(1) Die Aufsicht und Kontrolle über die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen einschließlich der Befugnis zur gesetzlich begründeten Suspendierung und Auflösung ihrer Organe werden unbeschadet der gemäß Artikel 54 Ziffer 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, dem Staat vorbehaltenen Maßnahmen vom Ausschuß jener autonomen Provinz ausgeübt, in deren Gebiet die Einrichtungen ihren rechtlichen Sitz haben, auch wenn sie ihre Tätigkeit in das Gebiet der anderen Provinz ausdehnen.