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In vigore al: 30/11/2020

Beschluss Nr. 4340 vom 16.09.1996
Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen auf Investitionsausgaben gemäß des L.G. vom 2.12.1985, Nr. 16 in geltender Fassung (abgeändert mit Beschluss Nr. 5293 vom 4.11.1996 und Beschluss Nr. 2583 vom 15.6.1998)

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Investitionsausgaben gemäß L.G. Nr. 16 vom 2.12.1985 in geltender Fassung

 
1. Prämissen
Im Rahmen des Jahresprogrammes für den Personennahverkehr genehmigt die Landesregierung im Sinne des Art. 3, Absatz 2, Buchstabe c) des L.G. Nr. 16 vom 2.12.1985 in geltender Fassung, die finanziellen Maßnahmen für Beiträge für Investitionsausgaben und führt die voraussichtliche Aufteilung unter den Beitragsemfängern an.
Mit Dekret des zuständigen Landesrates werden die einzelnen Maßnahmen aufgrund der als zulässig anerkannten Kosten und im Rahmen der von der Landesregierung vorgesehenen Finanzierungen verfügt.
Beiträge für Investitionsausgaben können auch im Laufe des betreffenden Geschäftsjahres mit eigenem Landesregierungsbeschluss und nach Anhören der betroffenen Unternehmen genehmigt werden. Alle Inhaber von Konzessionen öffentlicher Personenbeförderungsdienste gemäß Art. 1, Absatz 2 des L.G. Nr. 16/1985 und Unternehmen von Diensten mit überwiegendem öffentlichen Kapital gemäß Absatz 4 des Art. 1 desselben Landesgesetzes können Beiträge beanspruchen. Die an die begünstigten Unternehmen ausbezahlten Beiträge sind in einem eigenen Beitragsfond für Investitionsausgaben rückgestellt der im Sinne von Artikel 17 einzusetzen ist.
 
2. Anerkannte Investitionen
Folgende Ausgaben werden für den Beitrag anerkannt:

a) Erneuerung und Verstärkung des Fuhrparkes;
Die Gewährung von Beiträgen zum Ankauf von Autobussen zur Erneuerung des Fuhrparkes der Unternehmen erfolgt auf der Grundlage des Fuhrparkalters eines jeden einzelnen Betriebes. Die zu ersetzenden Autobusse dürfen nicht weniger als 12 Jahre alt sein.
Beiträge zur Verstärkung des Fuhrparkes können aufgrund der Notwendigkeit der Verstärkung bestehender öffentlicher Linien oder Einrichtung neuer gewährt werden.
Beiträge für die Erneuerung von Autobussen, welche weniger als 12 Jahre alt sind, können nur dann gewährt werden, wenn von seiten des Konzessionärs belegt werden kann, dass das Fahrzeug aus technischen Gründen oder aufgrund eines Unfalles nicht mehr benützt werden kann.

b) Ankauf technischer- und Betriebsanlagen;

c) Verwirklichung und Weiterführung von Programmen, die mehrere Verkehrsunternehmen betreffen zwecks Förderung neuer Betriebstechniken und –mittel sowie für die entspechende Überwachung zur Verbesserung der Organisation und der Leistungsfähigkeit der Verkehrslinien;

d) Planung, Errichtung und Umbau technischer Anlagen und Infrastrukturen, die für die Führung, Organisation und Funktionalität der Beförderungsdienste – und Verbindungslinien von Landesinteresse beträchtliche Bedeutung haben;

e) Planung, Errichtung, Umbau und außerordentliche Instandhaltung technischer Anlagen, Bahnanlagen und Infrastrukturen, welche zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Unternehmen und zur Anpassung der Bestimmungen hinsichtlich der Sicherheit dienen;

 
2.bis
Der Absatz 5 des Art. 3 des Landesgesetzes vom 2.12.1985, Nr. 16 in geltender Fassung, kann angewandt werden, um im voraus finanzielle Maßnahmen hinsichtlich gesamte Ausgabenkategorien zu treffen, wie unter Buchstaben von a) bis e) angeführt, oder für nicht aufschiebbare Investitionen mit fehlender Spesendeckung im vorhergehenden Maßnahmenprogramm.
 
3. Gesuche und Unterlagen
Das Beitragsansuchen, abgefasst auf Stempelpapier vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet laut Punkt 1) muss dem Amt für Personenenahverkehr jedes Jahr innerhalb dem 30. Juni vorgelegt werden.
Das Ansuchen muss dem Kostenvoranschlag der Investition beinhalten, außerdem muss dem Ansuchen eine Projektkennkarte beigelegt werden, worin die einzelnen Investitionen ausführlich beschrieben werden und deren Notwendigkeit begründet wird.
Für den Fall von Ernennung des Furhparkes ist keine Projektkennkarte beizulegen, es muß jedoch das zu ersetzende Fahrzeug angeführt werden.
 
4. Höhe des Beitrages
Die Beiträge werden gewährt:

im Ausmaß von 70% der anerkannten zulässigen Ausgaben für folgende Investitionen:

1. Erneuerung und Verstärkung des Furhparkes;

2. technische- Betiebsanlagen;

3. Planung, Errichtung, Umbau und außerordentliche Instandhaltung technischer Anlagen, Bahnanlagen und Infrastrukturen, welche zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Unternehmen und zur Anpassung der Bestimmungen hinsichtlich der Sicherheit dienen;

im Ausmaß von 90% der anerkannten zulässigen Ausgaben für die Verwirklichung und Weiterführung von Programmen die mehrere Verkehrsunternehmen betreffen zwecks Förderung neuer Betriebstechniken und –mittel sowie für die entsprechende Kontrolle zur Verbesserung der Organisation und der Leistungsfähigkeit der Verkehrslinien;

im Ausmaß von 100% der anerkannten zulässigen Ausgaben für die Planung, Errichtung und Umbau technischer Anlagen und Infrastrukturen, die für die Führung, Organisation und Funktionalität der Beförderungsdienste und Verbindungslinien von Landesinteresse beträchtliche Bedeutung haben. Vorbehaltlich der im Absatz 6 des Art. 9 enthaltenen Bestimmungen.

 
5. Auszahlung
Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Vorlegung eines Gesuches von seiten des Unternehmens dem die Originale der Rechnungen, welche, die erfolgten Ausgaben nachweisen, beizulegen sind. Außerdem müssen unter Verantwortung des gesetzlichen Vertreters des antragstellenden Betriebes das Datum der Registrierung des Ankaufes im MWST Register sowie der Wert, um den die abschreibefähigen Anlagen zunehmen, unter getrennter Angabe der allfälligen nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuerquote, erklärt werden.
 
6. Übergangsbestimmungen
Für das Geschäftsjahr 1996 müssen die Gesuche laut Punkt 3 innerhalb 30. Oktober vorgelegt werden.
Für Investitionen laut Buchstabe e) müssen die Gesuche innerhalb dem 25. November 1996 vorgelegt werden.
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