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In vigore al: 31/10/2020

Beschluss Nr. 4361 vom 29.11.2004
Kriterien und Modalitäten für die Förderung der baulichen Investitionen in der Landwirtschaft. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 425 vom 17.02.2003

Anlage
Kriterien und Modalitäten für die Förderung baulicher Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
 
Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen, im Sinne von Punkt 10 des eigenen  Beschlusses Nr. 2347 vom 02.07.02, nähere Bestimmungen über die Förderung der unter den Punkten 5.1.1 und 5.1.3 derselben Maßnahme angeführten baulichen Investitionen zugunsten einzelner und zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe fest.
 

1. Geförderte Vorhaben

1.1 Bau, Umbau, Sanierung und Erwerb von:

a)     Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs mit dazugehörigen Strukturen für die Viehhaltung einschließlich der baulichen Teile von Biogasanlagen,

b)     Betriebsgebäuden zur Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel,

c)     Räumlichkeiten für die Lagerung, die Aufbereitung, die Verarbeitung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Nebenprodukte sowie Behältnisse zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

d)     Betriebsgebäuden für Gärtnereien sowie für Baum- und Rebschulen

e)     Tierzuchtstationen mit dazugehörigen Strukturen seitens zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe.

1.2 Bau von Bewässerungsanlagen und von Wasserspeichern, Bodenverbesserungsarbeiten, Bau und außerordentliche Instandhaltung von Feldwegen und Trinkwasserleitungen einschließlich Fassungen, sowie Errichtung, Umbau und Sanierung von Materialseilbahnen für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
 
1.3 Erwerb von Grundstücken zur Errichtung von Strukturen gemäß Punkt 1.1 Buchstaben a), b), c) und e) durch zusammengeschlossene landwirtschaftliche Betriebe.
 

2. Beitragshöhe und  Förderungsart

1. Für die Verwirklichung der Vorhaben gemäß vorhergehendem Punkt 1 kann ein Kapitalbeitrag in der Höhe von:
- bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten für Betriebe, die 30 oder mehr Punkte für natürliche Erschwernisse erreichen, wie sie gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 6. Februar 1997, Nr. 2, in geltender Fassung,  festgelegt werden,

- bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Betriebe, welche weniger als 30 oder keine Punkte für natürliche Erschwernisse erreichen, unabhängig vom benachteiligten oder nicht benachteiligten Gebiet,

- bis zu 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Beitragsgesuche, die seitens Gärtnereibetrieben, bzw. Baum- oder Rebschulen eingereicht werden, sowie für Gesuche betreffend die Errichtung, zu-sätzlich zu einer bestehenden Überkronenberegnung, von Tropfbewässerungsanlagen in Obstbauflächen, gewährt werden.

Die Ermittlung der Punkte für natürliche Erschwernisse für zusammengeschlossene Betriebe, erfolgt aufgrund des gewogenen Mittelwertes aller betroffenen Betriebe.

 
2. Für Betriebe mit mehr als 100 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 8 ha Obst-, Wein- oder Gemüsebau, für Betriebe, deren Inhaber/in und/oder dessen/ren Ehegattin/e ein gemeinsames Einkommen aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, welches den Betrag der vierten Einkommensstufe gemäß Art. 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, übersteigt, oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben mit mehr als zwei Vollzeitangestellten oder saisonalen Angestellten im analogen Gesamtzeitumfang sowie für Gärtnereibetriebe mit mehr als 2.000 m² Gewächshausfläche wird der im vorhergehenden Absatz genannte Kapitalbeitrag um 10 Prozentpunkte herabgesetzt.
 
3. Übersteigen die zuschussfähigen Kosten für Investitionen gemäß Punkt 1.1 Buchstaben c) und d) den Betrag von 260.000 Euro, so wird das Investitionsvorhaben ausschließlich mittels Gewährung eines zinsbegünstigten Darlehens nach Maßgabe des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gefördert.
 

3. Mindesthöhe und Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben

1. Für die Förderung der unter Punkt 1.1 Buchstaben a) und c) angeführten Vorhaben und für die Errichtung von Tropfbewässerungsanlagen müssen die Ausgaben mindestens 3.000 €, für die Förderung der unter Punkt 1.1 Buchstaben b), d) und e) sowie unter den  Punkten 1.2 und 1.3 angeführten Vorhaben 7.500 € betragen.
 
2. Die zuschussfähigen Ausgaben für die Vorhaben unter den Punkten 1.1 und 1.2  werden aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet.
 
3. Die maximal zuschussfähigen Ausgaben für landwirtschaftliche Betriebsgebäude für die Viehhaltung werden nach dem Fassungsvermögen pro GVE festgelegt. In den angeführten Maximalpreisen sind der Bau des Stalles, der Futterbergeräume und sonstiger Nebenräume wie Milchkammer, Futterkammer und Streukammer, sowie die fix eingebaute Stalleinrichtung inbegriffen. Maschinen- und Geräteraum, Silo, Dunganlage, Warmluftanlage mit Stock-umwandung und Fördervorrichtung sowie maschinelle Einrichtung sind getrennt zu bewerten.
 
4. Die zuschussfähigen Höchstausgaben für die Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe b) dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten und dürfen nur das in Abhängigkeit von der Betriebsgröße errechnete Flächenausmaß gemäß beiliegender Grafik, bei einzelnen Obst- und Weinbaubetrieben jedoch maximal 150 m² Nettofläche, betreffen. Für halboffene Räume oder einfache Holzbauten wird die Hälfte der eingangs festgelegten Baukosten berechnet. Bei der Bemessung der zu fördernden Flächen für diese Betriebsgebäude werden Flächen bestehender Maschinenräume  mitberücksichtigt.
 
5. Die zuschussfähigen Höchstausgaben für die Vorhaben unter Punkt 1.1 Buchstabe c) werden wie folgt ermittelt:

für Verkaufsräume maximal die aufgrund der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter, wobei maximal 25 m² Nettofläche anerkannt werden,

für Verarbeitungs- und Lagerräume maximal 50 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter, wobei höchstens 75 m² Nutzfläche anerkannt werden, ausgenommen bei Eigenbaukellereien,

für unterirdische Kellerräume bei Eigenbaukellereien maximal 80 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Kubikmeter.

 
6. Bei erschwerten Baubedingungen,  denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden können die anerkannten Kosten für die unter Punkt 1.1 Buchstaben a), b) und c) angeführten Vorhaben bis zu 30 Prozent erhöht werden.
7. Die zuschussfähigen Kosten für den Grundankauf dürfen die Kosten des für das Gewerbegebiet in der entsprechenden Gemeinde geschätzten Enteignungspreises nicht übersteigen.
 

4. Voraussetzungen und Bedingungen

4.1 Allgemeine Voraussetzung für die Finanzierung der Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstaben a), b) und c)  ist die Einhaltung der Obergrenze von 2,5 Großvieheinheiten pro Hektar Futterfläche im Jahresmittel. Eine zeitweilige Überschreitung der Obergrenze aufgrund des fluktuierenden Vieh-besatzes ist bis zu 20 Prozent zulässig. Wird die Obergrenze von 2,5 GVE pro Hektar um mehr als 20 Prozent überschritten, wird keine Förderung gewährt. Für Aufzuchtstationen zum Zwecke der Durchführung von Progeny- und Performance-Tests kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wobei jedoch ein entsprechender Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers erbracht werden muss.
 
4.2 Bei Brandfällen, Enteignungen und Verkauf von landwirtschaftlichen Gebäuden darf die Summe aus Förderungsbeitrag für den Neubau und Versicherungsentschädigung bzw. Verkaufserlös den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
 
4.3.1 Die Förderung von Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs, ausgenommen Rinder, Pferde, Schafe und Ziegen, ist nur für nachfolgend angeführte Höchststückzahl zulässig:

Schweinemast: für maximal 200 Tiere

Schweinezucht: für maximal 50 Sauen gefördert,

Freilandhaltung von Legehennen: für maximal 1000 Tiere

Haltung von anderen landwirtschaftlichen Nutztieren: für maximal 15 GVE.

4.3.2 Umbau- und Sanierungsarbeiten an  Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs, welche auch die Gebäudehülle betreffen, werden nur gefördert, wenn seit der letzten Förderung dieses Objektes mehr als 20 Jahre vergangen sind. Betreffen genannte Arbeiten die Umstellung der Haltungsform, so müssen seit der letzten Förderung mindestens 10 Jahre vergangen sein. Im Falle von  Betrieben, die auf den ökologischen Landbau im Sinne des Landesgesetzes vom 20.01.2003, Nr. 3, umgestellt werden,  werden obgenannte Fristen auf  5 Jahre herabgesetzt. Die gleiche Frist gilt für jene Betriebe, die aufgrund von neuen gesetzlichen Vorschriften, Umbauarbeiten durchführen müssen.
 
4.4.1 Um in den Genuss der Förderung für die Investitionsvorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe c) zu gelangen, sind die geltenden Bestimmungen einzuhalten und der Nachweis über eine fachspezifische Ausbildung oder eine einjährige auf die entsprechende Tätigkeit bezogene Berufserfahrung des Antragstellers oder eines am Betrieb mitarbeitenden Familienmitgliedes zu erbringen. Der Nachweis über eine fachspezifische Ausbildung gilt als erbracht durch den erfolgreichen Abschluss einer Obersschule, Hochschule oder Universität in den Bereichen Landwirtschaft oder Lebensmittelverarbeitung oder einer Fachschule für Land- und Hauswirtschaft sowie durch den Besuch eines fachspezifischen Kurses von mindestens 50 Stunden, der von öffentlichen oder privaten Organisationen angeboten wird und von der Landesabteilung Landwirt-schaft anerkannt ist.
 
4.4.2 Die zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Ausgangsprodukte müssen vorwiegend aus dem eigenen Betrieb stammen; bei Eigenbaukellereien müssen mindestens 75 Prozent der Trauben aus eigener Produktion stammen. Ebenso muss für den jeweiligen Bereich der nachstehend  angeführte Mindestumfang an Produktion bzw. an Anbaufläche erreicht werden:

50 hl Wein,

8000 m² Gemüse- und Beerenobstanbau für die Förderung von Kühlzellen für die Lagerung der Produkte,

die Haltung von 5 GVE Milchvieh,

5000 m² Getreideanbau,

200 m² Kräuteranbau,

Eigenprodukte für die Herstellung von 150 hl Apfelsaft,

für Brennereien: eigene Rohware für die Erzeugung von mindestens 200 l reinen Alkohol,

30 Bienenvölker für die Förderung von Verarbeitungs- und Verkaufsräumen.

 
4.4.3 Der Bau und Umbau von Lagerräumen für Wein sowie der Ankauf von Behältnissen wird bis zu einer maximalen Lagerkapazität vom 1,5-fachen der durchschnittlichen Eigenproduktion der vorhergehenden 3 Jahre gefördert.
 
4.4.4 Räumlichkeiten laut Punkt 1 Buchstabe c) in Neubauten von Wohnhäusern werden nur gefördert, wenn bereits Lagerräume im Ausmaß von 30 m² als Zubehör zur Wohnung vorhanden oder im Plan vorgesehen sind.
 
4.4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Einzelbetriebliche Strukturen und Einrichtungen für die Lagerung und Aufbereitung von Kernobst,
- Holzfässer unter 700 l bei Kellereien.
- Schleuderräume.
 
4.5.1 Voraussetzung für die Förderung der Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe d) ist die Eintragung im Berufsverzeichnis der Gärtner und die Einhaltung  der EU- und nationalen Bestimmungen, wobei Baum- und Rebschulen den Gärtnereien gleichgestellt sind.
 
4.5.2 Unter den förderbaren Vorhaben zugunsten von Gärtnereien sowie Baum- und Rebschulen fallen: die Errichtung von Glashäusern und Plastiktunnels einschließlich Heizung, Klimatisierung und Beregnung, die Errichtung von Lager-, Maschinen- und Heizräumen sowie von Kühlzellen; von der Förderung ausgeschlossen ist die Errichtung von Verkaufsflächen.
 
4.6 Die Förderung der unter Punkt 1.2 angeführten Vorhaben unterliegt folgenden Bedingungen:

im Obst- und Weinanbaugebiet wird der Bau von neuen Beregnungsanlagen und der Bau von Tiefbrunnen mit fixer Pumpenanlage nur dann gefördert, wenn die zusammenhängende Eingriffsfläche mindestens ein Hektar beträgt,

die Erneuerung von Beregnungsanlagen wird nur gefördert, falls die bestehende Anlage älter als fünfzehn Jahre ist und auf ein wassersparendes System umgestellt wird.

Die Errichtung einer Tropf- zusätzlich zu einer bestehenden Überkronenberegnungsanlage kann gefördert werden, wenn seit der letzten Förderung mindestens fünf Jahre verstrichen sind. In diesem Fall ist jede Erneuerung der bestehenden Beregnungsanlage für einen Zeitraum von 15 Jahren von der Förderung ausgeschlossen, und zwar unabhängig vom Alter der jeweiligen Anlage.

bei Vorhandensein einer Frostschutzanlage sind zusätzliche Anlagen für Fertirrigation und Automatisierung von der Finanzierung ausgeschlossen.

 
4.7 Der Ankauf von Baugrund wird nur in dem Flächenausmaß gefördert, wie es für die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens erforderlich ist.
 

5. Gesuchsabgabe und Unterlagen

Für die Gewährung des Beitrages müssen die Antragsteller vor Beginn der Arbeiten ein eigenes Gesuch bei der Landesabteilung Landwirtschaft einreichen. Dem Gesuch müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

Genehmigungsnachweis der Bauarbeiten, falls erforderlich,

Kostenvoranschlag und/oder Angebot,

Eigentumsnachweis, falls erforderlich,

Kaufvorvertrag mit grafischen Unterlagen sowie Liegenschaftsverzeichnis und Grundbuchauszug,

das Projekt, falls erforderlich,

bei Vorhaben laut Punkt 1.1 Buchstabe c) eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten

 

6. Nachweis über die Verfügbarkeit und Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

Für die Gewährung der Beihilfen müssen die Verfügbarkeit, die tatsächliche Bewirtschaftung sowie die Kulturart land-wirtschaftlichen Nutzflächen entsprechend nachgewiesen werden.

 

7. Vorschüsse und Anzahlungen

1. Für die Investitionsausgaben, welche im Sinne gegenständlicher Maßnahme finanziert werden, können Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten ausgezahlt werden.
 
2. Wenn die finanzierten Investitionen nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.
 

8. Flüssigmachung des Beitrages

1. Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut vorhergehendem Punkt 7 ausbezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und/oder der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

 

2. Übersteigen die zuschussfähigen  Kosten bei Strukturen gemäß Punkt 1.1 Buchstabe a) den Betrag von 25.000 Euro, so  wird  zwecks Ausbezahlung des Endbetrages  der Förderung der Nachweis einer abgeschlossenen Feuerversicherung verlangt.

 

9. Widerruf

1. Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages bzw. des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.
 

2. Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, muss der Begünstigte die entsprechende Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten

 

3. Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder   wissentlich falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt wird, so wird dem Begünstigten der entsprechende Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

 

10 . Kontrollen

1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten  Vorhaben durchgeführt.

 

2. Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter Kontrollen und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt werden.

 

3. Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

 

4. Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

 

5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

 

11. Übergangsbestimmung

Für Gesuche, die vor dem Wirksamwerden gegenwärtiger Kriterien und Modalitäten bereits beim zuständigen Landesamt aufliegen, finden diese nicht Anwendung, wenn sie einschränkender sind als die vorhergehenden Bestimmungen.
 
Tabelle: omissis
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionr') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActionc'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActiond'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActione'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActiong'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionBesoldung
ActionActionSonderbestimmungen für die nicht-ärztlichen Führungskräfte des Bereiches des Personals des Landesgesundheitsdienstes
ActionActionVerschiedene Bestimmungen
ActionActionh'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActionj'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionk'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionl'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActiono'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionq'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActions'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
ActionActiont'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActionu'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionv'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionw'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionx'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
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ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
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ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
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ActionAction Beschluss Nr. 1292 vom 26.04.2004
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2004, Nr. 2357
ActionAction Beschluss Nr. 2493 vom 12.07.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2693 vom 26.07.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3261 vom 06.09.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3255 vom 06.09.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3769 vom 18.10.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3839 vom 25.10.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3926 vom 08.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4361 vom 29.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4341 vom 29.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4551 vom 06.12.2004
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