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In vigore al: 13/12/2017

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 12 (Geldbußen)  delibera sentenza

(1) Vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen wird jeder Verstoß gegen die Artikel 2, 5, 5-bis, 8 und 9 mit einer Geldbuße von 144,00 bis 1.410,00 Euro bestraft. 11)24)

(1/bis) Bei Nichtbeachtung von Artikel 6 oder der technischen Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe b) wird die Geldbuße laut Absatz 1 um das Fünffache erhöht. 25)

(1/ter) Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe a) oder jener, die zum Schutz der öffentlichen Unversehrtheit erlassen wurden, wird die Betriebsgenehmigung für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage ausgesetzt. 25)

(1/quater) Bei Nichteinhaltung der Sperrstunde werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, angewandt. 25)

(2) Die Geldbußen werden je nach Zuständigkeit vom Direktor der Landesabteilung Örtliche Körperschaften oder vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister verhängt. 26)

(3) Die Einnahmen aus den Geldbußen stehen jeweils der Verwaltung zu, welche die Geldbuße verhängt hat.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil 9. November 2011, Nr. 300 - Glücksspiele – Landesbestimmungen mit Mindestabständen zwischen Spielhallen und sog. sensiblen Zonen wie Schulen oder Gesundheitseinrichtungen - Rechtmäßigkeit
11)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 300 vom 10.11.2011 die Verfassungsbeschwerde der Art. 1 und 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13, welches im L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13 den Art. 5/bis eingefügt und den Art. 12 Abs. 1 abgeändert, bzw. im L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 den Art. 11 Absatz 1 abgeändert und den Art. 11 Absatz 1/bis eingefügt hat, für verfassungskonform erklärt.
24)
Art. 12 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 12 des L.G. vom 10. November 1993, Nr. 21 ersetzt, dann durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13 geändert und schließlich so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.
25)
Art. 12 Absätze 1/bis, 1/ter und 1/quater wurden eingefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.
26)
Art. 12 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.