(1) Die Landesregierung genehmigt die Leitlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne (GZP). Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zu den zulässigen Maßnahmen und den Vorhaben zur Abwendung von Gefahren oder Schäden durch Naturereignisse, differenziert nach Grad und Art der festgestellten Gefahr, festgelegt. Wo dies aufgrund der naturräumlichen Situation angezeigt ist, ist die Erstellung von übergemeindlichen Gefahrenzonenplänen vorzuziehen.
(2) Die Gemeinden erstellen die Gefahrenzonenpläne unter Beachtung der genannten Leitlinien innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Die Landesregierung kann die genannte Frist verlängern, wenn der Rat der Gemeinden eine entsprechende Prioritätenliste vorlegt.
(4) Im Falle der Untätigkeit der Gemeinde geht die Landesregierung von Amts wegen nach dem Verfahren laut Artikel 50 vor. Die Kosten werden der untätigen Gemeinde angelastet.
(5) Die Umsetzung der Grundsätze und Ziele der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen durch geeignete Konsultationsverfahren wird gemäß den folgenden Absätzen sichergestellt.
(6) Wenn die Landeskommission für Raum und Landschaft mit einer Angelegenheit befasst ist, die den Gefahrenbereich um den Betrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU betrifft, wie er von der Dienststellenkonferenz laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, festgelegt wurde, gibt sie ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung der Vorschriften ab, die im Abschlussbericht der genannten Dienststellenkonferenz enthalten sind.
(7) Ist der Neubau oder die Erweiterung eines Betriebes laut Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU geplant oder befindet sich eine neue Niederlassung oder das Bauvorhaben in dem von der Dienststellenkonferenz festgelegten Gefahrenbereich und wurde keine Stellungnahme laut Absatz 6 abgegeben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Vorschriften, die im Abschlussbericht der Dienststellenkonferenz enthalten sind