Kundgemacht im A.Bl. vom 21. September 1976, Nr. 41.
(1) Jeder Arbeitsgruppe wird im Bereich des entsprechenden Bezirks die technische Führung eines Zentrums für psychische Gesundheit anvertraut.
(2) Dieses Zentrum besteht aus der Beratungsstelle für psychische Gesundheit, aus den mit diesem verbundenen Stellen für offene Betreuung sowie aus den derzeit bestehenden oder in Zukunft zu errichtenden Krankenhauseinrichtungen.
(3) Die Stellen für offene Betreuung müssen den Erfordernissen jedes einzelnen Bezirkes entsprechen und müssen allfällig erforderlichen Veränderungen des Fürsorgedienstes auch leicht angepaßt werden können.
(4) Diese können aus kleinen Wohnheimen, aus Einrichtungen für die Tages- oder Nachtbetreuung, aus solchen für die geschützte Arbeit oder aus Einrichtungen für ähnliche Zwecke bestehen.