(1) Zur Aufrechterhaltung der Qualität der Grundversorgung durch die Kinderärzte gemäß Anwendung des Landesvertrages und zum Schutz der erworbenen Ansprüche, und festgestellt dass Unterschiede in den garantierten Leistungen und Vergütungen gemäß bisherigem Vertrag und dem derzeit geltendem GSKV bestehen, wurde der Qualitätspakt der kinderärztlichen Versorgung unterzeichnet.
Dieser Pakt, der mit diesem LZV in Kraft tritt, soll, zusätzlich zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Qualität der Versorgung durch die Kinderärzte, zur Verbesserung derselben beitragen.
(2) Mit Bezugnahme auf den Qualitätspakt unter Anhang D sichern die Kinderärzte:
- a) die Festlegung von Diagnostisch Therapeutischen Betreuungspfaden (in der Folge DTBP genannt) und Operative Ziele und Betreuungsziele (in der Folge OZB genannt), welche von den Kinderärzten freier Wahl und dem Sanitätsbetrieb gemeinsam festgelegt werden;
- b) das Vorziehen des ersten Gesundheitsbildes gemäß Modalitäten, die vom Betriebsbeirat festgelegt werden;
- c1) telefonische Kontaktmöglichkeit für die Betreuung der eigenen Patienten außerhalb der Praxisöffnungszeiten über den Anrufbeantworter von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr an allen Werktagen, sowie von 8.00 bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen. Während der Praxis- öffnungszeiten muss der Betreute in der Arztpraxis anrufen. Diese Kontaktmöglichkeiten müssen dem Patienten mittels Dienstcharta, die in der Arztpraxis aufliegt, mitgeteilt werden. Der Kinderarzt gewährleistet, dass die/der eigene Betreute innerhalb kürzester Zeit und im Einklang mit seiner Tätigkeit, wenn möglich innerhalb von drei Stunden, kontaktiert wird;
- c2) Die Ärztin/der Arzt haftet nicht für etwaige Missstände wegen einer Fehlfunktion der Kommunikationssysteme aus Gründen, die nicht von der Ärztin/vom Arzt selbst abhängen. Die Ärztin/der Arzt informiert den Sanitätsbetrieb umgehend über eventuelle Fehlfunktionen;
- d) Recherche im Portal der elektronischen Gesundheitskarte und Eintragung der etwaigen Ticketbefreiungen des Patienten für die Verschreibung von Medikamenten und fachärztlichen Leistungen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 21. Mai 2012, Nr. 762;
- e) Teilnahme an den für eine Verkürzung der Wartezeiten für Untersuchungen und fach- ärztlichen Leistungen errichteten Homogenen Gruppierungen von Wartezeiten-Kriterien (in der Folge HGW), die aufgrund eines Abkommens zwischen den verschreibenden Ärzten und Fachärzten, welche die Leistungen ausführen, gemäß den vom Sanitätsbetrieb im Rahmen der Landespläne festgelegten Verfahren errichtet worden sind;
- f) Teilnahme, die Aufgaben den eigenen Zuständigkeitsbereich betreffend, an der Durchführung des Landesplanes zur Vorsorge und Bekämpfung einer Grippepandemie und anderen Landesplänen für die Prävention;
- g) im Falle der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses der Kinderärztin/des Kinderarztes oder im Falle von Widerruf oder Ablehnung der Arztwahl: Aushändigung an die Betreute/den Betreuten, die/der darum ersucht hat, einer Zusammenfassung der Krankenakte, auf der Grundlage der Daten, die in der persönlichen Gesundheitskartei enthalten sind;
- h) die Organisationsformen der Betreuungskontinuität, sofern vorgesehen.
(3) Die OZB und TDBP, an welchen alle Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl teilnehmen, werden innerhalb 30. September des vorhergehenden Jahres vom Landesbeirat gemäß Artikel 24 des geltenden GSKV und in Folge von einer technischen Arbeitsgruppe in Übereinstimmung mit den Gewerkschaften, auf der Grundlage internationaler Richtlinien, kontrollierter randomisierter klinischer Studien (in Folge RCT), faktengeschützter Medizin (EBM) und eventuell bereits bestehender Betreuungsprojekte, ausgearbeitet.