(1) Die Begünstigten, welche ein Medizinstudium im akademischen Jahr 2020/2021 beginnen und über ein Sprachzertifikat in der deutschen oder italienischen Sprache auf mindestens Niveau „B2“ verfügen, müssen die einsprachige Prüfung in der jeweils anderen Sprache innerhalb Juni 2021 ablegen und dem zuständigen Amt der Abteilung Gesundheit die Erlangung des gemäß Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten entsprechenden Nachweises über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache oder eines gleichgestellten Nachweises, bezogen mindestens auf das Niveau „B2“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, mitteilen. 4)