(1) Durchgeführt werden können:
(2) Es werden Flugkorridore vorgesehen, welche die Verbindung zwischen angrenzenden Tälern oder Örtlichkeiten ermöglichen. Diese Flugkorridore werden von der Landesregierung festgelegt und folgen in der Regel bereits bestehenden Straßenabschnitten.
(3) Für die Flüge müssen die kürzeste Flugroute und -dauer gewählt werden und die Umweltbelastung muss möglichst gering sein.
(4) In jedem Fall verboten sind das Starten und Landen sowie das Fliegen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen unterhalb von 500 Metern über dem Boden in geschützten Biotopen laut Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.