Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die staatlichen Verwaltungsaufgaben hinsichtlich des Studentenwerkes der Universität Trient werden von der autonomen Provinz Trient wahrgenommen, wobei die Vertreter der Region im Verwaltungsrat des Studentenwerkes, solange nichts anderes bestimmt wird, durch Vertreter der Provinz ersetzt werden.
(2) Die gesetzlich vorgesehenen Einnahmen des Studentenwerkes aus Gebühren und Beiträgen werden der Provinz zugeteilt.
(3) Im Falle der Auflösung des Studentenwerkes gehen das Vermögen und das Personal auf die Provinz über, wobei dessen dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unberührt bleibt. 2)
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Art. 8/bis wurde angefügt durch Art. 1 des D.P.R. vom 19. November 1987, Nr. 512.