(1) Im Rahmen der Finanzierung für die Durchführung der Programme, die von den Sprengel- und Anstaltsschulräten im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, ergänzt mit den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, erstellt werden, weist das Land Südtirol den Schulsprengeln und Schulanstalten die Mittel zu, die für den Bestandsaufbau und -ausbau sowie für den ordnungsgemäßen Betrieb der in diesem Gesetz genannten Bibliotheken erforderlich sind, und zwar einschließlich der Mittel zur Zahlung der Vergütungen für Bibliotheksleiter und allfällige Mitarbeiter für Mehrleistungen, die über die normale Arbeitszeit hinaus erbracht worden sind.
(2) Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Mittel laut Absatz 1 und die Kriterien für ihre Zuweisung, und zwar nach Einholen eines Gutachtens der zuständigen Kommission laut Artikel 15, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, ersetzt durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59.
(3) Klassenbibliotheken werden weiterhin auf Grund des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, geändert durch die Landesgesetze vom 24. Mai 1976, Nr. 15, und vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, finanziert.
(4) Die Landesregierung kann auch anderen Schulen, die dazu ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Schulzeugnisse auszustellen, für die Maßnahmen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, Beiträge gewähren. Diese Beiträge können dann gewährt werden, wenn die Bibliothek dieser Einrichtungen die in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.