(1) Ausnahmsweise für das Jahr 2017, aufgrund der wahrgenommenen Notwendigkeit, die medizinische Betreuung der Bevölkerung zu gewährleisten und aufgrund des Fehlens einer gültigen Rangordnung erfolgt die Erteilung der provisorischen Aufträge mittels Rangordnungen auf Bezirksebene, die aufgrund der eingereichten Anträge nur für die ausgeschriebene Stelle und unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Titel.
(2) Aufgrund des Mangels an Ambulatoriumsfachärzten und festgestellt, dass es notwendig ist, ein gehobenes Niveau der Gesundheitsbetreuung zu sichern, wird, in Folge der erstmaligen Anwendung des geltenden GSKV in der Autonomen Provinz Bozen, mit Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 17, die Einreichfrist der Gesuche für die Eintragung in die Rangordnungen für das Jahr 2018 auf den 30. September 2017 festgesetzt. Der gegenständliche Absatz erlangt seine Rechtswirksamkeit am Tage der Veröffentlichung des LZV im Amtsblatt der Region.
(3) Aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Behandlung in Bezug auf den Stundensatz, welcher vom vorhergehenden Landesvertrag SUMAI festgesetzt worden ist und jenem aus dem geltenden GSKV, auch um die erworbenen Rechte unbeschadet zu halten für die Berechnung der Arbeitsamkeits-Zulage gemäß Art. 45 des GSKV betreffend den Zeitraum vor der Anwendung des GSKV und der gleichzeitigen Rechtswirksamkeit des Landeszusatzvertrages, wird für die Berechnung als Bezugsstundensatz jener aus dem Landesvertrag, der am 14. April 2008 unterzeichnet worden ist, herangezogen.
(4) Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 5 für das Jahr 2018 ist auf 60.000 (sechzigtausend//00) € festgesetzt.