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In vigore al: 10/10/2020

Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
Genehmigung der Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten". Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 5. April 2004, Nr. 1130 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1606 vom 24.10.2011 und Beschluss Nr. 497 vom 18.06.2019)

Anlage A

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen für Schutzhütten

Art. 1 (Geltungsbereich)

1. Diese Verwaltungsmaßnahme regelt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Förderungen für Investitionen in Schutzhütten gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, in geltender Fassung, betreffend „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“.

2. Förderungen in Form von Zuschüssen können auch diejenigen erhalten, die über Liegenschaften verfügen, die nicht ihr Eigentum sind.

Art. 2 (Zulässige Investitionen)

1. Zuschüsse können gewährt werden für die Modernisierung, Sanierung, Restaurierung, den Wiederaufbau und den Ausbau von Schutzhütten, den Ankauf von technischen Anlagen und von motorisierten Sonderfahrzeugen für die Beförderung von Gütern und Personen sowie für den Bau, die Modernisierung und die Sanierung von Materialseilbahnen.

2. Als motorisierte Sonderfahrzeuge für die Beförderung von Gütern und Personen laut Absatz 1 gelten Geländefahrzeuge und Motorschlitten, mit Ausnahme von Pistenraupen („Schneekatzen“).

3. Der Antragsteller muss beweisen, dass der Einsatz von motorisierten Sonderfahrzeugen für den Schutzhüttenbetrieb unerlässlich ist. Diese Sonderfahrzeuge können auch Gebrauchtfahrzeuge sein, wobei die zulässigen Kosten die in der Zeitschrift „Quattroruote angeführten Preise für Gebrauchtfahrzeuge nicht übersteigen dürfen.

4. Zuschüsse können auch für die Modernisierung und Einrichtung der Unterkünfte für das Personal oder den Betreiber gewährt werden, sofern es sich nicht um eine Erstwohnung im Sinne der geltenden Gesetzgebung über den geförderten Wohnbau handelt.

5. Zuschüsse können auch für den Bau, die Modernisierung und die Einrichtung von Notunterkünften gewährt werden, die sich innerhalb oder außerhalb der Schutzhütten laut Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, befinden.

6. Zuschüsse können ferner für die primären Infrastrukturen der Schutzhütten gewährt werden, wie Steige und Saumpfade, ausgenommen öffentliche Wege, für die Strom- und Wasserversorgung, für Abwasseranlagen und Ähnliches, sowie für freiwillige Investitionen in den Bereichen Umwelt und Alternativenergie.

7. Zuschüsse können auch für die Wiederinbetriebnahme ehemaliger Schutzhütten durch Umbau oder Wiederaufbau gewährt werden, sofern sämtliche Merkmale einer Schutzhütte vorhanden sind. Vor Auszahlung des zustehenden Betrags muss die neue Betriebslizenz vorgelegt werden.

8. Die Zuschüsse können auch für Vorhaben gewährt werden, die durch Leasingverträge finanziert werden, in denen der Erwerb des Mietobjektes vorgesehen ist.

Art. 3 (Einschränkungen und Bestimmungen für Sonderfälle)

1. Keine Zuschüsse werden für folgende Investitionen gewährt:

a) Bau neuer Schutzhütten,

b) Ankauf von Kunstgegenständen und Dekorationsartikeln,

c) Ankauf von Wäsche, Geschirr und anderen Gebrauchsgütern mit starker Abnutzung.

2. Zuschüsse für den Ausbau von Schutzhütten werden nur dann gewährt, wenn die im Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 4 (Höchstmaß der Investitionen)

1. Das Mindestmaß der Investitionen, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, wird wie folgt festgelegt:

a) 5.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse,

b) 400.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen.

2. Das Höchstmaß der Investitionen, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, wird wie folgt festgelegt:

a) bis zu 600.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse,

b) bis zu 1.000.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen,

c) bis zu 25.000,00 Euro für Zuschüsse zum Ankauf von Geländefahrzeugen,

d) bis zu 10.000,00 Euro für Zuschüsse zum Ankauf von Motorschlitten.

Art. 5 (Art und Ausmaß der Zuschüsse)

1. Zuschüsse sind Investitionsbeiträge oder zinsbegünstigte Darlehen aus dem Rotationsfonds. Die einzelnen Beitragsformen können nicht miteinander kombiniert werden.

2. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Einstufung der Schutzhütten laut Anlage A.

3. Ausmaß von einmaligen Zuschüssen:

a) bis zu 40 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

b) bis zu 55 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

c) bis zu 60 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.

4. Die Prozentsätze laut Absatz 3 vermindern sich im Fall von Sonderfahrzeugen jeweils auf 20, 30 und 40 Prozent. Diese Prozentsätze können bis zu 40 Prozent angehoben werden, wenn es sich um Investitionen für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen in den Bereichen Umweltschutz und Sicherheit handelt, sowie um die Sanierung bereits vorhandener Materialseilbahnen laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, sofern die geringe Ertragsfähigkeit des Betriebes im Verhältnis zur Investition nachgewiesen werden kann.

5. Der Betriebsinhaber muss den Nachweis über die geringe Ertragsfähigkeit unter Berücksichtigung folgender Indikatoren erbringen: Pachtpreis, Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb und Umsatz der letzten zwei Jahre.

6. Beschränkt auf den Rotationsfonds wird die Begünstigung als Brutto-Subventionsäquivalent ausgedrückt und nach den geltenden Referenzzinssätzen der Europäischen Union (EU) aktualisiert. Die Höhe des Zuschusses darf den Wert eines entsprechenden einmaligen Zuschusses nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die Kriterien, die von der Landesregierung beim Rotationsfonds angewandt werden.

7. Zuschüsse zum Ankauf von Sonderfahrzeugen für die Beförderung von Gütern und Personen seitens der Betreiber von Schutzhütten können gewährt werden, falls keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen vorhanden sind. Diese Möglichkeit haben auch die Pächter von öffentlichen Schutzhütten, die vom Alpenverein Südtirol (AVS) und dem Club Alpino Italiano (CAI) geführt werden, sofern der Verpächter erklärt, im selben Kalenderjahr keinen Antrag auf Zuschüsse für Investitionen gemäß Artikel 10 und folgende des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, einzureichen. Anträge auf Zuschüsse zum Ankauf von Sonderfahrzeugen dürfen – abgesehen von Fällen höherer Gewalt – nur alle fünf Jahre gestellt werden.

8. Im Einverständnis mit dem Verpächter können dem Betreiber auch Zuschüsse für dringende ordentliche und außerordentliche sowie für unaufschiebbare Instandhaltungsarbeiten gewährt werden, und zwar bis zu einer zulässigen Ausgabe von maximal 25.000,00 Euro.

Art. 6 (Einstufung)

1. Bei der Einstufung der Schutzhütten wird folgendes berücksichtigt: Gehzeit, Meereshöhe, alpinistische Bedeutung, Öffnungszeiten, das Vorhandensein einer ganzjährig zugänglichen Notunterkunft, allgemeine Versorgung, Wasserversorgung.

2. Die derzeitige Einstufung der Schutzhütten ist aus der Tabelle A ersichtlich.

3. Die Einstufung wird regelmäßig, in jedem Fall aber alle fünf Jahre, überprüft.

Art. 7 (Zulässige Anträge und Einreichung der Anträge)

1. Jeder Betrieb darf nur einen Antrag pro Kalenderjahr einreichen.

2. Investitionsprojekte zu Bauvorhaben samt Einrichtung können nicht auf mehrere Anträge aufgeteilt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle, in denen eine Person oder eine Gesellschaft über ein Gebäude verfügt, für welches mehrere Betriebslizenzen erteilt wurden.

3. Für dasselbe Vorhaben darf kein weiterer Zuschuss bei anderen öffentlichen Körperschaften beantragt werden.

4. Der Antrag auf Stempelpapier oder auf einem eigenen, vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Formular ist, versehen mit einer Stempelmarke, bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen, und zwar vor Beginn der Arbeiten bei konzessionspflichtigen Arbeiten oder vor Ausstellung des ersten Ausgabenbeleges bei anderen Vorhaben.

5. Für Arbeiten, für die eine Baukonzession erforderlich ist, muss dem Antrag Folgendes beigelegt werden:

a) erläuternder technischer Bericht,

b) Ausführungsplan, der von den zuständigen Behörden genehmigt ist,

c) detaillierter Kostenvoranschlag,

d) Grundbuchauszug,

e) Baukonzession oder -ermächtigung.

6. Für Vorhaben, die keiner Ermächtigung bedürfen, ist dem Antrag Folgendes beizulegen:

a) erläuternder Bericht,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Pläne der betroffenen Räume.

7. Die Anträge auf Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, sind außerdem mit dem positiven Gutachten eines mit Konvention ermächtigten Bankinstitutes zu versehen.

8. Im Antrag muss sich der Antragsteller verpflichten, die Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten Rechnung, für die der Zuschuss gewährt werden kann, nicht zu ändern. Andernfalls wird der Zuschuss im Verhältnis zur restlichen Dauer zurückbezahlt. Bei zinsbegünstigten Darlehen entspricht diese Dauer der vollen Laufzeit des Darlehens. Der Antragsteller muss ferner erklären, dass er die Güter, die Gegenstand der Investition sind, weder verkauft, noch vermietet oder verleiht, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab deren Ankauf. Andernfalls wird der Zuschuss widerrufen. In folgenden Fällen werden die Zuschüsse nicht widerrufen, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

a) bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich,

b) bei schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen, die eine Fortführung der Tätigkeit verhindern.

9. Antragsteller, die nicht Eigentümer der Liegenschaft sind, müssen entweder die Verfügbarkeit des Rechtsgutes für die gesamte Dauer der Zweckbestimmung nachweisen, oder eine verpflichtende Erklärung des Eigentümers nach Absatz 8 beilegen.

Art. 8 (Bearbeitung der Anträge und Gewährung der Zuschüsse)

1. Die Anträge werden in der Reihenfolge bearbeitet, in der sie beim Amt eingehen.

2. Das zuständige Landesamt ermittelt die zulässigen Ausgaben.

3. Die Festlegung der zulässigen Ausgabe, die Höhe des Anteils, der als Grundlage für die Festsetzung des Zuschusses dient, die Höhe Zuschusses selbst und die Frist, innerhalb welcher die Arbeiten abgeschlossen sein müssen, werden vom zuständigen Landesrat verfügt.

4. Anträge, die nicht in dem Jahr angenommen werden, in dem sie eingereicht werden, können in den folgenden Haushaltsjahren berücksichtigt werden.

Art. 9 (Auszahlung der Zuschüsse)

1. Das für das Verfahren zuständige Amt zahlt die Zuschüsse gegen Vorlage eines Auszahlungsantrags aus, der eine Erklärung des Antragstellers im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition enthält, für die der Zuschuss beantragt wurde. Dem Auszahlungsantrag sind ferner die Originale der quittierten Rechnungen oder die registrierten Kauf- oder Leasingverträge beizulegen. Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch anhand eines Begehungs- und Abnahmeprotokolls des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf einen detaillierten Endstandbericht stützt.

2. Ferner ist eine Anzahlung von höchstens 50 Prozent des zugewiesenen Betrages gegen Vorlage des Baufortschrittsberichtes des Bauleiters oder gegen Vorlage der quittierten Originalrechnungen zulässig.

3. Wird bei einer Überprüfung der durchgeführten Bauarbeiten und der getätigten Ankäufe festgestellt, dass die Ausgaben niedriger sind als jene, aufgrund welcher der Zuschuss gewährt wurde, so wird der Zuschuss entsprechend gekürzt und anhand der effektiv belegten Ausgabensumme neu berechnet. Erreichen die belegten Ausgaben nicht wenigstens 70 Prozent der zulässigen Ausgabensumme, so können die Zuschüsse zwar ausbezahlt werden, der Empfänger darf jedoch in den vier Jahren, die auf die Genehmigung der Gewährung des Zuschusses folgen, keine weiteren Zuschüsse für Investitionen beantragen.

4. Bei der Auszahlung des Zuschusses wird überprüft, ob die in den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich ihrer Verwendung den im Antrag auf Zuschuss veranschlagten Ankäufen entsprechen.

Art. 10 (Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Zuschüssen)

1. Der Widerruf der Zuschüsse erfolgt durch das für das Verfahren zuständige Amt in den Fällen und nach der Vorgangsweise gemäß Artikel 2bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 11 (Kontrollen)

1. Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung werden Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der Initiativen durchgeführt, für die Zuschüsse gewährt wurden.

2. Die Auswahl trifft eine interne Arbeitsgruppe beim zuständigen Ressort. Sie geht dabei nach dem Zufallsprinzip vor, anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Zuschüsse, die keine Rückschlüsse auf den Zuschussempfänger oder das Unternehmen zulässt, das den Zuschuss erhalten hat. Ferner werden sämtliche Fälle überprüft, in denen das zuständige Amt Zweifel erhebt.

3. Falls notwendig, kann sich das zuständige Amt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.

4. Bei den Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen und die ordnungsgemäße Verbuchung der entsprechenden Leistungen überprüft.

5. Die Kontrollen können durch Ortsaugenscheine oder durch Anforderung von entsprechenden Unterlagen erfolgen.

6. Die Zuschussempfänger verpflichten sich, dem zuständigen Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse notwendig sind. Andernfalls werden die Zuschüsse widerrufen.

Art. 12 (Widerruf)

1. Mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region werden die Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung vom 5. April 2004, Nr. 1130, nicht mehr angewandt.

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