In vigore al

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In vigore al: 25/02/2018

d) Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 181)
Neuordnung der örtlichen Körperschaften

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 21. November 2017, Nr. 47.

Art. 9 (Überprüfung der Angemessenheit der Übertragung von Befugnissen, Diensten und damit verbundenen Ressourcen an die Gemeinden)

(1) Geht aus den Kontrollen der Landesregierung oder aus dokumentierten Hinweisen der betroffenen Gemeinden oder des Rates der Gemeinden hervor, dass die fehlende oder nicht angemessene Ausübung der übertragenen Befugnisse und Dienste vonseiten einzelner oder mehrerer Gemeinden auf Gründe zurückzuführen ist, die den Gemeinden nicht zuzurechnen sind, sondern insbesondere in der unzureichenden Verfügbarkeit von Personal, strukturellen Mitteln oder Finanzmitteln liegen, so ergreift die Landesregierung umgehend die notwendigen Maßnahmen, damit die betreffenden Gemeinden ihre Befugnisse und Dienste ausüben können, oder sie sorgt dafür, dass diese Maßnahmen von den zuständigen Organen getroffen werden.