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In vigore al: 25/02/2018

Beschluss Nr. 4396 vom 25.11.2002
Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Studentenorganisationen sowie für kulturelle Initiativen

Anlage A

Kriterien und Modalitäten zur Förderung von Studentenorganisationen sowie für kulturelle Initiativen ( LG vom 08.08.1991, Nr. 23, Artikel 14, sowie Durchführungsverordnung D.LH. vom 14.01.1993, Nr. 1, Artikel 1, 2 und 3, in jeweils geltender Fassung)

 
 

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1. Gefördert werden Studentenorganisationen, welche ihren Sitz in Bozen haben und die Interessen der Südtiroler Studierenden durch materiellen und schulischen Beistand sowie durch kulturelle Veranstaltungen vertreten, sowie andere öffentliche und private Einrichtungen mit Sitz in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraumes, die für Südtiroler Studierende in Südtirol oder an den jeweiligen Studienorten Initiativen und Veranstaltungen kultureller Natur organisieren und durchführen.
 
2. Für die Gewährung von Förderungen im Rahmen dieser Bestimmungen gibt der Landesbeirat für Hochschulfürsorge ein Gutachten ab.
 
3. Die Förderung erfolgt nach Gesichtspunkten der Qualität, der Funktionalität, der Angemessenheit des finanziellen Aufwandes und der Subsidiarietät.
 

Artikel 2

Finanzierungen

1. Es gibt folgende Förderungsformen:

a)     ordentliche Beiträge;

b)     außerordentliche Beiträge;

c)     Beiträge für Investitionen;

d)     Beiträge für kulturelle Tätigkeiten.

 
2. Als ordentliche Beiträge gelten jene, welche für die Durchführung des Jahresarbeitsprogrammes gewährt werden. Die entsprechenden Anträge sind innerhalb des im Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Termins einzureichen.
 
3. Als außerordentliche Beiträge gelten jene, welche für die Durchführung von speziellen, auch mehrjährigen Projekten, die nicht im ordentlichen Jahresarbeitsprogramm gemäß Absatz 2 enthalten sind, gewährt werden.
 
4. Beiträge für Investitionen können für Ausgaben gemäß Artikel 5 gewährt werden.
 
5. Beiträge für kulturelle Tätigkeiten sind jene, welche gemäß Artikel 6 gewährt werden.
 

Artikel 3

Anspruchsberechtigte

1. Beiträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) können an Studentenorganisationen mit Hauptsitz in Bozen und deren Außenstellen an den jeweiligen Studienorten werden, sofern:

a)     sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 erfüllen;

b)     mindestens 80 Prozent ihrer Mitglieder als ordentliche Studierende in eine Universität oder Hochschule eingeschrieben sind;

c)     aufgrund ihrer statutarischen Zielsetzung keine Gewinnabsicht verfolgen;

d)     sie laut statutarischer Zielsetzung die Interessen der Südtiroler Hochschüler vertreten.

 
2. Beiträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) können an Organisationen gemäß Absatz 1 sowie an andere öffentliche oder private Einrichtungen, welche:

a)     ihren Sitz in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraumes haben;

b)     aufgrund ihrer statutarischen Zielsetzung keine Gewinnabsicht verfolgen;

c)     für Südtiroler Studierende in Südtirol oder an den jeweiligen Studienorten Initiativen und Veranstaltungen kultureller Natur organisieren und durchführen.

 

Artikel 4

Zugelassene Ausgaben

1. Bei der Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) für die ordentliche Verwaltungstätigkeit des Hauptsitzes werden folgende Ausgaben anerkannt:

a)     für Personal und Honorare (bei Beauftragung externer Mitarbeiter) einschließlich Sozialabgaben und Steuern;

b)     für Fahrtspesen, Unterkunft und Verpflegung des eigenen Personals und der externen Mitarbeiter sowie der Verantwortungsträger;

c)     für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des eigenen Personals sowie der ehrenamtlichen Mitarbeiter;

d)     für Mieten, Strom, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten, Telefon, Büromaterial, Abonnements, Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern, Versicherungen, konkrete Beratungs- und Dienstleistungen für Südtiroler Studierende sowie Studien, die im Interesse der Südtiroler Studentenschaft durchgeführt werden;

e)     für Druckerzeugnisse, Informationszeitschriften und Öffentlichkeitsarbeit.

 
2. Die Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstaben d) und e) können auch für Außenstellen an den Studienorten anerkannt werden, wenn dort mindestens 40 Südtiroler Hochschüler studieren, die bei der Landesverwaltung um Gewährung einer Studienbeihilfe angesucht haben, oder wenn dort mindestens 120 Südtiroler als ordentliche Studierende in eine Universität oder Hochschule eingeschrieben sind.
 
3. Die Beiträge können im Ausmaß bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.
 
4. In außerordentlich begründeten Fällen kann der Höchstprozentsatz gemäß Absatz 3 überschritten werden. Auf alle Fälle darf der gewährte Beitrag den im Ansuchen ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
 
5. Sollten die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Beiträge im Ausmaß gemäß Absatz 3 zu gewähren, so wird der Prozentsatz gleichmäßig für alle Gesuchsteller verringert.
 

Artikel 5

Investitionen

1. An Studentenorganisationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 können Beiträge für folgende Investitionen gewährt werden:

a)     Umbau, Sanierung und außerordentliche Instandhaltung der Räumlichkeiten, die zu institutionellen Zwecken verwendet werden;

b)     Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und -geräten, die für die Benutzung der Räumlichkeiten und für die Durchführung der institutionellen Tätigkeiten notwendig sind;

c)     Ankauf audiovisuellen und Datenverarbeitungsgeräten, die für die Ausübung der Aufgaben der Organisation notwendig sind.

 
2. Die Beiträge können im Ausmaß bis maximal 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.
 
3. In außerordentlich begründeten Fällen kann der Höchstprozentsatz gemäß Absatz 2 überschritten werden. Auf alle Fälle darf der gewährte Beitrag den im Ansuchen ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
 
4. Sollten die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Beiträge im Ausmaß gemäß Absatz 2 zu gewähren, so wird der Prozentsatz gleichmäßig für alle Gesuchsteller verringert.
 
5. Der jährliche Gesamtbeitrag für Investitionen darf für jede einzelne Organisation nicht mehr als 10 Prozent des ihr zugewiesenen ordentlichen Beitrages gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) betragen.
 

Artikel 6

Kulturelle Tätigkeiten

1. An Studentenorganisationen sowie an öffentliche oder private Einrichtungen gemäß Artikel 3 können für die Durchführung von kulturellen Initiativen und Maßnahmen Beiträge gewährt werden, sofern mindestens 50 Prozent der eingeschriebenen Teilnehmer Studierende mit Wohnsitz in Südtirol sind.
 
2. Es können dabei folgende Ausgaben anerkannt werden:

a)     Referentenhonorare;

b)     Reisespesen;

c)     Saalmieten;

d)     Kosten für Verpflegung und Unterkunft der Referenten;

e)     Kosten für Publikationen, Drucksachen, Arbeitsunterlagen, Übersetzungen und Öffentlichkeitsarbeit;

f)     Telefonspesen.

 
3. Die Beiträge können im Ausmaß bis maximal 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.
 
4. In außerordentlich begründeten Fällen kann der Höchstprozentsatz gemäß Absatz 2 überschritten werden. Auf alle Fälle darf der gewährte Beitrag den im Ansuchen ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
 
5. Die Beiträge werden getrennt für die kulturellen Tätigkeiten des Hauptsitzes und der Außenstellen an den Studienorten gewährt.
 
6. Sollten die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Beiträge im Ausmaß gemäß Absatz 3 zu gewähren, so wird der Prozentsatz gleichmäßig für alle Gesuchsteller verringert.
 
7. Der jährliche Gesamtbeitrag für kulturelle Tätigkeiten darf für jede einzelne Organisation nicht mehr als 15 Prozent des ihr zugewiesenen ordentlichen Beitrages gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) betragen.
 

Artikel 7

Verwendung der Förderung

1. Der Gesuchsteller kann die gewährte Förderung ausschließlich zur Durchführung jener Initiativen, Tätigkeiten, Projekte und Investitionen verwenden, für welche die Förderung beantragt und gewährt wurde.
 
2. Sollte der Gesuchsteller die gewährte Förderung für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Ansuchen angeführt, verwenden wollen, so muss er ein entsprechend begründetes Ansuchen an das zuständige Amt stellen, in dem die neue Verwendung genau spezifiziert ist.
 
3. Für die Beiträge für den ordentlichen Verwaltungsbetrieb und für kulturelle Tätigkeiten muss das Ansuchen um Änderung der Verwendung des gewährten Beitrages innerhalb des Kalenderjahres, auf das sich der Beitrag bezieht, beim zuständigen Amt gestellt werden.
 
4. Die Änderung der Verwendung der Förderungen wird nach demselben Verfahren, das für die Zuweisung der Förderungen gilt, genehmigt.
 

Artikel 8

Gesuchsmodalitäten

1. Die Ansuchen sind vom Gesuchsteller zu unterschreiben und innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres oder innerhalb einer Frist, die mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors festgelegt wird, beim Amt für Schul- und Hochschulfürsorge einzureichen. Wird das Ansuchen auf dem Postwege eingereicht, so gilt das Datum des Poststempels des Annahmepostamtes.
 
2. Sofern entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, können auch Ansuchen berücksichtigt werden, die nach dem 31. Jänner eingereicht werden. Die entsprechenden Ansuchen sind auf alle Fälle einzureichen, bevor die Ausgaben getätigt werden.
 
3. Der Gesuchsteller hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.
 
4. Dem Ansuchen sind getrennt für Hauptsitz und Außenstellen, folgende Unterlagen beizulegen:

a)     ein Kostenvoranschlag,

b)     ein Finanzierungsplan,

c)     ein Tätigkeitsbericht,

d)     ein Rechenschaftsbericht für das vorhergehende Jahr.

 
5. Werden Erklärungen und Unterlagen mittels Fax übermittelt, so ist zusammen mit diesen eine nicht beglaubigte Kopie des Personalausweises des Gesuchstellers zu übermitteln.
 
6. Die Gesuchsteller weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in passender Form darauf hin, dass die Initiativen, Projekte und Tätigkeiten durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Schulfürsorge und Berufsberatung, finanziell unterstützt worden sind.
 

Artikel 9

Vorschüsse

1. Der Gesuchsteller kann um die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß bis zu 50 Prozent des Beitrages, der dem Gesuchsteller im Vorjahr gewährt worden ist, ansuchen.
 
2. Der Vorschuss wird in der Regel nur dann gewährt, wenn der gewährte Beitrag des Vorjahres mindestens 15.000,00 Euro betragen hat und der Vorschuss zur Abdeckung von Mieten, Führungs- und Verwaltungsspesen der Struktur, Personalspesen, einschließlich von externen Mitarbeitern, sowie von anderen Pflichtausgaben dient. Dieser Vorschuss kann nur gewährt werden, nachdem mindestens 70 Prozent des im Vorjahr gewährten ordentlichen Beitrages gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) abgerechnet worden ist.
 
3. Das Ansuchen ist innerhalb 10. November des vorhergehenden Jahres, auf das sich der Vorschuss bezieht, einzureichen.
 

Artikel 10

Abrechnung der Vorschüsse

1. Gesuchsteller, die einen Vorschuss gemäß Artikel 9 erhalten haben, müssen denselben innerhalb 31. März des auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden Jahres durch die Vorlage entsprechender Belege abrechnen. In begründeten Fällen kann ein Aufschub der oben genannten Frist um höchstens ein Jahr gewährt werden, wenn der Gesuchsteller darum ansucht. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors gewährt.
Erst nachdem sämtliche Vorschüsse abgerechnet worden sind, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.
 
2. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten, Initiativen und Projekte verwendet oder nicht entsprechend belegt worden ist, ist an das Schatzamt des Landes, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Datum der Akkreditierung des gewährten Vorschusses anfallen, zurückzuzahlen.
 

Artikel 11

Abrechnung und Auszahlung der Beiträge

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in einer oder mehreren Raten aufgrund eines entsprechenden Antrages und der Vorlage der ordnungsgemäßen Dokumentation von Seiten des Gesuchstellers.
 
2. Damit der gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein.
 
3. Die Kosten für Personal können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Bezugspunkt sind die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Dies gilt auch für die Kontrollen gemäß Artikel 14. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung.
 
4. Die Honorarkosten für Referenten sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrtspesen können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Kontrollen gemäß Artikel 14.
 
5. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten Kosten kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2, Absatz 1, in geltender Fassung, abgerechnet werden.
 
6. Beschränkt für die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen gemäß Absatz 3 wird ein konventioneller Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Dieser kann von der Landesregierung jährlich unter Berücksichtigung des ISTAT-Indexes angepasst werden.
 
7. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die für die Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen, Vereinigungen und Komitees geleisteten Stunden nicht anerkannt.
 
8. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben kein Anrecht auf Vergütungen für erbrachte Leistungen.
 

Artikel 12

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage

a)     einer Liste der Ausgabenbelege;

b)     den originalen Ausgabenbelegen in der Höhe der anerkannten Kosten. Der Gesuchsteller kann die originalen Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss er zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten und Vorhaben anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben worden und die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind. Ist der Gesuchsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft so erfolgt, in Abweichung zu oben, die Auszahlung des gewährten Beitrages aufgrund einer Aufstellung der Ausgabenbelege, welche auf jeder Seite vom Unterschriftsberechtigten unterzeichnet sein muss;

c)     einer Erklärung des Gesuchstellers, aus der hervorgeht:

dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere zusätzliche Beiträge für die selben Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen angesucht und in welcher Höhe der Beitrag gewährt worden ist;

dass er die Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen vollständig durchgeführt hat;

dass die Kosten für Personal maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet worden sind. Als Bezugspunkt gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag zusätzlich der Lohnnebenkosten und der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben die individuelle Leistungsentlohnung sowie die Überstundenbezahlung;

dass die Honorarkosten für Referenten sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrtspesen maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet worden sind;

im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit; die Erklärung über den Anteil der anerkannten Kosten, welche durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit, abgerechnet wird;

dass die Anschaffungen ins Abschreiberegister bzw. in eine Inventarliste eingetragen worden sind;

d)     einer Aufstellung der Mitarbeiter, die ehrenamtliche Tätigkeit, gemäß Artikel 18, Absatz 3, geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden, der Art der Leistungen sowie des Ortes, an dem die Leistung erbracht worden ist;

 
2. Sollten die geförderten Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen nicht bzw. nur teilweise durchgeführt oder die anerkannten Ausgaben nicht zur Gänze getätigt worden sein, so wird der Betrag anteilsmäßig reduziert. Diese Reduzierung wird vom zuständigen Abteilungsdirektor vorgenommen.
 
3. Legt der Gesuchsteller innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht ausreichend Rechnungsbelege vor, so dass der Beitrag oder ein Teil davon nicht ausbezahlt werden kann, wird die Landesregierung den nicht ausbezahlten Anteil des Beitrages widerrufen.
 

Artikel 13

Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a)     den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b)     auf den Namen des Gesuchstellers ausgestellt sein;

c)     bereits bezahlt sein;

d)     sich auf den Zweck beziehen, wofür die Förderung gewährt worden ist.

 
2. Bei ordentlichen Beiträgen müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, in welchem der Beitrag gewährt worden ist.
 
3. Bei Investitionen, die sich auf Ansuchen früherer Jahre beziehen, können Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in früheren Jahren ausgestellt worden sind, sofern sie ein Datum tragen, das nach dem ersten Ansuchen für die betreffenden Investitionen eingereicht worden ist.
Des weiteren können bei Investitionen auch Belege vorgelegt werden, die sich auf Ausgabenverpflichtungen beziehen, welche in den Jahren nach der Beitragsgewährung eingegangen worden sind, sofern sie sich auf die bezuschussten Investitionen und die dabei anerkannten Kosten beziehen.
 

Artikel 14

Kontrollen

1. Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Artikel 2 Absatz 3 führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der genehmigten Ansuchen durch.
 
2. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können die Kontrollen auch von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechende Beauftragung führt das zuständige Amt durch.
 
3. Innerhalb 31. Dezember des Jahres, das dem Beitragsjahr folgt, werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.
 
4. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, welcher die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.
 
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a)     die vom Gesuchsteller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;

b)     ob die Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen, für die der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;

c)     das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der Gesuchsteller für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;

d)     die ordnungsgemäße Eintragung der Ausgabenbelege in der Höhe der anerkannten Kosten in das vom Statut oder von der Geschäftsordnung vorgesehene Register;

e)     die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist.

 
6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels, kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.
 

Artikel 15

Inkrafttreten der Kriterien und Modalitäten

1. Diese Kriterien und Modalitäten treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 17. September 1973, Nr. 59 —
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1978, Nr. 65
ActionActionc) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 11. August 1980, Nr. 23 —
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 16. August 1980, Nr. 33
ActionActione) Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Dezember 1989, Nr. 32
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. September 1990, Nr. 24
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Dezember 1990, Nr. 35
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 8. April 1998, Nr. 3
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 2001, Nr. 46
ActionActionk) Landesgesetz vom 21. Mai 2002, Nr. 7
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2009 , Nr. 54
ActionActionm) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Dezember 2017, Nr. 44
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Februar 2018, Nr. 3
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionA Handelsordnung
ActionActiona) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Januar 2012, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 7
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. September 2012, Nr. 32
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juni 2017, Nr. 20
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4
ActionActionArt. 5 (Aufhebung)
ActionActionArt. 6 (Inkrafttreten)
ActionActionl) LANDESGESETZ vom 10. Juli 1996, Nr. 15
ActionActionB Förderung von Handel und Dienstleistungsbetrieben
ActionActionC Förderung einheimischer Qualitätsprodukte
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionA Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 13. Februar 1975, Nr. 16 —
ActionActionLandesanstalt
ActionActionGemeinnützigkeit - Begründung von Rechten
ActionActionÜbergangs- und Schlußbestimmungen
ActionActionb) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 10. März 1977, Nr. 12
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 27. Juli 1978, Nr. 43
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 30. Juli 1981, Nr. 23
ActionActione) LANDESGESETZ vom 11. März 1983, Nr. 7
ActionActionf) Landesgesetz vom 18. März 2002, Nr. 6
ActionActionB Förderung kultureller Tätigkeiten
ActionActionC Denkmalpflege
ActionActionD Kulturelle Einrichtungen
ActionActionE Landesarchiv
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
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ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 248
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 256
ActionAction Beschluss vom 7. März 2017, Nr. 257
ActionAction Beschluss vom 14. März 2017, Nr. 280
ActionAction Beschluss vom 14. März 2017, Nr. 286
ActionAction Beschluss vom 21. März 2017, Nr. 287
ActionAction Beschluss vom 28. März 2017, Nr. 350
ActionAction Beschluss vom 4. April 2017, Nr. 389
ActionAction Beschluss vom 4. April 2017, Nr. 390
ActionAction Beschluss vom 11. April 2017, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 11. Aprile 2017, Nr. 433
ActionAction Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 447
ActionAction Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 454
ActionAction Beschluss vom 18. April 2017, Nr. 457
ActionAction Beschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 478
ActionAction Beschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 2. Mai 2017, Nr. 483
ActionAction Beschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 506
ActionAction Beschluss vom 16. Mai 2017, Nr. 520
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 575
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 601
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 607
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 646
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 655
ActionAction Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 659
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 684
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 688
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 689
ActionAction Beschluss vom 20. Juni 2017, Nr. 692
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2017, Nr. 695
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2017, Nr. 742
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2017, Nr. 794
ActionAction Beschluss vom 18. Juli 2017, Nr. 795
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 813
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 815
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 816
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 822
ActionAction Beschluss vom 25. Juli 2017, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 8. August 2017, Nr. 874
ActionAction Beschluss vom 8. August 2017, Nr. 860
ActionAction Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 903
ActionAction Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 908
ActionAction Beschluss vom 22. August 2017, Nr. 909
ActionAction Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 928
ActionAction Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 929
ActionAction Beschluss vom 29. August 2017, Nr. 952
ActionAction Beschluss vom 5. September 2017, Nr. 967
ActionAction Beschluss vom 19. September 2017, Nr. 1005
ActionAction Beschluss vom 26. September 2017, Nr. 1033
ActionAction Beschluss vom 26. September 2017, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2017, Nr. 1060
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1068
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1080
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2017, Nr. 1092
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1118
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1119
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1121
ActionAction Beschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1122
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