(1) Der Vorspann von Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Kommission besteht aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer Vertretung und folgenden Mitgliedern, die der Gemeinderat aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 auswählt und für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderats bestellt, wobei in jeder Kommission eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gilt, bei sonstiger Nichtigkeit:“
(2) Artikel 4 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„10. Die Vergütung der Kommissionsmitglieder laut Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) geht zu Lasten der Gemeinde und wird vom Land rückerstattet.“