(1) Die für das Vergehen Haftenden haben die Maßnahmen und Bauten, die teilweise von der Baugenehmigung abweichend ausgeführt wurden, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Aufsichtsbehörde mit höchstens 120 Tagen festgesetzt wird, auf eigene Kosten rückgängig zu machen beziehungsweise abzubrechen.