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In vigore al: 13/12/2017

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 10 (Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen)

(1) Es ist die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen errichtet.

(2)Die Kommission wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:

  1. dem Direktor des Landesamtes für Brandverhütung oder einer von ihm beauftragten Person als Vorsitzendem,
  2. einem Ingenieur oder Architekten,
  3. einem Brandschutzfachmann,
  4. einem Fachmann für Elektrotechnik,
  5. einem Fachmann im Bereich Notfallmedizin,
  6. einem Vertreter der Polizeidirektion;
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich Eventmanagement oder Gastgewerbe,
  8. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der Jugendkultur.  19)

(3) Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(4)Schriftführer der Kommission ist ein Beamter der Agentur für Bevölkerungsschutz oder der Landesabteilung Örtliche Körperschaften. 20)

(5)Der Bürgermeister und der Feuerwehrkommandant, die für das jeweilige Gebiet zuständig sind, nehmen mit Stimmrecht an den Sitzungen der Kommission und an den entsprechenden Ortsaugenscheinecn teil; der Antragsteller oder eine von diesem delegierte Person hat die Befugnis, bei den Sitzungen und Ortsaugenscheinen angehört zu werden. Die Ausübung bestimmter Funktionen kann die Kommission an einzelne Mitglieder delegieren. 21)

(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission werden die Vergütungen gezahlt, die für Mitglieder von Landeskommissionen vorgesehen sind. 22)

19)
Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
20)
Art. 10 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
21)
Art. 10 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.
22)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.