1. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Direktor/von der Direktorin des Zentrums ernannt.
2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören an:
3. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
4. Die Schriftführung des wissenschaftlichen Beirats übernimmt eine beim Zentrum bedienstete Person oder eine Person, die bei der für Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Landesabteilung bedienstet ist.
5. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats laut Absatz 1 Buchstaben a) und b), die verhindert sind, können sich mit einer schriftlichen Vollmacht durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete ihrer Organisationseinheit vertreten lassen.
6. Den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats stehen die Vergütungen laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zu.