zugunsten dieser Empfänger alle Maßnahmen in Zusammenhang mit den eventuell zustehenden Fürsorgeleistungen; der Betroffene muß die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Sammelbescheinigung über Geburt, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz vorlegen, sobald das zuständige Landesamt von der entsprechenden Präfektur die nötigen Unterlagen erhalten hat.51)

(5) Wer am 1. November 1978 Empfänger der vom Land ausgezahlten Fürsorgeleistungen im Sinne des Landesgesetzes vom 9. August 1975, Nr. 38, ist, erhält nach diesem Tag die in Artikel 3 Ziffer 7 dieses Gesetzes genannte Ergänzungszulage.

(6) Abweichend von den in Artikel 5 enthaltenen Bestimmungen erhalten die Blinden, die im genannten Zeitpunkt eine Leibrente nach Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Februar 1962, Nr. 66, in geltender Fassung, beziehen, diese weiterhin zu Lasten des Landeshaushalts.

(7) Gesuche und Rekurse, die vor dem 1. November 1978 bei staatlichen Stellen eingereicht und noch nicht erledigt worden sind, werden nach diesem Zeitpunkt vom zuständigen Amt der Landesverwaltung übernommen und den im Sinne dieses Gesetzes zuständigen Organen zur Entscheidung übergeben.

(8) Die Bestimmungen der Artikel 8 und 20 Absatz 2 gelten ab 1. Jänner 1979.

51)
Die Absätze 3 und 4 wurden ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 36/bis (Zuständiges Personal für die Kommissionen zur Feststellung der Invalidität)

(1) Das zuständige Landespersonal, das die Verwaltungsaufgaben der Landeskommission zur Feststellung der Invalidität ausübt, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der entsprechenden Verwaltungsmaßnahme der Landesregierung wählen, im Dienste der Landesverwaltung zu bleiben.

(2) Die Einstufung des versetzten Verwaltungspersonals erfolgt unter Gewährleistung der bezogenen wirtschaftlichen Behandlung, ausgenommen eventuelle Zulagen, die mit bestimmten ausgeführten Funktionen zusammenhängen.52)

52)
Art. 36/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 37 (Abschaffung)

(1) Mit Wirkung vom 1. November 1978 sind die Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 9. August 1975, Nr. 38, das Landesgesetz vom 19. Jänner 1978, Nr. 10, sowie alle anderen Rechtsvorschriften des Landes, die zu diesem Gesetz im Widerspruch stehen, abgeschafft.

Art. 38-39 53)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

53)
Omissis.
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ActionActione) Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. Juli 2018, Nr. 12
ActionActiong) Landesgesetz vom 17. November 2020, Nr. 13
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 21. August 1979, Nr. 14
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 21. August 1979, Nr. 14
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 12. August 1982, Nr. 29
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 5. Jänner 1983, Nr. 2
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 14. Juni 1983, Nr. 16
ActionActione) Landesgesetz vom 13. März 1995, Nr. 5
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. Jänner 2005, Nr. 163
ActionActionArt. 1 (Zielsetzung und Zielgruppen)
ActionActionArt. 2 (Rechtsgrundlagen der Berufsbilder)
ActionActionArt. 3 (Zuordnung an bestehende Berufsbilder)
ActionActionArt. 4 (Auslaufende Berufsbilder)
ActionActionArt. 5 (Neue Berufsbilder)
ActionActionArt. 6 (Bestimmungen zu den auslaufenden und zu den neu errichteten Berufsbildern)
ActionActionArt. 7 (Wirtschaftliche Einstufung und Zusatzentlohnung)
ActionActionArt. 8 (Anerkennung von konventionellem Dienstalter)
ActionActionArt. 9 (Zulage für die Umstellung des Grundbuches auf EDV)
ActionActionArt. 10 (Pensionierung vor dem 1.7.2005)
ActionActionArt. 11 (Führungsaufträge)
ActionActionArt. 12 (Funktionszulage für die Führungskräfte)
ActionActionArt. 13 (Eintragung ins Verzeichnis der Führungskräfteanwärter und Eignung)
ActionActionArt. 14 (Wochenarbeitszeit und Teilzeit)
ActionActionArt. 15 (Personal mit befristetem Arbeitsvertrag)
ActionActionArt. 16 (Übergangsbestimmung zu den Abwesenheiten vom Dienst und zum Urlaub)
ActionActionArt. 17 (Dienstanrechnung)
ActionActionArt. 18 (Essensgutscheine)
ActionActionArt. 19 (Garantieklausel)
ActionActionArt. 20 (In Kraft treten)
ActionActionVerzeichnis der auslaufenden Berufsbilder und der neu errichteten Berufsbilder
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2020, Nr. 8
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2020, Nr. 49
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2020, Nr. 71
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2020, Nr. 96
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2020, Nr. 105
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2020, Nr. 118
ActionAction Beschluss vom 21. Februar 2020, Nr. 130
ActionAction Beschluss vom 3. März 2020, Nr. 139
ActionAction Beschluss vom 3. März 2020, Nr. 141
ActionAction Beschluss vom 10. März 2020, Nr. 159
ActionAction Beschluss vom 10. März 2020, Nr. 160
ActionAction Beschluss vom 10. März 2020, Nr. 170
ActionAction Beschluss vom 17. März 2020, Nr. 185
ActionAction Beschluss vom 17. März 2020, Nr. 187
ActionAction Beschluss vom 17. März 2020, Nr. 198
ActionAction Beschluss vom 31. März 2020, Nr. 223
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 239
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 244
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 246
ActionAction Beschluss vom 7. April 2020, Nr. 248
ActionAction Beschluss vom 15. April 2020, Nr. 251
ActionAction Beschluss vom 15. April 2020, Nr. 258
ActionAction Beschluss vom 15. April 2020, Nr. 263
ActionAction Beschluss vom 21. April 2020, Nr. 272
ActionAction Beschluss vom 21. April 2020, Nr. 274
ActionAction Beschluss vom 21. April 2020, Nr. 275
ActionAction Beschluss vom 21. April 2020, Nr. 284
ActionAction Beschluss vom 28. April 2020, Nr. 295
ActionAction Beschluss vom 28. April 2020, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 5. Mai 2020, Nr. 309
ActionAction Beschluss vom 12. Mai 2020, Nr. 327
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 336
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 343
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 348
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 352
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 355
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 356
ActionAction Beschluss vom 26. Mai 2020, Nr. 367
ActionAction Beschluss vom 26. Mai 2020, Nr. 374
ActionAction Beschluss vom 26. Mai 2020, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2020, Nr. 385
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2020, Nr. 387
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2020, Nr. 389
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 417
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 423
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 433
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 436
ActionAction Beschluss vom 30. Juni 2020, Nr. 468
ActionAction Beschluss vom 30. Juni 2020, Nr. 482
ActionAction Beschluss vom 7. Juli 2020, Nr. 491
ActionAction Beschluss vom 7. Juli 2020, Nr. 494
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 513
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 516
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 530
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 532
ActionAction Beschluss vom 21. Juli 2020, Nr. 540
ActionAction Beschluss vom 21. Juli 2020, Nr. 543
ActionAction Beschluss vom 21. Juli 2020, Nr. 544
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2020, Nr. 559
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2020, Nr. 569
ActionAction Beschluss vom 11. August 2020, Nr. 584
ActionAction Beschluss vom 25. August 2020, Nr. 618
ActionAction Beschluss vom 2. September 2020, Nr. 661
ActionAction Beschluss vom 2. September 2020, Nr. 662
ActionAction Beschluss vom 2. September 2020, Nr. 669
ActionAction Beschluss vom 2. September 2020, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 8. September 2020, Nr. 684
ActionAction Beschluss vom 8. September 2020, Nr. 685
ActionAction Beschluss vom 8. September 2020, Nr. 692
ActionAction Beschluss vom 15. September 2020, Nr. 699
ActionAction Beschluss vom 15. September 2020, Nr. 701
ActionAction Beschluss vom 15. September 2020, Nr. 705
ActionAction Beschluss vom 22. September 2020, Nr. 718
ActionAction Beschluss vom 22. September 2020, Nr. 729
ActionAction Beschluss vom 6. Oktober 2020, Nr. 754
ActionAction Beschluss vom 6. Oktober 2020, Nr. 761
ActionAction Beschluss vom 6. Oktober 2020, Nr. 763
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 789
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 790
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 795
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 796
ActionAction Beschluss vom 20. Oktober 2020, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 27. Oktober 2020, Nr. 821
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 843
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 849
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 850
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 855
ActionAction Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 858
ActionAction Beschluss vom 10. November 2020, Nr. 869
ActionAction Beschluss vom 10. November 2020, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 10. November 2020, Nr. 887
ActionAction Beschluss vom 17. November 2020, Nr. 893
ActionAction Beschluss vom 17. November 2020, Nr. 898
ActionAction Beschluss vom 24. November 2020, Nr. 942
ActionAction Beschluss vom 1. Dezember 2020, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 1. Dezember 2020, Nr. 976
ActionAction Beschluss vom 1. Dezember 2020, Nr. 980
ActionAction Beschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 995
ActionAction Beschluss vom 15. Dezember 2020, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2020, Nr. 1025
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2020, Nr. 1028
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2020, Nr. 1043
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1085
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1096
ActionAction Beschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1103
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 633
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 706
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764
ActionAction Beschluss vom 12. Juli 2016, Nr. 789
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 872
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
ActionAction Beschluss vom 23. August 2016, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 4. Oktober 2016, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1164
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1198
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1294
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1367
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1457
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1475
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1478
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1512
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ActionAction1999
ActionAction Beschluss Nr. 1399 vom 19.04.1999
ActionAction Beschluss Nr. 1589 vom 03.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 1698 vom 10.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 1970 vom 26.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 26.05.1999
ActionAction Beschluss Nr. 2699 vom 28.06.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3289 vom 13.08.1999
ActionAction Beschluss vom 30. August 1999, Nr. 3569
ActionAction Beschluss Nr. 3825 vom 06.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3826 vom 06.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3886 vom 13.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3915 vom 13.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 3919 vom 13.09.1999
ActionAction Beschluss Nr. 4238 vom 04.10.1999
ActionAction Beschluss Nr. 4337 vom 04.10.1999
ActionAction Beschluss Nr. 4531 vom 18.10.1999
ActionAction Beschluss Nr. 5297 vom 29.11.1999
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ActionAction03/04/1978 - Beschluss des Landesausschusses vom 3. April 1978, Nr. 2112
ActionAction08/02/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 8. Februar 1978, Nr. 1
ActionAction14/06/1978 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 14. Juni 1978, Nr. 10
ActionAction31/07/1978 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 31. Juli 1978, Nr. 13
ActionAction18/09/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 18. September 1978, Nr. 16
ActionAction21/09/1978 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 21. September 1978, Nr. 17
ActionAction04/10/1978 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 4. Oktober 1978, Nr. 18
ActionAction13/11/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 13. November 1978, Nr. 21
ActionAction13/11/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 13. November 1978, Nr. 22
ActionAction13/11/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 13. November 1978 , Nr. 23
ActionAction11/12/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 11. Dezember 1978, Nr. 24
ActionAction18/12/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 18. Dezember 1978, Nr. 25
ActionAction19/12/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 19. Dezember 1978, Nr. 26
ActionAction20/12/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 20. Dezember 1978, Nr. 27
ActionAction22/12/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 22. Dezember 1978, Nr. 28
ActionAction15/12/1978 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 1978, Nr. 29
ActionAction24/02/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 24. Februar 1978, Nr. 3
ActionAction22/12/1978 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1978, Nr. 30
ActionAction27/12/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 27. Dezember 1978, Nr. 31
ActionAction28/12/1978 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1978, Nr. 32
ActionAction29/12/1978 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Dezember 1978, Nr. 33
ActionAction29/12/1978 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Dezember 1978, Nr. 34
ActionAction15/03/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 15. März 1978, Nr. 4
ActionAction10/04/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 10. April 1978, Nr. 5
ActionAction13/04/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 13. April 1978, Nr. 6
ActionAction18/04/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 18. April 1978, Nr. 7
ActionAction17/05/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Mai 1978, Nr. 8
ActionAction02/06/1978 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 2. Juni 1978, Nr. 9
ActionAction31/07/1978 - Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017
ActionAction31/07/1978 - Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 569
ActionAction31/07/1978 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction31/07/1978 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction06/01/1978 - Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58
ActionAction03/01/1978 - LANDESGESETZ vom 3. Jänner 1978, Nr. 1 —
ActionAction19/01/1978 - Landesgesetz vom 19. Jänner 1978, Nr. 10
ActionAction24/01/1978 - LANDESGESETZ vom 24. Jänner 1978, Nr. 11
ActionAction06/03/1978 - Landesgesetz vom 6. März 1978, Nr. 12
ActionAction18/03/1978 - Landesgesetz vom 18. März 1978, Nr. 13
ActionAction13/04/1978 - LANDESGESETZ vom 13. April 1978, Nr. 14
ActionAction14/04/1978 - Landesgesetz vom 14. April 1978, Nr. 15
ActionAction14/04/1978 - Landesgesetz vom 14. April 1978, Nr. 16
ActionAction18/04/1978 - Landesgesetz vom 18. April 1978, Nr. 17
ActionAction18/04/1978 - LANDESGESETZ vom 18. April 1978, Nr. 18
ActionAction15/05/1978 - Landesgesetz vom 15. Mai 1978, Nr. 19
ActionAction05/01/1978 - Landesgesetz vom 5. Jänner 1978, Nr. 2
ActionAction16/05/1978 - Landesgesetz vom 16. Mai 1978, Nr. 20
ActionAction16/05/1978 - LANDESGESETZ vom 16. Mai 1978, Nr. 21
ActionAction22/05/1978 - Landesgesetz vom 22. Mai 1978, Nr. 22
ActionAction22/05/1978 - Landesgesetz vom 22. Mai 1978, Nr. 23
ActionAction22/05/1978 - LANDESGESETZ vom 22. Mai 1978, Nr. 23
ActionAction22/05/1978 - LANDESGESETZ vom 22. Mai 1978, Nr. 23
ActionAction30/05/1978 - Landesgesetz vom 30. Mai 1978, Nr. 24
ActionAction30/05/1978 - Landesgesetz vom 30. Mai 1978, Nr. 25
ActionAction05/06/1978 - Landesgesetz vom 5. Juni 1978, Nr. 26
ActionAction08/06/1978 - LANDESGESETZ vom 8. Juni 1978, Nr. 27
ActionAction09/06/1978 - Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28
ActionAction20/06/1978 - LANDESGESETZ vom 20. Juni 1978, Nr. 29
ActionAction05/01/1978 - Landesgesetz vom 5. Jänner 1978, Nr. 3
ActionAction29/06/1978 - Landesgesetz vom 29. Juni 1978, Nr. 30
ActionAction22/07/1978 - Landesgesetz vom 22. Juli 1978, Nr. 31
ActionAction27/07/1978 - Landesgesetz vom 27. Juli 1978, Nr. 32
ActionAction25/07/1978 - Landesgesetz vom 25. Juli 1978, Nr. 33
ActionAction07/08/1978 - LANDESGESETZ vom 7. August 1978, Nr. 34 —
ActionAction29/07/1978 - Landesgesetz vom 29. Juli 1978, Nr. 35
ActionAction27/07/1978 - LANDESGESETZ vom 27. Juli 1978, Nr. 36
ActionAction26/07/1978 - Landesgesetz vom 26. Juli 1978, Nr. 37
ActionAction29/07/1978 - Landesgesetz vom 29. Juli 1978, Nr. 38
ActionAction12/08/1978 - Landesgesetz vom 12. August 1978, Nr. 39
ActionAction02/01/1978 - Landesgesetz vom 2. Jänner 1978, Nr. 4
ActionAction02/08/1978 - Landesgesetz vom 2. August 1978, Nr. 40
ActionAction23/08/1978 - Landesgesetz vom 23. August 1978, Nr. 41
ActionAction23/08/1978 - Landesgesetz vom 23. August 1978, Nr. 42
ActionAction27/07/1978 - LANDESGESETZ vom 27. Juli 1978, Nr. 43
ActionAction10/08/1978 - Landesgesetz vom 10. August 1978, Nr. 44
ActionAction26/07/1978 - LANDESGESETZ vom 26. Juli 1978, Nr. 45
ActionAction21/08/1978 - Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46
ActionAction23/08/1978 - Landesgesetz vom 23. August 1978, Nr. 47
ActionAction12/08/1978 - LANDESGESETZ vom 12. August 1978, Nr. 48
ActionAction23/08/1978 - Landesgesetz vom 23. August 1978, Nr. 49
ActionAction19/01/1978 - Landesgesetz vom 19. Jänner 1978, Nr. 5
ActionAction23/10/1978 - Landesgesetz vom 23. Oktober 1978, Nr. 50
ActionAction02/12/1978 - Landesgesetz vom 2. Dezember 1978, Nr. 51
ActionAction25/11/1978 - Landesgesetz vom 25. November 1978, Nr. 52
ActionAction16/11/1978 - Landesgesetz vom 16. November 1978, Nr. 53
ActionAction24/08/1978 - Landesgesetz vom 24. August 1978, Nr. 54
ActionAction24/10/1978 - LANDESGESETZ vom 24. Oktober 1978, Nr. 55
ActionAction24/10/1978 - Landesgesetz vom 24. Oktober 1978, Nr. 56
ActionAction21/11/1978 - Landesgesetz vom 21. November 1978, Nr. 57
ActionAction24/10/1978 - Landesgesetz vom 24. Oktober 1978, Nr. 58
ActionAction12/12/1978 - Landesgesetz vom 12. Dezember 1978, Nr. 59
ActionAction19/01/1978 - Landesgesetz vom 19. Jänner 1978, Nr. 6
ActionAction18/11/1978 - Landesgesetz vom 18. November 1978, Nr. 60
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