In vigore al

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In vigore al: 09/07/2020

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 231)2)
Gefahrenzonenpläne

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Oktober 2019, Nr. 42.
2)
Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Art. 12 (Verlegungen und andere Maßnahmen)

(1) Gebäude, die in Landwirtschaftsgebieten in Zonen mit sehr hoher oder hoher hydrogeologischer Gefahr liegen und bei denen es auch mithilfe verschiedener zeitlich gestaffelter Maßnahmen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko zu gewährleisten, können gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes verlegt werden. Ist eine Verlegung nicht möglich, so muss der zuständige Bürgermeister/die zuständige Bürgermeisterin Notfallpläne gemäß den Zivilschutzbestimmungen bereitstellen. Im Rahmen einer gemeinsamen Zivilschutzplanung benachbarter Gemeinden können Maßnahmen festgelegt werden, die in begründeten Fällen auch auf das Gebiet der jeweiligen Nachbargemeinde übergreifen.

(2) Bestehende Strukturen im Freien, die nicht durch Artikel 9 geregelt sind und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Zonen mit sehr hoher oder hoher hydrogeologischer Gefahr liegen, müssen der Kompatibilitätsprüfung laut Artikel 11 unterzogen werden. Mit dieser Prüfung müssen, in Übereinstimmung mit den Zivilschutzbestimmungen und der Zivilschutzplanung, Vorschriften und Maßnahmen festgelegt werden, mit denen ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne gewährleistet wird.