(1) Im Sinne einer zweckmäßigen Nutzung des Raums weist der Gemeindeplan für Raum und Landschaft auf der Grundlage einer Bedarfserhebung neue Baugebiete aus wie Mischgebiete, Gewerbegebiete und andere Gebiete, wenn im Gemeindegebiet keine geeigneten Liegenschaften vorhanden sind.
(2) Bei der Berechnung des Wohnraumbedarfs sind die Anzahl und die Zusammensetzung der Haushalte zu berücksichtigen.
(3) Der Mindestwohnraumbedarf pro Einwohner wird auf 100 m³ Baumasse festgelegt.
(4) Die nachhaltige Stadt- und Raumentwicklung hat dem Ziel der Verkehrsvermeidung Rechnung zu tragen, und zwar durch:
- Ausweisung von Mischzonen an Standorten in einer Entfernung von höchstens 500 m zu einem öffentlichen oder privaten Angebot an Gütern und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf der Bevölkerung,
- Ausweisung von Mischzonen in einer Entfernung von höchstens 300 m zu fußläufig erreichbaren Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel oder in einer Entfernung von höchstens 1 km zu Haltestellen von Schienenfahrzeugen oder Seilbahnen,
- Reduzierung auf ein Minimum der Entfernungen zwischen Wohnungen, Arbeitsstätten, Freizeit- und Bildungseinrichtungen, wobei für die fußläufige Erreichbarkeit folgende Planungsrichtwerte gelten:
- Kindergärten, Spielplätze: 5 Minuten,
- Grundschulen, Sportplätze: 10 Minuten,
- Vereinslokale, öffentliche Einrichtungen und andere als unter Buchstabe a) enthaltene Handels-, Dienstleistungs-, Handwerks-, Gewerbe- oder Gastgewerbebetriebe: 20 Minuten.
(5) Zur Bestimmung der Lage der Gewerbe-gebiete werden folgende Bewertungskriterien angewandt:
- Die Erweiterung bestehender Gewerbegebiete hat Vorrang gegenüber der Ausweisung neuer, isolierter Gewerbegebiete.
- Gebiete in der Nähe zu bereits bestehenden Infrastrukturen haben Vorrang, wobei insbesondere die Erreichbarkeit und die Anbindung an das öffentliche Verkehrssystem zu berücksichtigen sind.
- Die Umwidmung unter Schutz stehender Flächen ist ebenso zu vermeiden wie die Ausweisung von Flächen in der Nähe von Flussläufen oder Feuchtgebieten.
(6) Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualität und der Umweltqualität der Siedlungsgebiete sowie einer langfristigen Funktionalität dieser Gebiete sind in der Planungsphase insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Gestaltung der nachhaltigen Mobilität,
- Biodiversität,
- Handhabung der Grünflächen,
- Abwasserbehandlung,
- Niederschlagswasserbewirtschaftung,
- Planung der Parkplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder,
- Planung der Außenanlagen,
- Handhabung noch unbebauter Flächen.
(7) Die Gemeinde fördert die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten im Siedlungsgebiet durch Maßnahmen wie:
- die Erhaltung, Schaffung, Aufwertung und Vernetzung vielfältiger Grünflächen und naturnaher Rückzugsbereiche im Siedlungsgebiet als Lebensgrundlage für Tier- und Pflanzenarten, mit Anbindung an außerörtliche und übergeordnete Grünstrukturen bzw. ökologisch wertvolle Flächen,
- die Erhaltung ökologisch wertvoller Bestandsbäume und die Verwendung vielfältiger, möglichst heimischer, blüten- und beerenreicher Baum- Strauch- und Staudenpflanzungen als Nahrungsquelle und Rückzugsort für Vögel und Insekten,
- die Ansaat artenreicher Blumenwiesen und Blumensäume mit extensiver Pflege, auch in straßenbegleitenden und kleinflächigen Grünrestflächen,
- das Zulassen heimischer Spontanvegetation, insbesondere auf Ruderalflächen,
- die Erhaltung und Schaffung von Nistmöglichkeiten,
- die Minimierung der Bodenversiegelung und die Berücksichtigung der Bodendurchlässigkeit bis zum Grundwasser, die Verwendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge und Entsiegelung bestehender Beläge,
- den Einsatz naturnaher Niederschlagswasserbewirtschaftungssysteme,
- Mauer- und Fassadenbegrünungen, insbesondere bei fensterlosen Fassaden,
- Dachbegrünungen bei Dächern mit Neigung unter 15°,
- die Ausstattung von Plätzen – auch für ein besseres Mikroklima - mit Baumpflanzungen, sowie straßenraumbegleitende Begrünung innerorts, unter anderem mit Alleenpflanzungen-Baumpflanzungen in regelmäßigen Abständen von ca. 10 m,
- die Ausstattung oberirdischer Autostellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen und mindestens einer hochstämmigen Baumpflanzung je 5 Stellplätze,
- die landschaftsökologische Ausgestaltung der Freiflächen im Wohnungsbau und mindestens einer hochstämmigen Baumpflanzung je 250 m² nicht mit Gebäuden bedeckter Fläche,
- Überdeckung von Kellern und Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden, Terrassen, Zufahrten und Zuwegungen mit 60 cm Erde, um eine artenreiche Bepflanzung und Baumpflanzungen zu ermöglichen,
- die Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen oder -maßnahmen im Fall von Siedlungserweiterungen.
(8) Für die Reduzierung der Bodenversiegelung gilt für Gewerbegebiete der Beschränkungsindex der versiegelten Flächen, kurz B.V.F., gemäß Anlage B.
(9) Die Niederschlagswasserbewirtschaftung erfolgt gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, „Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, im Bereich Gewässerschutz“, und folgt dem Grundsatz, dass – von technisch begründeten Ausnahmefällen abgesehen – das gesamte auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf diesem Grundstück gespeichert und wiederverwendet werden muss oder versickern muss. Durch ein nachhaltiges Niederschlagswassermanagement ist die Benutzbarkeit und Dauerhaftigkeit der Grün- und Freiräume laut Artikel 10 dieser Verordnung zu gewährleisten.