(1) Die Landesregierung ernennt die Generaldirektorin/den Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes, wobei die Auswahl unter jenen Personen erfolgt, die im Landesverzeichnis eingetragen sind.
(2) Mindestens 30 Tage vor der Ernennung wird eine entsprechende Bekanntmachung auf den Internetseiten des Landes Südtirol und des Sanitätsbetriebs veröffentlicht.