Kundgemacht im A.BL. vom 30. April 1985, Nr. 20.
(1) Die Landesregierung kann die Vergünstigungen laut Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. März 2004, Nr. 102, auch gewähren, bevor das Ministerium für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftspolitik die entsprechende Maßnahme erlassen hat und bevor die Beträge zugewiesen werden, die vom gesamtstaatlichen Solidaritätsfonds zu beheben sind.
(2) Wird der Vorschlag des Landes laut Artikel 1 Absatz 2 nicht angenommen oder weist der Staat niedrigere Beträge zu als die vom Land als Vorschuß gezahlten, so geht die Differenz zwischen dem Vorschuß des Landes und der Zuweisung des Staates zu Lasten des Landes.
(3) Die Frist für die Einreichung der Ansuchen wird mit dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beschluß der Landesregierung festgelegt.3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 27. April 1995, Nr. 9, und später geändert durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.