(1) Die Aufnahmegesuche zum Ausbildungslehrgang von den an chronischer Harnvergiftung Leidenden und deren Betreuungspersonen - Familienangehörigen oder Dritten sind der Krankenhauskörperschaft, die mit dem Hämodialysedienst versehen ist oder den in den vorhergehenden Artikeln genannten und gemäß Artikel 3 ermächtigten Einrichtungen vorzulegen.
(2) Diese Gesuche müssen enthalten:
- a) die Personalien des Patienten und der Betreuungsperson;
- b) deren gegenseitige Einwilligungserklärung;
- c) die Erklärung über die Kenntnis und Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung.
(3) Sie können auch alle zur Ermittlung der Teilnahmeerfordernisse an dem im Artikel 8 genannten Lehrgang nützlichen Angaben enthalten.
(4) Das Aufnahmegesuch in den Lehrgang bringt für den Patienten und seine Betreuungsperson im Falle eines positiven Abschlusses des Lehrganges die Annahme der dialytischen Heimbehandlung mit dem Beistand des den Lehrgang abwickelnden Dienstes bei Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung mit sich.
(5) Der Verzicht auf die dialytische Heimbehandlung kann immer ausgesprochen werden und ist rechtzeitig der Körperschaft mitzuteilen, die darauf eingeht, auch wenn es während der Abhaltung des Lehrganges der Fall ist. Der Verzicht bringt jedenfalls die Zustimmung des Patienten zu seiner Überführung in ein Krankenhaus mit sich.