(1) Wer die bestehende Zweckbestimmung eines Gebäudes oder einer einzelnen Liegenschaftseinheit ohne die von diesem Gesetz und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgeschriebene Genehmigung ändert, hat eine Geldbuße in folgendem Ausmaß zu zahlen:
- wenn die Nutzungsänderung nicht in Widerspruch zu den Raumordnungs- und Baubestimmungen steht, je nach der vom Vergehen betroffenen Nutzfläche zwischen 300,00 Euro und 3.000,00 Euro,
- wenn die Nutzungsänderung in Widerspruch zu den Raumordnungs- und Baubestimmungen steht,
- 50,00 Euro für jeden Quadratmeter Bruttogeschossfläche bei Liegenschaften mit Endnutzung als Wohnung, wobei auf 20,00 Euro pro Quadratmeter reduziert wird, wenn es sich um eine Liegenschaft handelt, die dem Eigentümer/der Eigentümerin als Erstwohnung dient,
- 100,00 Euro für jeden Quadratmeter Bruttogeschossfläche bei Liegenschaften mit Endnutzung für den Handel, für Managementtätigkeiten oder für Dienstleistungen,
- 50,00 Euro für jeden Quadratmeter Bruttogeschossfläche bei Liegenschaften mit Endnutzung für Industrie, Handwerk oder Landwirtschaft.
(2) Zugleich mit der Verhängung der Geldbuße laut Absatz 1 Buchstabe a) ordnet die Aufsichtsbehörde immer die Zahlung der Eingriffsgebühr laut Artikel 78 sowie die Maßnahmen an, die zur Befolgung der Bestimmungen über die Gebiets- und funktionale Ausstattung und über die Katastereintragung erforderlich sind. Befolgen die für das Vergehen Haftenden die Anordnung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, ordnet die Aufsichtsbehörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an.
(3) In den in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Fällen ordnet die Aufsichtsbehörde zugleich mit der Verhängung der Geldbuße die Beendigung der unrechtmäßigen Nutzung der Liegenschaft innerhalb einer Frist an, die mindestens 30 und höchstens 90 Tage beträgt; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist verhängt die Aufsichtsbehörde eine weitere Strafe in Höhe des Dreifachen der ursprünglich verhängten Geldbuße und erklärt, dass die Liegenschaft nicht bezugsfertig ist; die Bezugsfertigkeitsmeldung kann erst nach Beendigung der unrechtmäßigen Nutzung der Liegenschaft erklärt werden.
(4) Werden mit der Nutzungsänderung auch weitere in diesem Titel vorgesehene Bauvergehen begangen, so werden die in diesem Artikel vorgesehenen Strafen zusätzlich zu den in den jeweiligen Artikeln vorgesehenen verhängt.
(5) Was die Zahlung der Eingriffsgebühr gemäß Absatz 2 betrifft, ist die Nutzungsänderung der baulichen Umgestaltung gleichgestellt.