(1) Die provinzialen Arbeitsinspektorate mit dem Sitz in den entsprechenden Gebieten werden auf die Provinzen Trient und Bozen übertragen. Das regionale Arbeitsinspektorat wird aufgelöst.
(2) Das Personal, das sich bei Inkrafttreten dieses Dekretes bei den Ämtern nach dem vorstehenden Absatz im Dienst befindet, hat das Recht, binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Neuordnung der Stellenpläne die Überstellung an die Provinzen zu beantragen.
(3) Dem im Sinne des vorstehenden Absatzes überstellten Personal ist die Beibehaltung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gewährleistet.
(4) Entsprechend dem Kontingent des überstellten planmäßigen und außerplanmäßigen Personals werden vom Tage der Überstellung an die entsprechenden Stellenpläne der Arbeitsverwaltung und die allfälligen außerplanmäßigen Kontingente, denen das Personal angehört, verringert.
(5) Bis zum Übergang in die Landesstellenpläne behält das Personal nach Absatz 2 dieses Artikels seine dienstrechtliche Stellung bei und wird zu Lasten des Staatshaushaltes unbeschadet der Vergütung durch die Provinzen besoldet.
(6) Das Personal, das diese Überstellung nicht beantragt, wird in den allgemeinen Stellenplan der Ämter für Arbeit und Vollbeschäftigung eingegliedert und den entsprechenden Ämtern der beiden Provinzen zugewiesen, wobei es die erreichte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung beibehält und wobei überdies für das Personal von Bozen die Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, aufrecht bleiben; es kann aber auch auf Antrag im Zugehörigkeitsstellenplan verbleiben, um zur Dienstleistung außerhalb des Gebietes der beiden Provinzen bestimmt zu werden.
(7) Solange mit Landesgesetz nicht anders bestimmt wird, üben die provinzialen Arbeitsinspektorate weiterhin die ihnen durch die geltenden Bestimmungen übertragenen Obliegenheiten betreffend die in die Zuständigkeit der Provinzen fallenden Befugnisse einschließlich der auf sie übertragenen Befugnisse aus.