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In vigore al: 08/03/2021

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 2017, Nr. 151)
Festlegung der Parameter für die Stellenpläne der Gemeinden

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. April 2017, Nr. 17.

Art. 6 (Auslagerung von Diensten)

(1) Übergibt die Gemeinde, ab Inkrafttreten dieser Verordnung, Dienste an Externe, müssen die dadurch frei gewordenen Stellen bis 31. Dezember des Folgejahres aus dem Stellenplan gestrichen werden. Ab dem Zeitpunkt der Auslagerung des Dienstes werden die dadurch frei gewordenen Stellen nicht mehr in die Berechnung des Verhältnisses Personal/Einwohnerzahl einbezogen. Übernimmt die Gemeinde den Dienst nach einer Auslagerung wieder, wird das dafür notwendige Personal erneut in die Berechnung des Verhältnisses einbezogen. Für die durch die Übernahme des Dienstes notwendige Personalaufnahme ist die Ermächtigung der Landesregierung laut Artikel 4 erforderlich.