In vigore al

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In vigore al: 08/03/2021

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 11)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr. 4.

Art. 108 (Tragbare Lichter)

(1) Normalerweise ist der Gebrauch tragbarer Lichter auf der Bühne verboten.

(2) Wenn die Aufführung es erfordert, können elektrische Lichtquellen und nur in Ausnahmefällen brennende Kerzen verwendet werden, sofern hierfür geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.