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In vigore al: 25/02/2018

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 9 (Verbote und Einschränkungen)

(1) Verboten sind:

  1. Veranstaltungen, die gegen die öffentliche Moral und die guten Sitten verstoßen oder das religiöse Empfinden verletzen,
  2. Veranstaltungen, bei denen die Unversehrtheit des Publikums nicht gewährleistet ist, und im besonderen Vorführungen, in denen die Zuschauer hypnotisiert oder durch Suggestion beeinflußt werden,
  3. Veranstaltungen, bei denen Tiere mißhandelt werden,
  4. das Aufstellen und der Betrieb von automatischen und halbautomatischen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wie Geld oder Sachen, Glücksspiele oder Spiele, die mit Dekret des Landeshauptmanns verboten sind, sowie die Teilnahme an solchen Spielen.