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In vigore al: 25/02/2018

d) Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 181)
Neuordnung der örtlichen Körperschaften

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 21. November 2017, Nr. 47.

Art. 17 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Gemeinden und an die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bereits übertragenen oder delegierten Befugnisse, Aufgaben und Dienste bleiben aufrecht.

(2) Bis zur konkreten Umsetzung von Artikel 5 durch ein Landesgesetz bleiben die in den Bereichen lokale Finanzen und Abgaben geltenden Bestimmungen aufrecht, sofern sie nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind.

(3) Solange nicht anderweitig verfügt, bleiben die Einzugsgebiete bestehen, die gemäß den geltenden Bereichsbestimmungen zur Umsetzung bestimmter Befugnisse und Dienste in gemeinschaftlicher Form festgelegt sind.

(4) Die Ausübung der Befugnisse laut den Artikeln 8, 9, 10 und 11 erfolgt auch gegenüber den Körperschaften, die im Rahmen der Formen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit errichtet wurden, und gegenüber den Bezirksgemeinschaften laut Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren betreffend die gemäß Artikel 12 übertragenen Befugnisse werden von der Landesverwaltung abgeschlossen.