(1) In der Regionalkommission für die Landarbeiter, die im Artikel 2 des in das Gesetz vom 11. März 1970, Nr. 83, umgewandelten Gesetzdekretes vom 3. Februar 1970, Nr. 7, vorgesehen ist, werden der Vertreter des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der Vertreter der Entwicklungskörperschaften und -anstalten durch einen Vertreter der Provinz Trient und einen Vertreter der Provinz Bozen ersetzt.
(2) Auf die Zusammensetzung der Kommission nach dem vorstehenden Absatz und der Kommission der Provinz Bozen nach Artikel 4 des in das Gesetz vom 11. März 1970, Nr. 83, umgewandelten Gesetzdekretes vom 3. Februar 1970, Nr. 7, ist der Artikel 6 dieses Dekretes anzuwenden.
(3) In den bei den Ämtern des Nationalinstitutes für soziale Fürsorge (INPS) von Trient und Bozen errichteten Kommissionen, die nach Artikel 14 des Gesetzes vom 8. August 1972, Nr. 457, für die Beschlußfassung über die Leistungen, die den Landarbeitern an Stelle von Geldbezügen gewährt werden, zuständig sind, wird der Vertreter des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft durch einen Vertreter der entsprechenden autonomen Provinz ersetzt.