(1) Für die Zwecke und die Rechtswirkungen dieses Titels haften der Genehmigungsinhaber /die Genehmigungsinhaberin, der Auftraggeber/ die Auftraggeberin und das Bauunternehmen dafür, dass die Maßnahmen den Raumordnungs-, Bau- und Landschaftsschutzbestimmungen und den Vorgaben der Planungsinstrumente entsprechen, und zusammen mit dem Bauleiter/der Bauleiterin auch dafür, dass diese Maßnahmen den in der Genehmigung angegebenen Ausführungsmodalitäten oder Vorschriften entsprechen. Sie sind weiters zur Zahlung der Geldbußen und im Falle des Abbruchs von widerrechtlich errichteten Bauten solidarisch zur Deckung der Schadenskosten verpflichtet, außer sie erbringen den Nachweis, dass sie für das Bauvergehen nicht verantwortlich sind.
(2) Der Bauleiter/Die Bauleiterin haftet nicht, wenn er/sie den anderen Rechtssubjekten die Verletzung der in der Genehmigung enthaltenen Vorschriften oder Vorgaben formell vorhält ─ dies gilt nicht für ZeMeT-pflichtige Änderungen während der Bauzeit ─ und der Gemeinde gleichzeitig eine begründete Mitteilung der Rechtsverletzung zukommen lässt. Wird ein Bauwerk vollständig oder wesentlich abweichend von der Genehmigung errichtet, so muss der Bauleiter/die Bauleiterin gleichzeitig mit der Mitteilung an die Gemeinde von seinem/ihrem Auftrag zurücktreten. Ist dies nicht der Fall, meldet die Gemeinde die vom Bauleiter/von der Bauleiterin begangene Rechtsverletzung dem Rat der jeweiligen Berufskammer oder des jeweiligen Berufskollegiums. Die Entscheidung der Berufskammer oder des Berufskollegiums wird der Gemeinde mitgeteilt.