(1) Der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen obliegen die Bereiche laut Artikel 5 Absatz 3.
(2) Im Bereich Ladinische Kindergärten sorgt die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen für:
(3) Im Bereich Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art in den ladinischen Ortschaften sorgt die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen für:
(4) Im Bereich ladinische Berufsbildung sorgt die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen für:
(5) Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen kann dem Direktor/der Direktorin der ladinischen Berufsschule einzelne Aufgaben laut Absatz 4 übertragen.