In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 13/12/2017

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 4 (Allgemeine Voraussetzungen)

(1) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn

  1. für eine Veranstaltung im betroffenen Gebiet eine ausreichende Nachfrage besteht,
  2. der Antragsteller über eine für die Veranstaltung geeignete Einrichtung verfügt,
  3. keine Bedenken in Hinsicht auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe sowie auf den Umweltschutz bestehen.