(1) Diese Verordnung legt gemäß Artikel 1 Absatz 37 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, die Anwendung der zusätzlichen Verwaltungsstrafe der Aussetzung der Produktionstätigkeiten von Industrie, Handwerk und Handel im Landesgebiet laut Artikel 1 Absatz 19 desselben Landesgesetzes fest, die der Landeshauptmann bei Verstoß gegen die Maßnahmen laut Anlage A zu diesem Landesgesetz für zehn Tage verfügt.