Finanzierungssystem für die laufenden Ausgaben der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13
1. Für die Finanzierung der laufenden Ausgaben der Trägerkörperschaften für die übertragenen Sozialdienste wird ab dem Jahr 2010 folgendes Finanzierungssystem angewandt, wobei für die Jahre 2010 bis 2012 eine Übergangsregelung zur Anwendung kommt, die von der Abteilung Familie und Sozialwesen unter Berücksichtigung der Prinzipien des neuen Finanzierungssystems ausgearbeitet wurde und eine stufenweise Anpassung der Finanzierung gewährleistet.
a) allen Trägern wird ein Fixbetrag von 375.000,00 Euro für institutionelle Ausgaben anerkannt. Falls eine Trägerkörperschaft, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, eine außerordentlich starke Konzentration sozialer Problematiken aufweist, die auf eine zusätzliche Anzahl von mindestens 250 Personen auf dem Territorium zurückzuführen ist und sich folglich stark auf die Tätigkeit der delegierten Sozialdienste auswirken, wird der vorgesehene Betrag um 250% erhöht.
b) die Träger erhalten eine Finanzierung zur Deckung der zweckgebundenen Ausgaben für:
- die mit Dekret der zuständigen Abteilungsdirektorin/des zuständigen Abteilungsdirektors bestimmten überörtlichen Dienste und Einrichtungen, erhöht um 5%, für die Deckung der damit zusammenhängenden Verwaltungsleistungen, falls nicht anders bestimmt,
- die Mieten,
- Pläne und Programme im Interesse des gesamten Landesgebietes oder deren Durchführung von der Landesabteilung Soziales als vorrangig angesehen wird.
c) der restliche Teil der Finanzierung erfolgt über eine gewichtete Pro-Kopf-Quote, welche sich auf folgende objektive und zum Zeitpunkt der Berechnung vom ASTAT, LISYS oder anderen offiziellen Quellen zur Verfügung gestellten Indikatoren bzw. Kennzahlen stützt:
Einwohneranzahl (Gewichtung: 57,5 % ),
Fläche in qkm minus Gewässer, minus vegetationslose Fläche (Gewichtung: 5%),
Dichte der Bevölkerung, bis zu einem Höchstmaß von 400 Einwohnern pro qkm (Gewichtung: 2%),
Anzahl der Leistungsstunden der Hauspflege und Tagesstätte der Hauspflege im Jahr (Gewichtung: 5%),
Anzahl der Senioren über 75 Jahren (Gewichtung: 5,5%),
Anzahl der erwachsenen Klienten zwischen 18 und 75 Jahren der sozialpädagogischen Grundbetreuung (Gewichtung: 5%),
Anzahl der Personen, die das Pflegegeld erhalten und nicht in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind (Gewichtung: 6,5%),
Anzahl der Minderjährigen (Gewichtung: 5,5%),
Anzahl der minderjährigen Klienten der sozialpädagogischen Grundbetreuung (Gewichtung: 5%),
Anzahl der Empfänger der Leistungen Soziales Mindesteinkommen oder Miete und Wohnungsnebenkosten oder Taschengeld (Gewichtung: 3%).
Die Quote, welche dem Träger zusteht, ergibt sich aus den Kennzahlen des einzelnen Trägers im Verhältnis zu den landesweiten Kennzahlen und deren Gewichtung.
2. Sollten bestimmte der obgenannten Kennzahlen von einem Jahr auf das andere signifikante Abweichungen aufweisen, so steht es im Ermessen der zuständigen Landesabteilung für Familie und Sozialwesen diese Kennzahlen für alle Träger mit dem Durchschnitt der vorangehenden 2 oder 3 Jahre zu ersetzen;
3. Die Gemeinden beteiligen sich im fixen Ausmaß von 15% an den Kosten der Dienste Hauspflege und Tagestätte der Hauspflege
4. Gänzlich oder teilweise nicht verwendete zweckgebundene Mittel für Mieten, multizonale Dienste sowie Pläne und Programme, deren Durchführung von der Landesabteilung Soziales als vorrangig angesehen werden, sind als Verwaltungsüberschüsse aus Mieten, multizonalen Diensten und Pläne und Programme, deren Durchführung von der Landesabteilung Soziales als vorrangig angesehen werden, zu erklären. Diese können nicht mit dem allgemeinen Verwaltungsüberschuss bzw. Verwaltungsfehlbetrag verrechnet werden. Zur Finanzierung der laufenden Ausgaben werden den einzelnen Trägern 20 Prozent ihrer anerkannten Verwaltungsüberschüsse des Vorjahres zur Verfügung gestellt.