(1) Wer bei Beginn der ärztlichen Ausbildung den gemäß Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweis über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache oder einen gleichgestellten Nachweis, bezogen mindestens auf das Niveau „B2“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen besitzt, kann die in Artikel 2 des Gesetzes vorgesehene Finanzierung erhalten.
(2) Wer für die ärztliche Grundausbildung eine Landesfinanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzes in Anspruch nimmt, muss innerhalb von zehn Jahren ab Abschluss der folgenden Facharztausbildung oder Sonderausbildung in Allgemeinmedizin vier Jahre lang im öffentlichen oder vertragsgebundenen Landesgesundheitsdienst Vollzeitdienst leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person für die Facharztausbildung oder die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin Landesfinanzierungen erhalten hat oder nicht. Bei Teilzeitdienst verlängert sich der abzuleistende Dienst verhältnismäßig. Die vierjährige Dienstverpflichtung gilt auch für Teilfinanzierungen.
(3) Damit die Finanzierung für die ärztliche Grundausbildung gewährt werden kann, müssen sich die Begünstigten schriftlich verpflichten, in der Folge im Südtiroler Gesundheitsdienst gemäß Absatz 2 Dienst zu leisten.
(4) Nach Abschluss der Facharztausbildung oder Sonderausbildung in Allgemeinmedizin gilt die Verpflichtung laut Absatz 2 auch im Fall jener Personen als eingehalten, die nachweisen, dass sie, innerhalb einer Frist, die eine vollständige Erfüllung der Verpflichtung ermöglicht, um Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst angesucht und am entsprechenden Wettbewerb teilgenommen haben, aus dem sie als geeignet hervorgegangen sind, oder wenn sie innerhalb derselben Frist in die Rangordnungen für vertragsgebundene Ärztinnen und Ärzte eingetragen wurden, jedoch – in beiden Fällen – nicht zur Aufnahme des Dienstes aufgefordert wurden.
(5) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres ab Antrag der Ärztin oder des Arztes auf eine Stelle als sanitärer Leiter/sanitäre Leiterin ein entsprechendes Wettbewerbsverfahren auszuschreiben. Andernfalls ist sind die Begünstigten von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 befreit.
(6) Die Nichterfüllung der Dienstverpflichtung gemäß Absatz 2 bedingt die Rückzahlung der von der jeweiligen Universität festgesetzten Studiengebühren, und zwar wie folgt:
- bei gänzlicher Nichterfüllung müssen die Begünstigten 70 Prozent der von der jeweiligen Universität festgesetzten Studiengebühren, die vom Land für die ärztliche Grundausbildung finanziert wurden, zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung,
- bei teilweiser Nichterfüllung müssen die Begünstigten für jedes Jahr nicht geleisteten Dienstes 17,5 Prozent der von der jeweiligen Universität festgesetzten Studiengebühren, die vom Land für die ärztliche Grundausbildung finanziert wurden, zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung. Die in Tagen und Monaten geleisteten Dienstzeiten werden zusammengezählt. Geleistete Dienstzeiten von weniger als einem Jahr werden als teilweise Erfüllung anerkannt und bedingen folglich auch eine anteilsmäßige Reduzierung des Rückzahlungsbetrags im Verhältnis zu den Monaten und Tagen nicht geleisteten Dienstes. 2)
(7) Die Begünstigten, die ihre Ausbildung vorzeitig abbrechen oder sie wegen Nichtbestehens der Prüfungen nicht abschließen, müssen 50 Prozent der von der jeweiligen Universität für den besuchten Ausbildungszeitraum festgesetzten und vom Land finanzierten Studiengebühren zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur effektiven Rückzahlung. 3)
(8) Das zuständige Landesamt stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Absatz 2 oder den Abbruch der Ausbildung fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags mit Dekret der zuständigen Abteilungsdirektorin/des zuständigen Abteilungsdirektors gemäß diesem Artikel. Eine Reduzierung des Betrags ist nur aus schwerwiegenden objektiven Gründen möglich.