(1) Wird die Genehmigung aufgehoben und wird nach eingehender Prüfung festgestellt, dass es erwiesenermaßen nicht möglich ist, die Mängel der Verwaltungsverfahren zu heilen oder den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, auch um nicht die rechtmäßig ausgeführten Tätigkeiten zur Gebietsumwandlung zu beeinträchtigen, verhängt die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße, deren Höhe je nach Schwere des Vergehens 1,5 bis 2,5 mal höher ist als die im Sinne von Artikel 80 festgesetzten Baukosten. Ist es nicht möglich, die Baukosten festzusetzen, wird die Geldbuße auf der Grundlage der Kosten der ausgeführten Bauarbeiten berechnet, die anhand des Richtpreisverzeichnisses des Landes ermittelt werden.
(2) Die vollständige Zahlung der verhängten Geldbuße hat dieselbe Rechtswirkung wie die Konformitätsfeststellung laut Artikel 95.