(1) Für die Beibehaltung der Arztwahl des Patienten bis zum 16. Geburtstag zugunsten des Kinderarztes gelten für eine Annahme des Antrags der Eltern folgende Situationen als „besonders“:
(2) Im Sinne des Artikels 38 Absatz 13 des GSKV zählen die Arztwahlen gemäß Absatz 1 nicht zur Höchstanzahl.
(3) Der Antrag des Elternteils oder der/des Erziehungsberechtigten muss zusammen mit der Bescheinigung der Kinderärztin/des Kinderarztes und deren/dessen Zustimmung für die Fortführung der Betreuung eingereicht werden.
(4) Die Situationen unter Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) werden vom Betriebsbeirat genehmigt.
(5) Der Sanitätsbetrieb teilt der Familie der/des Betreuten mindestens zwei Monate vor deren/dessen 14. Geburtstag den Widerruf der Arztwahl mit dem Hinweis, dass in besonderen Situationen im Ausnahmewege die Beibehaltung der Arztwahl des eigenen Kinderarztes bis zum 16. Geburtstag beantragt werden kann, mit.
(6) Wenn der Familie keine Mitteilung vonseiten des Betriebs erfolgt ist, so kann die/der Betreute von der oben genannten Möglichkeit auch über den vorgesehenen Zeitraum hinaus Gebrauch machen.