(1) Für den Fall, dass eine Wohnung, die der Bindung gemäß Artikel 39 oder 40 unterliegt, nicht von einer berechtigten Person besetzt wird, wird für die Dauer der widerrechtlichen Besetzung eine Geldbuße in der Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses verhängt.
(2) Wird die widerrechtlich besetzte Wohnung nicht innerhalb von 6 Monaten ab Vorhaltung der widerrechtlichen Besetzung geräumt, wird eine weitere Geldbuße in der Höhe des vierfachen Landesmietzinses verhängt. In touristisch stark entwickelten Gebieten werden die Geldbußen verdoppelt.
(3) Die Strafe laut Absatz 1 wird auch dann verhängt, wenn eine Wohnung, die der Bindung gemäß Artikel 39 oder 40 unterliegt, nicht innerhalb der Fristen laut Artikel 39 Absatz 4 besetzt wird.