(1) Auf die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt. Die Landesregierung entscheidet nach Anhören der zuständigen Ämter der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilungen, des für Geologie und Baustoffprüfung zuständigen Landesamtes sowie der für Bevölkerungsschutz zuständigen Landesagentur. Die Änderungen an Gefahrenzonenplänen infolge von Sicherungsmaßnahmen, die von der Landesverwaltung oder den Gemeinden durchgeführt wurden, können durch die Landesregierung nach Anhören der zuständigen Ämter genehmigt werden; in diesem Fall entfallen die vorhergehenden Verfahrensschritte laut Artikel 53.
(2) Die Vorschriften des Gefahrenzonenplanes haben Vorrang gegenüber allfälligen abweichenden Vorschriften des Gemeindeplanes.
(3) Wenn neue Erkenntnisse vorliegen oder wenn sich die Gefahrensituationen infolge der Errichtung von Schutzbauten oder durch sonstige Ereignisse erheblich ändern, wird der Gefahrenzonenplan abgeändert.
(4) Bei Vorhaben, die im Widerspruch zum Gefahrenzonenplan stehen, setzt die zuständige Behörde die Erteilung oder Vervollständigung der Genehmigung aus, bis das Projekt entsprechend geändert ist oder Schutzbauten oder andere Maßnahmen realisiert worden sind, mit denen ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.