In vigore al

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In vigore al: 09/07/2020

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juli 1997, Nr. 221)
Durchführungsverordnung zur Abwicklung der Wahlen des Landesschulrates

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Abwicklung der Wahlen des Landesschulrates in Durchführung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in der Folge Gesetz genannt, fest.

(2) Die Wahlen betreffen folgende Wählerkategorien:

  1. Inspektoren und Direktoren,
  2. Lehrpersonen, Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiterinnen,
  3. Personal für die Erziehung und Betreuung von Schülern mit Behinderung,
  4. Verwaltungspersonal,
  5. Eltern,
  6. Schüler.2)

(3) Die Wählerkategorien der Inspektoren und Direktoren, der Lehrpersonen, Kindergärtnerinnen und pädagogischen Mitarbeiterinnen sowie der Eltern und der Schüler werden nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule getrennt. 3)

2)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.
3)
Art. 1 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 2 (Ausschreibung der Wahlen)  

(1) Der Beschluss der Landesregierung, mit dem die Wahlen für den Landesschulrat ausgeschrieben werden, legt den Wahltermin, die Dauer der Wahl sowie die Anzahl der Vertreter getrennt nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule in den einzelnen Kategorien fest. Mit demselben Beschluss werden die Angaben bestimmt, welche die Kandidaten und die Listenunterzeichner der verschiedenen Wählerkategorien erklären müssen, und wird die Landeswahlkommission laut Artikel 5 ernannt4)

4)
Art. 2 wurde abgeändert durch Art. 1 des D.LH. vom 27. August 1997, Nr. 29, und so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 3 (Namhaftmachung der Vertreter)

(1) Nach der Ausschreibung der Wahlen fordern die Schulamtsleiter die folgenden Einrichtungen auf, die Vertreter der Kategorien laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben i) bis o) des Gesetzes namhaft zu machen:

  1. Buchstabe i): das Bischöfliche Ordinariat,
  2. Buchstabe j): die jeweils für die Berufsbildung zuständige Abteilung der Landesverwaltung,
  3. Buchstabe k): den Südtiroler Gemeindenverband für den Vertreter der deutschsprachigen und den Vertreter der ladinischen Schule, die Stadtgemeinde Bozen für den Vertreter der italienischsprachigen Schule,
  4. Buchstabe l): die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen für den Vertreter der Wirtschaft; die auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaften für den Vertreter der Arbeitswelt,
  5. Buchstabe m): die Verbände der gleichgestellten Schulen gemeinsam mit den dort nicht vertretenen gleichgestellten Schulen,
  6. Buchstabe n): die Fakultät für Bildungswissenschaften der Freien Universität Bozen,
  7. Buchstabe o): die Verbände der Schülerheime des Landes gemeinsam mit den dort nicht vertretenen Schülerheimen.

(2) Die in den Abteilungen des Landesschulrates im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes ernannten Vertreter der Wirtschafts- und der Arbeitswelt wechseln sich nach jeder Amtsperiode des Landesschulrates ab.

(3)  Die Namhaftmachungen werden der Landeswahlkommission bis zum Zeitpunkt der Wahl mitgeteilt.

(4)  Bleibt einer dieser Sitze im Laufe der Vierjahresperiode endgültig unbesetzt, fordern die Schulamtsleiter die genannten Einrichtungen auf, die Vertretung ihrer Kategorie für die restliche Amtsdauer des Gremiums namhaft zu machen. Die Schulamtsleiter teilen die Namen für die Ernennung zu Mitgliedern des Landesschulrates der Landesregierung mit. 5)

5)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 4 (Landeswahlkommission und Wahlämter)

(1) Zur Vorbereitung und Abwicklung der Wahlen werden eine Landeswahlkommission und Wahlämter an den Schulen sowie in den Landesbeiräten6) der Eltern und der Schüler errichtet.

(2) Die Mitglieder der Landeswahlkommission und der Wahlämter haben kein passives Wahlrecht.

(3) Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

6)
Mit Art. 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2, wurde im gesamten Text dieses Dekretes das Wort "Landeskomitee" durch das Wort "Landesbeirat" ersetzt.

Art. 5 (Landeswahlkommission)

(1) Die Landeswahlkommission setzt sich aus drei effektiven Mitgliedern zusammen. Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Wahlen des Landesschulrates im Amt.

(2) Die Schulamtsleiter machen jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für die Landeswahlkommission namhaft. Sie werden unter jenen Personen ausgewählt, die den im Landesschulrat vertretenen Kategorien angehören.

(3) Der Vorsitz der Landeswahlkommission steht abwechselnd für je eine Amtsdauer der deutschsprachigen, der italienischsprachigen und der ladinischen Schule zu.

(4) Die Kommission ist bei Anwesenheit von allen drei Mitgliedern beschlussfähig. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 17 sind die Entscheidungen der Kommission endgültig und werden an der Anschlagtafel der Landesschulämter veröffentlicht.

(5)  Sekretär ist ein Beamter des Sekretariates des Landesschulrates. Er hat kein Stimmrecht.7)

7)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 6 (Wahlämter an den Schulen)

(1) Die Kindergarten- und Schuldirektoren errichten, eventuell auch gemeinsam, spätestens fünf Tage vor dem Wahltermin ein Wahlamt oder mehrere Wahlämter, wobei für alle Kategorien das Wahlgeheimnis zu gewährleisten ist. 8)

(2) Jedes Wahlamt setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Stimmenzählern zusammen, von denen einer Sekretär ist.

(3) Die Mitglieder des Wahlamtes müssen einer Wählerkategorie angehören und das Wahlrecht für diesen Sitz haben.

(4) Der Direktor ernennt die Mitglieder des Wahlamtes. Falls ein Wahlamt von mehreren Direktoren gemeinsam errichtet wird, erfolgt die Ernennung einvernehmlich. 9)

8)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.
9)
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 7 (Wahlen der Eltern- und Schülervertreter)

(1) Die Wahlen der Eltern- und Schülervertreter finden im Rahmen einer Sitzung der entsprechenden Landesbeiräte bis spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen der übrigen Kategorien statt.

(2) Die Vorsitzenden der Landesbeiräte der Eltern und der Schüler errichten je ein Wahlamt und ernennen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei Stimmenzähler.

(3) Die Wahlen finden auch statt, wenn das Gremium nicht beschlussfähig ist .10)

10)
Art. 7 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 8 (Das aktive und passive Wahlrecht)  

(1) Das aktive und passive Wahlrecht für die einzelnen Vertretungen ist den Angehörigen der entsprechenden Kategorien mit den in den nachfolgenden Artikeln genannten Einschränkungen vorbehalten.

(2) Wähler, die mehreren Kategorien angehören, üben das aktive und passive Wahlrecht für alle Kategorien aus, denen sie angehören. Kein Mitglied des Landesschulrates kann jedoch mehr als eine Kategorie vertreten.

(3) Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht aller Kategorien müssen zum letzten Termin für die Einreichung der Kandidaturen und die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht am Tag der Wahl gegeben sein.

(4) Das Personal, das nicht seinen institutionellen Dienst leistet, da es von den Amtsobliegenheiten freigestellt oder abgeordnet ist oder sich außer Planstelle befindet, nimmt an den Wahlen jener Kategorie teil, der es laut Stellenplan angehört. Das Personal im Wartestand aus Familien- oder Studiengründen übt weder das aktive noch das passive Wahlrecht aus.

Art. 9 (Aktives und passives Wahlrecht der Lehrpersonen, Direktoren und Inspektoren)

(1) Das aktive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Kindergärtnerinnen sowie dem Lehrpersonal mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag an den Landeskindergärten und den öffentlichen Schulen des Landes zu; dasselbe gilt für die Kindergartenassistentinnen.

(2) Das passive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Kindergärtnerinnen und dem Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag und dem Personal mit Jahresstelle an den Landeskindergärten und öffentlichen Schulen des Landes zu; dasselbe gilt für die Kindergartenassistentinnen.

(3) Das aktive und passive Wahlrecht für die Vertreter der Inspektoren und Direktoren steht den planmäßigen Inspektoren und Direktoren zu, die in den Landeskindergärten und öffentlichen Schulen des Landes Dienst leisten. Diese üben das Wahlrecht an jenem Wahlamt aus, das ihnen mit Dekret des zuständigen Schulamtsleiters zugewiesen wird.

(4) Lehrpersonen, die an mehreren Schulen Dienst leisten, üben das aktive Wahlrecht an der Schule aus, von der sie verwaltet werden.

(5) Lehrpersonen, die nicht ihren institutionellen Dienst leisten, da sie von den Amtsobliegenheiten freigestellt oder abgeordnet sind oder sich außer Planstelle befinden, üben das aktive Wahlrecht an der Schule aus, an der sie ihre Planstelle haben. Aus dienstlichen Gründen können dieselben auf Antrag in die Wählerliste einer Schule ihrer Dienstsitzgemeinde eingetragen werden. Der Antrag ist an den Direktor der entsprechenden Schule zu richten und wird vom Direktor der Schule, an welcher die Lehrperson ihre Planstelle hat, gegengezeichnet. Die Wählerverzeichnisse der beiden Wahlämter werden ajourniert.

Art. 10 (Aktives und passives Wahlrecht des Personals für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler sowie des Verwaltungspersonals)

(1) Das aktive Wahlrecht steht dem planmäßigen und außerplanmäßigen Personal für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler und dem Verwaltungspersonal zu, das bei den Landeskindergärten und den öffentlichen Schulen des Landes Dienst leistet.11)

(2) Das passive Wahlrecht steht dem planmäßigen Personal und dem außerplanmäßigen Personal mit Jahresstelle zu, das bei den Landeskindergärten und den öffentlichen Schulen des Landes Dienst leistet.

(3) Das nichtunterrichtende Personal der Gemeinden, das bei den Landeskindergärten und öffentlichen Schulen des Landes Dienst leistet, übt das aktive und passive Wahlrecht aus, wie es dem entsprechenden Landespersonal zusteht.

11)
Der italienische Text des Absatzes 1 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 27. August 1997, Nr. 29.

Art. 11 (Aktives und passives Wahlrecht der Eltern und der Oberschüler)

(1) Das aktive Wahlrecht steht den Eltern und den Oberschülern zu, die zu Mitgliedern der Landesbeiräte der Eltern oder zu Mitgliedern der Landesbeiräte der Schüler gewählt worden sind.

(2) Das passive Wahlrecht für die Wahl der Elternvertreter steht, auch bei volljährigen Schülern, beiden Elternteilen oder den gesetzlichen Vertretern der Schüler zu, die Landeskindergärten oder öffentliche, gleichgestellte, gleichrangige oder gesetzlich anerkannte Schulen des Landes besuchen.

(3) Das passive Wahlrecht für die Wahl der Schülervertreter steht den Schülern zu, die eine öffentliche, gleichgestellte, gleichrangige oder gesetzlich anerkannte Oberschule des Landes besuchen.

Art. 12 (Erstellung der Wählerverzeichnisse)

(1) Die Landeswahlkommission erstellt auf der Grundlage der Mitteilungen der Schulämter Wählerverzeichnisse für

  1. die Inspektoren und Direktoren, getrennt nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule,
  2. das Personal für die Erziehung und Betreuung der Schüler mit Behinderung,
  3. die Mitglieder der jeweiligen Landesbeiräte der Eltern,
  4. die Mitglieder der jeweiligen Landesbeiräte der Schüler.

(2) Die Landeswahlkommission weist den Wahlberechtigten der Wählerkategorie der Inspektoren und Direktoren und der Wählerkategorie des Personals für die Erziehung und Betreuung der Schüler mit Behinderung ein Wahlamt zu und übermittelt die entsprechenden Wählerverzeichnisse. Dabei ist darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

(3) Die Kindergarten- und Schuldirektoren erstellen Wählerverzeichnisse für folgende Kategorien:

  1. Wählerkategorie der Lehrpersonen: Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiterinnen bzw. Lehrpersonen, einschließlich Lehrpersonen der zweiten Sprache,
  2. Wählerkategorie des Verwaltungspersonals: nicht unterrichtendes Personal der Landeskindergärten und Schulen staatlicher Art des Landes.

(4) Die Wählerverzeichnisse werden spätestens am 30. Tag vor dem Wahltermin erstellt und unverzüglich ausgehängt. Sie enthalten den Namen und das Geburtsdatum der Wahlberechtigten.

(5) Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann Einsicht in die Wählerverzeichnisse nehmen und etwaige Korrekturen beantragen.

(6)  Falls die Landeswahlkommission oder der zuständige Direktor die beantragte Korrektur nicht innerhalb von fünf Tagen vornimmt, kann der Antragsteller Einwand beim zuständigen Schulamt erheben.12)

12)
Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 13 (Erziehungspersonal des "Damiano Chiesa" Heimes)

(1) Das Erziehungspersonal, das im „Damiano Chiesa“ Heim in Bozen Dienst leistet, übt das aktive und passive Wahlrecht gemeinsam mit der Kategorie der Lehrpersonen aus. Es übt das Wahlrecht im Wahlamt der nächstgelegenen italienischsprachigen Schule aus. 13)

13)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 14 (Erstellung der Kandidatenlisten)

(1) Die Kandidatenlisten sind getrennt nach Wählerkategorien gemäß Artikel 1 zu erstellen.

(2) Jede Liste wird von der Landeswahlkommission mit einer römischen Ziffer gekennzeichnet, welche die Reihenfolge der Einreichung wiedergibt.

(3) Die Kandidaten werden unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums, der beruflichen Qualifikation sowie des Dienstsitzes angeführt. Lehrpersonen führen auch die vertretene Schulstufe und gegebenenfalls den Unterricht in der zweiten Sprache an. Für Eltern und Schüler genügt die Angabe der betreffenden Schule oder des betreffenden Kindergartens. Die Kandidaten werden durch fortlaufende arabische Ziffern gekennzeichnet. 14)

(4) Die Kandidaten müssen erklären, daß sie nur auf einer einzigen Liste derselben Kategorie kandidieren und die eventuelle Wahl annehmen. Für die Kandidaten der Lehrer, des Verwaltungspersonals, der Eltern und der Schüler sind den Listen außerdem die Erklärungen der zuständigen Direktoren beizulegen, aus denen hervorgeht, daß die Kandidaten das aktive und passive Wahlrecht besitzen.

(5) Jede Liste darf eine Anzahl von Kandidaten enthalten, die nicht größer ist als das Dreifache der Anzahl der zu wählenden Vertreter.

14)
Art. 14 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 15 (Beglaubigung der Unterschriften der Kandidaten und der Listenunterzeichner)

(1) Die Unterschriften der Kandidaten und der Listenunterzeichner werden wie folgt beglaubigt:

  1. für die Kategorie der Lehrpersonen, des Personals für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler, des Verwaltungspersonals, der Eltern und der Schüler: vom zuständigen Direktor,
  2. für die Kategorie der Inspektoren und Direktoren: vom zuständigen Schulamtsleiter oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Die Beglaubigung der Unterschriften der Kandidaten und Listenunterzeichner kann auch von den hierzu befugten Behörden im Sinne der geltenden Rechtsbestimmungen vorgenommen werden.

Art. 16 (Einreichung der Kandidatenlisten)

(1) Der Beschluss, mit welchem die Landesregierung die Wahlen ausschreibt, legt die Mindestanzahl der Listenunterzeichner für die einzelnen Kategorien fest. Ihre Anzahl darf nicht weniger als drei betragen. Kandidaten dürfen nicht als Listenunterzeichner fungieren. 15)

(2) Die Listen müssen in der Zeit vom 40. Tag (9 Uhr) bis zum 30. Tag (12 Uhr) vor dem Wahltag persönlich von einem Listenunterzeichner beim Sekretariat der Landeswahlkommission abgegeben werden.

15)
Art. 16 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 17 (Aushang der Kandidatenlisten und Überprüfung der Rechtmäßigkeit)

(1) Am letzten Tag für die Einreichung der Kandidatenliste sorgt die Landeswahlkommission dafür, daß die Kandidatenlisten an den Amtstafeln der Schulämter angeschlagen werden.

(2) Die Landeswahlkommission überprüft die Listen auf ihre Rechtmäßigkeit. Sie streicht die Kandidaten, von denen die Annahmeerklärungen mit den entsprechenden Beglaubigungen der Unterschriften fehlen. Sie schließt die Kandidaten aus, die auf mehreren Listen derselben Kategorie aufscheinen. Sie schließt sämtliche Listen aus, die innerhalb ihrer Kategorie die festgesetzte Höchstzahl an Kandidaten überschreiten.

(3) Die Landeswahlkommission überprüft die Unterschriften der Listenunterzeichner und streicht die Namen, für welche die Beglaubigung der Unterschrift fehlt, und die Namen der Unterzeichner, die nicht der betreffenden Kategorie angehören. Listen, die nach der Streichung die Mindestzahl an Listenunterzeichnern nicht mehr erreichen, werden ausgeschlossen.

(4) Innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Kandidatenlisten werden die Entscheidungen der Landeswahlkommission an den Amtstafeln der Schulämter bekanntgegeben.

(5) Die Entscheidungen der Landeswahlkommission können innerhalb von zwei Tagen nach Anschlag an der Amtstafel beim zuständigen Schulamtsleiter oder für Entscheidungen zu sprachgruppenübergreifenden Kategorien beim Hauptschulamtsleiter angefochten werden.

(6) Über die Einwände wird innerhalb der darauffolgenden zwei Tage definitiv entschieden.

(7) Die endgültigen Kandidatenlisten werden in der chronologischen Reihenfolge der Einreichung, getrennt nach Kategorien und, sofern vorgesehen, nach Zugehörigkeit zur deutschsprachigen, italienischsprachigen und ladinischen Schule, auf ein Wahlplakat übertragen und bis zum 15. Tag vor dem Wahltag den Schulämtern und den Direktoren übermittelt. 16)

(8) Die Direktoren geben den Wählern die Kandidatenlisten unverzüglich durch Veröffentlichung an der Anschlagtafel bekannt. Die Listen werden am Wahltag in den Wahlämtern ausgehängt.

16)
Art. 17 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 18 (Listenvertreter)

(1) Der Listenunterzeichner, der die Liste einreicht, teilt der Landeswahlkommission für jedes Wahlamt und für die Landeswahlkommission den Namen des jeweiligen Listenvertreters mit, welcher den Amtshandlungen beiwohnen kann. Ein Listenvertreter kann auch für mehrere Wahlämter ernannt werden.

Art. 19 (Vorstellung der Kandidaten und Programme)

(1) Bis zum Tag vor den Wahlen können in den Schulen außerhalb der Dienstzeit Versammlungen abgehalten werden, um die Kandidaten und die Programme vorzustellen. Die Anträge sind an den Direktor zu richten.

(2) In den Schulen werden eigene Flächen für den Aushang von Wahlwerbeschriften zur Verfügung gestellt.

Art. 20 (Stimmzettel und Protokollvordrucke)

(1) Die Schulämter bereiten die Vordrucke für die Stimmzettel und für die Wahlprotokolle der einzelnen Wahlämter vor.

(2) Der Direktor sorgt für die Vervielfältigung der Stimmzettel und stellt den Wahlämtern das notwendige Wahlmaterial zur Verfügung.

(3) Die Schulämter übergeben den Landesbeiräten für die Wahl der Eltern- und der Schülervertreter die Stimmzettel und das notwendige Wahlmaterial.

Art. 21 (Bestimmungen zur Stimmabgabe)

(1) Die Wähler geben ihre Stimme an jenen Wahlämtern ab, in deren Wählerverzeichnisse sie eingetragen sind.

(2) Die Wähler müssen sich ausweisen, wenn sie keinem Mitglied des Wahlamtes bekannt sind.

(3) Das Wahllokal ist so einzurichten, daß die persönliche und geheime Wahl gewährleistet ist.

(4) Die Abgabe der Listenstimme erfolgt, indem der Wähler die vorgedruckte römische Ziffer der Kandidatenliste ankreuzt. Die Vorzugsstimme wird abgegeben, indem der Wähler den Familiennamen (und wenn notwendig, den Vornamen und das Geburtsdatum) oder die Nummer des Kandidaten angibt.

(5) Die Anzahl der Vorzugsstimmen ist wie folgt festgelegt:

  1. ist die Zahl der zu wählenden Vertreter nicht höher als drei, kann der Wähler nur eine einzige Vorzugsstimme abgeben,
  2. ist die Zahl der zu wählenden Vertreter mehr als drei und nicht höher als sechs, so kann der Wähler bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben,
  3. ist die Zahl der zu wählenden Vertreter höher als sechs, so kann der Wähler bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

(6) Ist ein Mitglied des Wahlamtes abwesend, wird es von einem anwesenden Wähler ersetzt.

(7) Über die Wahlvorgänge wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung verfaßt, das von den Mitgliedern des Wahlamtes unterzeichnet wird.

Art. 22 (Durchführung der Stimmenzählung)

(1) Die Stimmenzählung beginnt unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe und darf nicht vor Abschluß der Arbeiten unterbrochen werden.

(2) Aus dem Protokoll des Wahlamtes müssen folgende Angaben hervorgehen:

  1. die Gesamtzahl der Stimmberechtigten, getrennt nach den einzelnen Kategorien,
  2. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach den einzelnen Kategorien,
  3. die Gesamtzahl der weißen, der ungültigen und der gültigen Stimmen, getrennt nach den einzelnen Kategorien,
  4. die Gesamtzahl der Stimmen, die jede Liste erhalten hat,
  5. die Gesamtzahl der Vorzugsstimmen eines jeden Kandidaten.

(3) Das gesamte Wahlmaterial und die Protokolle werden der Schuldirektion übergeben. Der Direktor sorgt dafür, daß ein Exemplar des Wahlprotokolls unverzüglich der Landeswahlkommission zugestellt wird.

(4) Das Wahlmaterial und das zweite Original des Wahlprotokolls werden an der Schule verwahrt. Nach Verfall der Rekursfrist gegen die Wahlergebnisse kann das Wahlmaterial skartiert werden. Das Wahlprotokoll wird für die gesamte Amtsdauer des Landesschulrates verwahrt.

(5) Der Vorsitzende des Wahlamtes des Landesbeirates der Eltern und jener des Wahlamtes des Landesbeirates der Schüler übermitteln das Wahlprotokoll unverzüglich der Landeswahlkommission.17)

17)
Art. 22 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2.

Art. 23 (Hinweise für die Stimmenzählung)

(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er den wirklichen Willen des Wählers erkennbar macht.

(2) Stimmzettel ohne Vorzugsstimmen sind nur für die Zuweisung der Listenstimme gültig.

(3) Falls der Wähler Vorzugsstimmen abgibt, ohne die entsprechende Liste anzukreuzen, ist die Stimme für die Kandidaten und für die Liste gültig.

(4) Wenn der Wähler Vorzugsstimmen Kandidaten einer anderen Liste als der gewählten gibt, gilt lediglich die Listenstimme und nicht die Vorzugsstimmen.

Art. 24 (Zuweisung der Sitze)  

(1) Nach Erhalt der Protokolle summiert die Landeswahlkommission die nach Kategorien getrennten Stimmen für die einzelnen Listen und für die einzelnen Kandidaten.

(2) Die Zuweisung der Sitze wird wie folgt vorgenommen: Die gesamte Stimmenzahl aller Listen einer Kategorie wird durch die Anzahl der zu wählenden Vertreter dividiert; auf diese Weise wird der Wahlquotient ermittelt.

(3) Jeder Kandidatenliste werden so viele Gewählte zugewiesen, wie oft der Wahlquotient in der Stimmenanzahl der betreffenden Liste enthalten ist.

(4) Die eventuell noch unbesetzten Sitze werden den Listen zugewiesen, die die höchsten Reststimmen haben. Berücksichtigt werden auch solche Listen, die keinen vollen Quotienten für die Zuweisung eines Sitzes erreicht haben.

(5) Bei Reststimmengleichheit unter zwei oder mehreren Listen wird jene Liste bevorzugt, der die größere Anzahl an Sitzen zugesprochen worden ist. Bei gleicher Anzahl von Sitzen entscheidet das Los.

(6) Innerhalb einer jeden Liste wird die Reihenfolge der Kandidaten nach den erhaltenen Vorzugsstimmen festgelegt.

(7) Bei gleicher Anzahl von Vorzugsstimmen für zwei oder mehrere Kandidaten derselben Liste werden die Kandidaten nach ihrer Anordnung in der Liste als gewählt erklärt. Dasselbe gilt für den Fall, daß keiner der Kandidaten eine Vorzugsstimme erhalten hat.

(8) Falls eine Wählerkategorie keine Kandidatenliste einreicht, bleiben die entsprechenden Sitze unbesetzt.

(9) Falls einer Liste mehr Sitze zustehen, als sie Kandidaten hat, so werden die überzähligen Sitze nach den größten Wahlquotienten auf die anderen Listen verteilt.

(10) Die Vertretung der verschiedenen Schulstufen für die Kategorie laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes ist wie folgt gewährleistet:

  1. für die deutsche Sprachgruppe: mindestens zwei Vertreter jeder Schulstufe,
  2. für die italienische Sprachgruppe: mindestens ein Vertreter jeder Schulstufe.

(11) Falls aufgrund der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht die Vertretungen im Sinne des vorherigen Absatzes sowie des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes und des Artikels 3 Absatz 3 letzter Satz des Gesetzes hervorgehen, weist die Landeswahlkommission - bei Anwendung der in den vorhergehenden Absätzen aufgezeigten Vorgangsweise - den als letzten zugeteilten Listensitz dem Kandidaten der nicht vertretenen Schulstufe zu, der innerhalb dieser Liste die höchste Anzahl von Vorzugsstimmen aufweist. Falls in der Liste kein Kandidat der nicht vertretenen Schulstufe aufscheint, wird der Sitz der Liste zugewiesen, die die höchsten Reststimmen hat.

(12) Der Kandidat, der aufgrund der im vorhergehenden Absatz festgelegten Bestimmungen als nicht gewählt erklärt wird, nimmt die erste Stelle in der Rangordnung der nicht gewählten Kandidaten seiner Liste ein.

(13) Falls im Laufe der Amtsdauer des Landesschulrates durch das Ausscheiden eines Mitgliedes die Vertretung der verschiedenen Schulstufen im Sinne der vorhergehenden Absätze nicht mehr gegeben ist, wird für die Ersetzung des Mitgliedes gemäß Absatz 11 verfahren.

Art. 25 (Bestimmungen für die Bekanntgabe der Gewählten)

(1) Die Landeswahlkommission muß die Zuweisung der Sitze innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des letzten Protokolls von seiten der Wahlämter und der Landesbeiräte abschließen.

(2) Die Mitteilung über die Bekanntgabe der Gewählten erfolgt durch Aushang des betreffenden Verzeichnisses an den Amtstafeln der Schulämter.

(3) Die Landeswahlkommission teilt der Landesregierung die Gewählten und die von den Körperschaften oder Vereinigungen namhaft gemachten Vertreter mit, damit die Landesregierung sie ernennen kann.

Art. 26 (Beschwerden)

(1) Die Listenvertreter und die einzelnen Kandidaten können innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung der Verzeichnisse der Gewählten bei der Landeswahlkommission Beschwerde einlegen.

(2) Über die Beschwerden ist innerhalb der darauffolgenden fünf Tage endgültig zu entscheiden.

(3) Die Landeswahlkommission gibt der Landesregierung eventuelle Änderungen der Ergebnisse bekannt.

Art. 27 (Erste Einberufung)

(1) Die erste Einberufung des Landesschulrates wird von den zuständigen Landesräten verfügt. 18)

18)
Art. 27 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 27/bis (Zusatzwahlen der Vertretungen der Eltern und der Schüler)

(1) Bleiben ein oder mehrere Sitze der Kategorie der Eltern oder der Schüler endgültig unbesetzt, da ein Nachrücken nach Artikel 24 wegen Erschöpfung sämtlicher Listen unmöglich ist, oder ist ein Nachrücken aufgrund eventuell vorausgegangener Zusatzwahlen nicht möglich, finden im entsprechenden Landesbeirat Zusatzwahlen statt.

(2) Die Zusatzwahlen erfolgen laut folgendem vereinfachten Verfahren:

  1. das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Mitgliedern der Landesbeiräte zu,
  2. die Wahlen werden auch abgehalten, wenn das Gremium nicht beschlussfähig ist,
  3. der Vorsitzende des Landesbeirates errichtet ein Wahlamt gemäß Artikel 7 Absatz 2,
  4. die Kandidaten müssen dem Wahlamt vor Beginn der Wahlhandlungen eine Erklärung abgeben, dass sie eine eventuelle Wahl annehmen,
  5. die Wahl ist geheim; die Mitglieder des Landesbeirates dürfen jeweils nur eine Stimme abgeben,
  6. das Wahlamt übermittelt das Wahlprotokoll unverzüglich dem Schulamtsleiter,
  7. der Schulamtsleiter weist den Erstgewählten innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Erhalt des Wahlprotokolls die Sitze zu und verfügt die Bekanntgabe der Gewählten durch Aushang an der Amtstafel des Schulamtes,
  8. die einzelnen Kandidaten können innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe der Gewählten beim Schulamtsleiter Beschwerde einlegen; die Entscheidung muss innerhalb der darauf folgenden fünf Tage getroffen werden und ist definitiv,
  9. die gewählten Vertretungen der Eltern und Schüler werden von der Landesregierung ernannt,
  10. sollten Vertretungen der Eltern oder der Schüler nach der Durchführung der Zusatzwahlen aus den Landesbeiräten ausscheiden, bleiben sie Mitglieder des Landesschulrates, sofern sie die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 weiterhin besitzen.19)20)
19)
Art. 27/bis wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 15. Jänner 2004, Nr. 2.
20)
Art. 27/bis Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.

Art. 28 (Aufhebung von Bestimmungen)

Art. 29 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472
ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426
ActionAction Art. 1
ActionAction Art. 2
ActionAction Art. 3
ActionAction Art. 4
ActionAction Art. 5
ActionAction Art. 6
ActionAction Art. 7
ActionAction Art. 8
ActionAction Art. 9
ActionAction Art. 10
ActionAction Art. 11
ActionAction Art. 12
ActionAction Art. 13
ActionAction Art. 14
ActionAction Art. 15
ActionAction Art. 16
ActionAction Art. 17
ActionAction Art. 18
ActionAction Art. 19
ActionAction Art. 19/bis
ActionActionArt. 19/ter
ActionActionArt. 19/quater  
ActionActionTabelle A
ActionActionTabelle B
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267 —
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction55) Legislativdekret vom 16. Dezember 1993, Nr. 592
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2 (Verschiedene Bestimmungen)
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
ActionAction89) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionAction90) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 46
ActionAction91) Legislativdekret vom 6. April 2016, Nr. 51
ActionAction92) Legislativdekret vom 7. Juli 2016, Nr. 146
ActionAction93) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 239
ActionAction94) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 240
ActionAction95) Legislativdekret vom 7. Februar 2017, Nr. 16
ActionAction96) Legislativdekret vom 4. Mai 2017, Nr. 76
ActionAction97) Legislativdekret vom 19. Mai 2017, Nr. 77
ActionAction98) Legislativdekret vom 7. September 2017, Nr. 162
ActionAction99) Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 2017, Nr. 1
ActionActionArt. 1 (Änderung zum Art. 27 des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, laut , betreffend die Sitzungen des Regionalrates)
ActionActionArt. 2 (Änderung zum Art. 49 des betreffend die auf die Landtage anwendbaren Bestimmungen)
ActionActionArt. 3 (Änderungen zum Art. 50 des betreffend die Zusammensetzung der Südtiroler Landesregierung)
ActionActionArt. 4 (Änderungen zum Art. 62 des betreffend die Zusammensetzung der Führungsorgane der öffentlichen Körperschaften von Landesbedeutung und der örtlichen Körperschaften der mittleren Ebene)
ActionActionArt. 5 (Änderungen zum Art. 84 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 betreffend das Verfahren zur Prüfung der Haushaltskapitel und zur Stimmabgabe nach Sprachgruppen)
ActionActionArt. 6 Änderungen zum Art. 89 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 betreffend die Versetzung des ladinischsprachigen Personals außerhalb der Provinz und die proportionale Aufteilung der Sonderplanstellen der Richter in der Provinz Bozen)
ActionActionArt. 7 (Änderung zum Art. 93 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 betreffend die Ergänzung der Sektionen des Staatsrates, die in den Berufungsverfahren über die Entscheidungen der Autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofs befinden)
ActionActionArt. 8 (Änderung zum Art. 102 des betreffend den Schutz der Sprachminderheiten)
ActionActionArt. 9 (Änderungen zum Art. 107 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 betreffend die Zusammensetzung der paritätischen Kommission, die für die an die Regierung zu übermittelnde Stellungnahme zu den Dekretentwürfen betreffend Durchführungsbestimmungen zum Statut zuständig ist)
ActionActionArt. 10 Finanzbestimmungen
ActionActionArt. 11 Inkrafttreten
ActionAction100) Gesetz vom 27. Dezember 2017, Nr. 205
ActionAction101) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 236
ActionAction102) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 237
ActionAction103) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 9
ActionAction104) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 10
ActionAction105) Legislativdekret vom 6. Februar 2018, Nr. 18
ActionAction106) Gesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 157
ActionAction107) Gesetz vom 27. Dezember 2019, Nr. 160
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 15. September 1973, Nr. 54
ActionActionb) Landesgesetz vom 27. September 1973, Nr. 57
ActionActionc) Landesgesetz vom 17. September 1973, Nr. 60
ActionActiond) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 30. Mai 1974, Nr. 41
ActionActione) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 21. September 1976, Nr. 49
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 10. Dezember 1976, Nr. 53
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 15. Jänner 1977, Nr. 2 —
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 26. Juli 1978, Nr. 45
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 1. Dezember 1978, Nr. 62
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1982, Nr. 39
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. April 1988, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 16 
ActionActionm) LANDESGESETZ vom 7. Mai 1991, Nr. 14 —
ActionActionn) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. Februar 1992, Nr. 7
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 1992, Nr. 19
ActionActionVerwaltung und Organisation  
ActionActionBauliche Merkmale
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. Februar 2005, Nr. 6
ActionActionq) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16
ActionActionr) Landesgesetz vom 13. Mai 2015, Nr. 4
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionA Lehrpläne und Stundentafeln
ActionActionB Lehrpersonal
ActionActionC Kollegialorgane
ActionActiona) Landesgesetz vom 18. Oktober 1995, Nr. 20
ActionActionb) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 24
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juli 1997, Nr. 22
ActionAction Art. 1 (Anwendungsbereich)
ActionAction Art. 2 (Ausschreibung der Wahlen)  
ActionAction Art. 3 (Namhaftmachung der Vertreter)
ActionAction Art. 4 (Landeswahlkommission und Wahlämter)
ActionAction Art. 5 (Landeswahlkommission)
ActionAction Art. 6 (Wahlämter an den Schulen)
ActionAction Art. 7 (Wahlen der Eltern- und Schülervertreter)
ActionAction Art. 8 (Das aktive und passive Wahlrecht)  
ActionAction Art. 9 (Aktives und passives Wahlrecht der Lehrpersonen, Direktoren und Inspektoren)
ActionAction Art. 10 (Aktives und passives Wahlrecht des Personals für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler sowie des Verwaltungspersonals)
ActionAction Art. 11 (Aktives und passives Wahlrecht der Eltern und der Oberschüler)
ActionAction Art. 12 (Erstellung der Wählerverzeichnisse)
ActionAction Art. 13 (Erziehungspersonal des "Damiano Chiesa" Heimes)
ActionAction Art. 14 (Erstellung der Kandidatenlisten)
ActionAction Art. 15 (Beglaubigung der Unterschriften der Kandidaten und der Listenunterzeichner)
ActionAction Art. 16 (Einreichung der Kandidatenlisten)
ActionAction Art. 17 (Aushang der Kandidatenlisten und Überprüfung der Rechtmäßigkeit)
ActionAction Art. 18 (Listenvertreter)
ActionAction Art. 19 (Vorstellung der Kandidaten und Programme)
ActionAction Art. 20 (Stimmzettel und Protokollvordrucke)
ActionAction Art. 21 (Bestimmungen zur Stimmabgabe)
ActionAction Art. 22 (Durchführung der Stimmenzählung)
ActionAction Art. 23 (Hinweise für die Stimmenzählung)
ActionAction Art. 24 (Zuweisung der Sitze)  
ActionAction Art. 25 (Bestimmungen für die Bekanntgabe der Gewählten)
ActionAction Art. 26 (Beschwerden)
ActionAction Art. 27 (Erste Einberufung)
ActionAction Art. 27/bis (Zusatzwahlen der Vertretungen der Eltern und der Schüler)
ActionAction Art. 28 (Aufhebung von Bestimmungen)
ActionAction Art. 29 (Inkrafttreten)
ActionActionz) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. Februar 1990, Nr. X/156/1
ActionActiona') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Juli 1990, Nr. 940/III
ActionActionb') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 12. Dezember 1990, Nr. 1269/LH/III
ActionActionD Schul- und Hochschulfürsorge
ActionActionE Schulbauten
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21
ActionActionb) Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 26
ActionActionc) Landesgesetz vom 18. November 1978, Nr. 60
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 37
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Februar 1994, Nr. 5
ActionActionf) Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 11 —
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 2009 , Nr. 10
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juli 2019, Nr. 16
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2019, Nr. 25
ActionActionF Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionAction2009
ActionAction2008
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ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 1 vom 20.01.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 25 vom 27.01.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 30 del 29.01.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 50 del 18.02.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 58 del 28.02.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 62 vom 10.03.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 62 del 10.03.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 65 del 10.03.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 10.03.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 67 vom 10.03.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. del 68 10.03.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 72 del 12.03.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 74 del 19.03.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 93 del 09.04.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 108 del 05.05.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 113 vom 07.05.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 114 del 08.05.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 116 vom 12.05.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 117 del 12.05.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 20.05.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 198 del 20.05.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 203 del 20.05.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 209 del 28.05.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 28.05.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 228 del 04.06.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 229 vom 04.06.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 235 del 10.06.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 249 del 16.06.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 254 del 24.06.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 292 del 21.07.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 295 del 21.07.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 296 vom 21.07.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 300 del 30.07.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 302 del 30.07.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 303 del 30.07.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 304 del 30.07.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 306 del 30.07.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 307 del 31.07.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 308 vom 31.07.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 315 vom 05.08.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 358 del 28.08.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 373 vom 01.09.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 375 del 03.09.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 382 vom 29.09.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 383 vom 29.09.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 385 del 29.09.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 392 del 30.09.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 407 del 08.10.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 460 del 22.10.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 469 del 31.10.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 476 del 06.11.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 489 del 17.11.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 494 del 18.11.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 496 del 18.11.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 499 del 19.11.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 515 del 28.11.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 521 vom 28.11.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 542 vom 15.12.1997
ActionAction Verwaltungsgericht Bozen - Beschluß Nr. 8 vom 16.12.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Ordinanza N. 10 del 22.12.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 567 del 22.12.1997
ActionAction T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 572 del 23.12.1997
ActionAction1996
ActionAction1989
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis