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In vigore al: 08/03/2021

Beschluss vom 17. Dezember 2007, Nr. 4415
Festlegung der Kriterien zur Gewährung des Beitrages für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl (Artikel 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7) (abgeändert mit Beschluss Nr. 192 vom 28.01.2008, Beschluss Nr. 1065 vom 14.04.2009 und Beschluss Nr. 784 vom 13.10.2020)

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REGELUNG FÜR DIE GEMEINDEN

1) VERPFLICHTUNGEN VON SEITEN DER GEMEINDEN

Der Gemeinde werden nachstehende Befugnisse delegiert:

Sammlung der Anträge hinsichtlich der Aktivierung der „Preisreduzierungskarte“, im nachstehenden Text als „Karte bezeichnet;

Überprüfung und Bestätigung der Berechtigung des Antragstellers auf Erhalt der Förderung;

Anforderung und Eingabe der persönlichen Daten der Bürger sowie der Fahrzeuge in eine eigene Karteikarte, mittels Benutzung eines eigens dafür bestimmten Softwares;

Eingabe der Abänderungen und/oder der Löschungen von Daten, welche die Bürger sowie die Fahrzeuge betreffen;

Aktivierung der Karte und Bereitstellung des Geheimcode (PIN-Code) für den Antragsteller;

Aussetzung und Annullierung der Karte“;

Kontrolle und Überwachung der rechtmäßigen Anwendung der Begünstigungen;

Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen.

Die Gemeinden sind angehalten der Landesverwaltung etwaige Unregelmäßigkeiten mitzuteilen, die sowohl im Hinblick auf die Begünstigten, als auch im Hinblick auf die Pächter festgestellt wurden.

2) VORAUSSETZUNGEN FüR DIE VERWENDUNG DER KARTE VON SEITEN DER BÜRGER

Der Beitrag zur Reduzierung des Verkaufspreises auf die Treibstoffe Benzin und Dieselöl mittels der Karte kann den Bürgern gewährt werden, die über nachstehende Voraussetzungen verfügen:

– in einer Gemeinde ansässig sind, welche von der Reduzierung des Verkaufspreises auf die Treibstoffe Benzin und Dieselöl betroffen ist;

– als Inhaber eines oder mehrerer Fahrzeuge aufscheinen, für welche die Pflicht zur Eintragung in die öffentlichen Register besteht.

Davon ausgeschlossen sind Fahrzeuge für den Berufsgebrauch, bzw. Fahrzeuge die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Unter Fahrzeug für den Berufsgebrauch versteht man ein Fahrzeug für welches der Inhaber (physische oder juristische Person) in den Genuss der gesetzlich vorgesehen Steuerabzüge kommt. Außerdem sind davon jene Fahrzeugeausgeschlossen, die sich im Besitz von öffentlichen Körperschaften befinden. Der Ausschluss ist damit begründet, dass besagte Fahrzeuge nicht für den Gebrauch des Eigentümers, einer physischen Person, bestimmt sind.

Begünstigungsberechtigt sind nachstehende Fahrzeugkategorien:

Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für den Personentransport bestimmt sind und über maximal neun Plätze, einschließlich jenem des Fahrers, verfügen;

Motorräder: Fahrzeuge mit zwei Rädern die für den Personentransport, zwei Personen einschließlich dem Fahrer, bestimmt sind.

Inhaber von Fahrzeugen gemeinschaftlichen Besitzes bzw. Fahrzeuge die auf mehreren Personen zugelassen sind, können auch die Preisreduzierung in Anspruch nehmen.

3) AKTIVIERUNG DER KARTE

Um in den Genuss des Beitrages zu kommen, der an den Tankstellen gewährt wird die sich in den, von der Karte betroffenen Gemeinden, befinden, bedarf es der Karte der Steuernummer und/oder der Gesundheitskarte des Begünstigten. Die Aktivierung erfolgt durch die Wohnsitzgemeinde.

Der Besitz der Voraussetzungen wird über ein eigenes Formular bestätigt, welches im Rahmen der Aktivierung auszufüllen ist. Zu diesem Zweck müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

a) ein gültiger Identitäts- und Erkennungsausweis;

b) die Eigentumsbescheinigung eines Fahrzeuges oder die Zulassungsbescheinigung der auf den Namen des Begünstigten ausgestellt ist;

c) die Karte der Steuernummer und/oder die Gesundheitskarte.

1. Dateneingabeverfahren und Aktivierung:

MELDEAMTLICHEN DATEN: die Karte wird vom cardreader gelesen und die Übernahme der persönlichen Daten erfolgt automatisch. Der zuständige Gemeindebedienstete ist angehalten, die Daten auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen;

FAHRZEUGDATEN: die auf der Zulassungsbescheinigung angegebenen Daten müssen händisch eingegeben werden.

2. Aktivierung des PIN –Code

Der Bürger entscheidet selbst wie er den Geheimkode (PIN–Code) übermittelt haben möchte, entweder mittels direkter Aushändigung des entsprechenden Ausdruckes über den zuständigen Gemeindebediensteten oder mittels einer Kurzmitteilung (SMS) auf dem Mobiltelefon des Bürgers.

4) ANNULLIERUNG DER KARTE

Sollte der Begünstigte die Voraussetzungen für den Gebrauch der Karte verlieren, ist die Wohnsitzgemeinde des Betroffenen für die Annullierung der Karte zuständig. Die häufigsten Tatbestände, die mit dem Verlust der Voraussetzungen einhergehen, sind:

1. Änderung des Wohnsitzes von einer Gemeinde der begünstigten Zone in eine Gemeinde die nicht in Zone der Begünstigungen fällt;

2. Inhaberschaft keines Fahrzeuges mehr zu sein;

3. Ableben des Berechtigten.

Bei Wiedererlangung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen kann sich der Bürger an seine Wohnsitzgemeinde wenden, die dafür Sorge tragen wird die Karte neu zu aktivieren. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 3) für die Aktivierung der karte vorgesehen ist. Dem Bürger wird ein neuer Geheimkode (PIN-Code) zugeteilt.

5) AUSSETZUNG DER KARTE

In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei wiederholter Übertretung verfügt die zuständige Behörde die Aussetzung der dem Betroffenen gewährten Begünstigungen für die Dauer eines Jahres. Nach Ablauf dieser Zeitspanne wird dem Berechtigten das Recht der Begünstigung wieder zuerkannt.

6) SPERRUNG DER KARTE

Die Karte kann bei Verlust oder Diebstahl der Karte gesperrt werden.

Nach fünfmaliger falscher Eingabe des Geheimkode (PIN-Code) wird die Karte automatisch gesperrt.

Der zuständige Gemeindebedienstete wird, auf Antrag des Berechtigten, die neue Aktivierung der Karte, sowie die Zuweisung eines neuen Geheimkode (PIN-Code) vornehmen. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 3) für die Aktivierung der karte vorgesehen ist.

7) ÄNDERUNGEN

A) Änderungen für welche die Pflicht besteht bei der Wohnsitzgemeinde Vorstellig zu Werden:

Änderung der Fahrzeugdaten (z.B. bei Verkauf): Fahrzeugkennzeichen und Treibstoffart desselben.

B) Änderungen für welche keine Pflicht besteht bei der Wohnsitzgemeinde Vorstellig zu Werden

Der Bürger ist nicht verpflichtet der Gemeinde die Änderung seiner Wohnsitzanschrift mitzuteilen, sofern die Änderung in der gleichen Gemeinde stattfindet.

C) Trennung zwischen Fahrzeug und Begünstigtem

Dieser Tatbestand ereignet sich, sofern im Zuge der Aktivierung der Karte festgestellt wird, dass für das betroffene Fahrzeug bereits eine Karte zu Gunsten eines anderen Bürgers aktiviert worden ist. Wenn sich das Fahrzeug nicht in gemeinschaftlichen Besitze befindet, nimmt der Gemeindebedienstete die Trennung zwischen Fahrzeug und Begünstigtem vor. Wenn das Fahrzeug auf einen Begünstigten eingetragen ist, der seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hat, wird mittels E-Mail eine Mitteilung an die betroffene Gemeinde übermittelt.

Die Trennung muss vom begünstigten Inhaber auch im Fall von Verkauf oder Verschrottung des Fahrzeuges vorgenommen werden.

8) VERLUST- UND DIESBSTAHLMELDUNG DER KARTE VON SEITEN DES BÜRGERS

Bei Verlust oder Diebstahl der aktivierten Karte muss diese gesperrt werden um zu verhindern, dass un-rechtmäßig Treibstoff getankt wird. Die entsprechende Mitteilung erfolgt an die Wohnsitzgemeinde.

Die Sperrung der Karte wird innerhalb von 24 Stunden ab erfolgter Mitteilung vorgenommen.

Der Inhaber der Karte ist verpflichtet der Wohnsitzgemeinde eine anschließende schriftliche Mitteilung zu übermitteln.

Der Berechtigte kann sich im Anschluss daran an seine Wohnsitzgemeinde wenden, die dafür Sorge tragen wird die Karte neu zu aktivieren. Das Verfahren entspricht jenem das sub „Punkt 3) für die Aktivierung der karte vorgesehen ist.

9) MELDUNG EINER NICHT FUNKTIONIERENDEN ODER BESCHÄDIGTEN KARTE VON SEITEN DES BÜRGERS

Sollte die Karte in ihrer Bedienung beeinträchtigt sein, muss sich der Inhaber an die zuständige Gemeinde wenden, um die Karte auf die Korrektheit der angegebenen Daten hin überprüfen zu lassen. Eine Karte könnte auch infolge Entmagnetisierung oder Beschädigung des Datenträgers nicht funktionieren. In diesem Fall ist die Ausstellung einer neuen Karte von Seiten der betreffenden Behörde erforderlich.

Der technische Bereitschaftsdienst für die POS-Geräte, dessen Software und die entsprechenden Telefonlinien, wird von der Firma Argentea AG wahrgenommen. Die Meldungen, die andere Aspekte des Projektes betreffen sind an die Abteilung 35 – Amt für Handel und Dienstleistungen zu richten (siehe Punkt 12) „Kontakte“).

10) AUSKUNFTSERTEILUNG AN DEN BÜRGER HINSICHTLICH DER BENÜTZUNG DER KARTE UND DES GEHEIMCODE PIN

Die Bürger müssen über nachstehende Punkte in Kenntnis gesetzt werden:

Den Geheimkode (PIN–Code) persönlich einzugeben;

Den Geheimkode (PIN–Code) Dritten nicht mitzuteilen;

Den Geheimkode (PIN–Code) auf keinen Fall auf der Karte zu vermerken damit ein unrechtmäßiger Gebrauch vermieden werden kann;

Bei Fehlen einer der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Karte nicht zu benutzen;

Die Karte niemand Anderem zu übertragen;

Die Versorgung nur mit dem berechtigten Treibstoff vorzunehmen;

Die Karte nicht dem Pächter der Vertrauenstankstelle in Verwahrung geben.

Um zu bestätigen, dass der Bürger die obgenannten Bedingungen „zur Kenntnis genommen hat“, ist es erforderlich, dass die Gemeinde sich vom Begünstigten eine Kopie der „Regelung für die Bürger“ unterzeichnen lässt.

11) VERWALTUNGSTRAFEN

In Anlehnung an Artikel 16/bis, Absätze 4 und 5 des Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 “Handelsordnung” sind die Gemeinden für die Überwachung der normgerechten Nutznießung der Begünstigungen, sowie für die Verhängung der Verwaltungsstrafen bei Nichtbeachtung der Bestimmungen zuständig.

12) KONTAKTE

Für weitere Auskünfte wenden sie sich an das Amt für Handel und Dienstleistungen – Bereich „Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl – 39100 Bozen, Raiffeisenstrasse 5, Tel. 0471 413737 oder 0471 413755, Fax 0471 413791, E-Mail: Tankstellen@provinz.bz.it, Website:www.provinz.bz.it/wirtschaft/handel

Der Bürgermeister/Il sindaco

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Stempel und Unterschrift / timbro e firma

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