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In vigore al: 25/02/2018

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 2 (Erteilung der Bewilligung)   delibera sentenza

(1)Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten sowie die Erteilung der Bewilligung für die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen, welche in die gebietsmäßige Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, werden an den gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister delegiert, der auch die damit verbundenen Verwaltungsbefugnisse ausübt. 5)

(2) Der Bürgermeister hat die Aufgaben und Befugnisse nach den Weisungen des Landeshauptmanns wahrzunehmen. Eine Kopie der vom Bürgermeister in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen wird dem Landeshauptmann unverzüglich übermittelt, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe die Entscheidungen widerrufen kann.

(2/bis)  Bei öffentlichen Veranstaltungen bis zu maximal 500 Gästen, die vor 03.00 Uhr enden und im Betriebsinneren von Einrichtungen abgehalten werden, deren Eignung festgestellt wurde, ersetzt die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme bei Einhaltung der Besucherkapazität und unter der Bedingung, dass ab 22.00 Uhr die Ruhe der Nachbarschaft nicht gestört wird, die Bewilligung laut Absatz 1 dieses Artikels sowie die Lärmschutzermächtigung laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, und die Bewilligung zur Verabreichung von Speisen und Getränken laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung. Die zertifizierte Meldung muss mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. 6)

(3) Die von der Landesregierung bestimmten Großereignisse verbleiben in der Zuständigkeit des Landeshauptmannes. 7)

(4) Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften führt die Registrierung der Wanderdarbietungen durch. 8)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 166 vom 10.04.2006 - Öffentliche Sicherheit - Unterscheidung zwischen Gastgewerbe und öffentlichen Veranstaltungen - verwaltungspolizeiliche Befugnisse - Erteilung einer Tanzlizenz
5)
Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, und später durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
6)
Art. 2 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8, und später so ersetzt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
7)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.
8)
Art. 2 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.