In vigore al

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In vigore al: 08/03/2021

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2021, Nr. 31)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 1

(1) Nach Artikel 41 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

„2. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes eine ähnliche bewilligte Tätigkeit wie jene laut dieser Bestimmung ausgeübt hat, kann diese im selben Umfang weiterführen, wobei bei Aufenthalten der Wohnmobilinsassen von über 12 Stunden die statistische sowie die polizeiliche Gästemeldung zu erfolgen haben.“