In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2021

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 11)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr. 4.

Art. 102 (Spezifische Verbote)

(1) Für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte gilt das Verbot, im Aufenthaltsbereich des Publikums Schaum oder dichten Rauch durch Geräte oder Vorrichtungen zu erzeugen. Ebenso verboten ist der Einsatz jeglicher anderen Materialien, welche die Sicherheit gefährden oder das Brandrisiko erheblich erhöhen.