In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 13/12/2017

Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009
Änderung des Beschlusses Nr. 4525/08 „Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften: Genehmigung der Richtlinien betreffend Abschnitt IV (Forschung und Entwicklung) zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft" (abgeändert mit Beschluss Nr. 2499 vom 12.10.2009, Beschluss Nr. 2616 vom 26.10.2009, Beschluss Nr. 3000 vom 14.12.2009 und Beschluss Nr. 26 vom 17.01.2011)

...omissis…

1) die Anwendungsrichtlinien laut Anlage A) des Beschlusses Nr. 4525/08 „Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften: Genehmigung der Richtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft” betreffend den Abschnitt IV (Forschung und Entwicklung), sind durch die Richtlinien laut neuer Anlage A, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, , ersetzt;
 
2) für die Wirksamkeit und die Anwendung der Änderungen und Ergänzungen laut Punkt 1) gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 10, Abschnitt I, Anlage A, der Richtlinien, genehmigt mit Beschluss Nr. 3250/07.
 
Anlage A

I. Allgemeiner Teil

 

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung gemäß Abschnitt IV des Landesgesetzes vom 13.02.1997, Nr. 4

 

Artikel 2

Einschlägige EU-Vorschriften

1. Die Förderungen zugunsten der Unternehmen entsprechend den gegenständlichen Anwendungsrichtlinien werden unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen gewährt:

- Verordnung (CE) der Kommission Nr. 800/2008, vom 6. August 2008, welche einige Beihilfearten in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrages (GUUE L 214 vom 9.8.2008) mit dem europäischen Markt als vereinbart  einstuft;

- Verordnung (CE) der Kommission Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 bezüglich die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrages (GUUE L 379 vom 28.12.2006) betreffend die De minimis Beihilfen;

2. Für alles, was nicht ausdrücklich von den gegenständlichen Richtlinien geregelt ist, wird auf die EU Bestimmungen Bezug genommen.

 

Artikel 3

Art der Förderungen

1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Beitrages: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt;
b) in Form eines begünstigten Darlehens: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist, ist in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt.

Vor der Gewährung der Beihilfe liegt dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung laut dem DPR 28.Dezember 2000, Nr. 445 des betreffenden Unternehmens vor, in der alle im laufenden Steuerjahr erhaltenen Beihilfen und De-Minimis-Beihilfen ab dem 1.Januar 2008, laut dieser Regelung, angegeben sind.

 

Artikel 4

Kumulierung

Beihilfen, die von den gegenständlichen  Richtlinien vorgesehen sind, sind für die gleichen Ausgaben mit anderen Staatsbeihilfen im Sinne des Artikel 87, Teil I des Vertrages oder mit De-Minimis- Beihilfen kumulierbar, soweit diese die höchst zulässige Beihilfeintensität laut der Gruppenfreistellungsverordnung oder einer anderen EU Bestimmung nicht überschreiten.

 

Artikel 5

Begünstigte

1. Begünstigte der Förderungen sind die Klein- Mittel-und Großunternehmen aller Tätigkeitssektoren einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebe, Tourismus und Freiberufler und selbstständigen Arbeiter.
2. Förderanträge können auch natürliche Personen, Gesellschaften einreichen, die noch nicht in der Handelskammer eingetragen sind, jedoch die Gründung eines Unternehmens oder die Ausübung einer im Absatz 1 angeführten Tätigkeit beabsichtigen. Voraussetzung für die Auszahlung der Förderungen sind die erfolgte Gründung und Eintragung des Unternehmens in der Handelskammer mit jener Tätigkeit, auf welche sich die geförderte Initiative bezieht.

Es können auch Konsortien sowie in Rechtsform gegründete Kooperationen und zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, für die dieEintragung ins Handelsregister laut geltenden Gesetzesbestimmungennicht zwingend vorgeschrieben ist, zu den Förderungen zugelassen werden.

3. Laut gegenständlichen Richtlinien sind  nicht zur Förderung zugelassen:
a) Unternehmen, die einen Rückforderungsantrag von gewährten Beihilfen aufgrund einer Entscheidung der Kommission betreffend illegaler oder unzulässiger Beihilfen anhängig haben;
b) Unternehmen in Schwierigkeiten, so wie von den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen und für KMU’s, von Art. 1, Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission, vorgesehen.
4. Alle Unternehmen, die sich in der Provinz ansiedeln wollen und die ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt realisieren wollen,  welches von der öffentlichen Verwaltung genehmigt und finanziert wird, müssen vorher eine Vereinbarung abschließen, welche die Bedingungen festlegt, die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe sind
 

Artikel 6

Zulassungsbedingungen

1. Die Anträge um Förderung müssen vor Beginn der Initiative eingereicht werden. Zur Förderung zugelassen sind folglich nur Ausgaben, welche ab Datum der Gesuchstellung getätigt werden. Für die externen Leistungen wird das Rechnungsdatum, einschließlich jenes der Akontorechnungen, als Bezugsdatum herangezogen und für die internen Leistungen gilt das Datum des Arbeitsbeginns.
2. Großunternehmen müssen bei Antragstellung, neben den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels auch nachweisen, dass sie durchdieFörderung den Umfang oder die Reichweite oder den Gesamtbetrag des Vorhabens/der Initiative signifikant erhöhen oder den Abschluss desselben/derselben signifikant beschleunigen können.
 

Artikel 7

Gesuchseinreichung

1. Die Anträge, abgefasst auf eigenen, von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vordrucken und, sofern vorgesehen, mit Stempelmarke versehen, sind bei dem für den betreffenden Sektor zuständigen Amt entweder direkt oder über Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens delegierte Personen einzureichen. Sie enthalten Angaben zur Tätigkeit und zur Größenordnung des Unternehmens laut EU-Parameter, zur geplanten Initiative sowie alle Daten, die zur Feststellung der Zulässigkeit derselben erforderlich sind. Sobald in den Ämtern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, können die Anträge auch in telematischer Form eingereicht werden. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
2. Es können mehrere Förderungsanträge pro Jahr eingereicht werden. Die zur Förderung zugelassenen Ausgaben dürfen für ein einzelnes Unternehmen den Höchstbetrag von zwei Millionen nicht überschreiten.
3. Der Antrag erfolgt auf Grund einer detaillierten Kostenaufstellung. Für Ausgaben über 15.000,00 Euro muss ein Kostenvoranschlag eingeholt werden.
4. Es sind Initiativen zur Förderung zugelassen, die vorwiegend dem Land Südtirol zu Gute kommen und von Betriebs- oder Forschungsstätten durchgeführt und initiiert werden, die in Südtirol angesiedelt sind.
 

Artikel 8

Bearbeitung der Anträge

1. Ab dem Datum der Genehmigung durch Dekret des/der Landesrates/In läuft eine maximale Frist von drei Jahren, innerhalb welcher die Investition oder die Initiative mit der endgültigen Spesenabrechnung gemäß Artikel 23 dokumentiert werden muss.
2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, diese Frist um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wobei dafür vor Ablauf der Dreijahresfrist ein begründeter Antrag vorgelegt werden muss.
3. Die Förderungsanträge werden in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in welcher sie im zuständigen Amt eingereicht werden. Anträge, welche von Unternehmen mit Sitz in strukturschwachen Gebieten oder von neuen Unternehmen laut Punkt 3 und 4 der Anlage 1 sowie von Unternehmen, die das Zertifikat für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder ein ähnliches Zertifikat besitzen oder bereits bestehende Unternehmen, die in Südtirol mit einer neuen Tätigkeit beginnen, eingereicht werden, können zeitlich vorrangig behandelt werden.
4. Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Rechnungen müssen durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Aufstellung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise ersichtlich sind, die zur Gesamtsumme geführt haben.
5.
a) Zwecks Begutachtung der Anträge kann das zuständige Amt technische Gutachten und Schätzungen bei externen Experten oder bei solchen innerhalb der Landesverwaltung einholen.

b) Für Projekte, die eine Ausgabe für industrielle Forschung von über 200.000,00 Euro enthalten, müssen die Unternehmen ein Gutachten beifügen. Das Gutachten muss von einer nationalen oder internationalen Universität oder von einem Forschungsinstitut,die vom zuständigen Ministerium des jeweiligen Staates akkreditiert wurden, erstellt werden und die  richtige Zuordnung der jeweiligen Ausgaben laut gültigen EU-Bestimmungen bestätigen.

6. Die förderungsfähige Kostensumme ist auf 100,00 Euro abzurunden.
7. Es können Vorschüsse bis zu 50 % der beschlossenen Beihilfe für Forschung und Entwicklung bis zu einem Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) von maximal 200.000,00 Euro gegen Vorlage einer entsprechenden Bankgarantie oder Hypothek ausbezahlt werden.
8. Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sowie Finanztransaktionen, wie zum Beispiel Quoten-Abtretungen, sind nicht förderfähig.
9. Wird in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen/Gesellschaft weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über, vorausgesetzt, dass diese die Bedingungen gemäß dieser Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.
10. Der Direktor des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung der Förderungen.
11. Die Ablehnung des Antrages und der Widerruf des Beitrages werden mit Dekret des/der Landesrates/In verfügt.
 

Artikel 9

Verpflichtungen

1. Mit Gewährung der Förderungen übernimmt der Begünstigte die nachstehend angeführten Verpflichtungen.
2. Die im Sinne dieser Richtlinien geförderten Patente und ähnliche gewerbliche Schutzrechte dürfen für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht veräußert werden.
3. Begünstigte, die Förderungen erhalten, müssen sich verpflichten, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.
 

Artikel 10

Kontrollen und Sanktionen

1. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß vorhergehendem Artikel 9 führt zum Widerruf der Förderung.
2. Die Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, welche von den dafür zuständigen Strukturen festgestellt werden, hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.
3. Der/die Landesrat/In kann auf den Widerruf der Förderung verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall, zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. Ebenso kann die Landesregierung in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Arbeitsplätze und die Wirtschaftsstruktur Südtirols beizumessen ist, auf den Widerruf der Förderung verzichten.
4. Weiters kann in folgenden Fällen vom Widerruf der Förderung abgesehen werden, vorausgesetzt, dass die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:
- Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Betriebes oder eines Betriebszweiges, einschließlich der geförderten Güter, unter der Bedingung, dass der Nachfolger die verlangten subjektive Voraussetzungen besitzt und sich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.
5. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den vom Amt als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen und Initiativen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.
6. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.
 

Artikel 11

Wirksamkeit

1. Die vorliegenden Richtlinien finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol eingereicht werden, weiters finden sie für noch aufliegende Gesuche Anwendung deren Verfahren für die Gewährung des Beitrages noch nicht abgeschlossen wurde.
 

II. Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung

Artikel 12

Förderungsfähige Vorhaben

1. Folgende Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung sind förderungsfähig:

a) industrielle Forschung;

b) experimentelle Entwicklung;

c) gewerbliche Schutzrechte;

d) technische Durchführbarkeitsstudien;

e) Vorhaben zur Implementierung oder zur Verbesserung der Qualitäts- und Sicherheitssysteme (z.B. ISO, OHSAS);

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich der Innovation und innovationsunterstützende Dienstleistungen;

g) Diplomarbeiten zu spezifischen Südtiroler Wirtschaftsthemen. Begünstigt sind Studenten, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben. Die zulässige Förderung ist 1.500 Euro und wird pauschal ausbezahlt.

 

Artikel 13

Industrielle Forschung

Unter industrieller Forschung versteht man das planmäßige Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen.
 

Artikel 14

Experimentelle Entwicklung

Unter experimenteller Entwicklung versteht man den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Schemata oder Entwürfen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Diese Tätigkeiten können die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial umfassen, soweit sie nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind. Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Bei einer anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den beihilfefähigen Kosten abzuziehen. Die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können. Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
 

Artikel 15

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte

1. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden Beihilfen laut Artikel 13 und 14 im folgenden Ausmaß gewährt:
a) im Falle von industrieller Forschung kann die vorgesehene Förderung bis zu 50% der förderungsfähigen Ausgaben erreichen;
b) im Falle von experimenteller Entwicklung kann die vorgesehene Förderung bis zu 25 % der förderungsfähigen Ausgaben erreichen.
Es sind folgende Erhöhungen vorgesehen:
- Im Falle von  Mittelunternehmen kann die Intensität  der Beihilfen um 10 Prozentpunkte erhöht werden und für Kleinunternehmen kann die Intensität der Beihilfen um 15 Prozentpunkte erhöht werden;

- ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten ist  zulässig, wenn: das Vorhaben zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung führt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der beihilfefähigen Projektkosten und;

- die Forschungseinrichtung hat das Recht, die von ihr im Rahmen des Forschungsprojekts erarbeiteten Ergebnisse zu veröffentlichen;
3. Das Ausmaß der Förderung wird in der Tabelle A zusammengefasst.
 

Artikel 16

Förderungsfähige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind zur Förderung zugelassen:

a) Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen für die Zeitdauer der Beschäftigung mit dem Forschungsvorhaben).

Zur Berechnung der förderungsfähigen Ausgaben werden folgende Parameter angewandt:

- zum Bruttogehalt werden 38% der Sozialabgaben zu Lasten des Unternehmens hinzugefügt; mit dem auf diese Weise errechneten Betrag wird der Stundenaufwand ermittelt, der mit den effektiv für das Projekt aufgewandten Stunden seitens der beauftragten Person multipliziert wird und den zur Begünstigung zugelassenen Gesamtbetrag ergibt;

-  in einem Jahr sind 1.700 Arbeitsstunden pro Person und 8 Arbeitsstunden pro Tag zugelassen;

- als Personalkosten können auch die Kosten von Inhabern und Gesellschaftern für die aktive Beteiligung am Projekt zur Förderung zugelassen werden; beim Fehlen von Lohnstreifen darf der beihilfefähige Höchststundensatz von 40 Euro nicht überschritten werden; diese Ausgabe ist durch Banküberweisungen zu belegen.

b) Kosten für Auftragsforschung, für Beratungen und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit dienen. Inbegriffen sind die marktüblichen Kosten für Forschung, technische Kenntnisse sowie Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte, die aus Fremdquellen hinzu erworben werden oder für deren Nutzung Lizenzen erworben werden, vorausgesetzt der Erwerb der Rechte geschieht nach handelsüblichen Regeln und ohne unerlaubte Absprache.

c) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte steuerlich zulässige Wertminderung,während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig heranzuziehen.

d) Materialkosten, Lieferungen, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

e) Die allgemeinen Spesen bis zu 5% der anerkannten Ausgaben als Pauschale förderungsfähig.

2. Die Kosten laut Punkt 1, Buchstabe b) werden höchstens bis zu einem Anteil von 70 % der beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens anerkannt. Sofern die zulässigen internen Ausgaben unter 30% der zulässigen Projektkosten liegen, wird der Prozentsatz der Förderung um 10 Prozentpunkte gekürzt. Projekte, bei denen die internen Kosten unter 20% der zugelassenen Ausgabensumme liegen sind nicht zur Förderung zugelassen.

Als interne Kosten sind jene anzusehen, die sich auf Tätigkeiten des internen Personals sowie auf Kosten für Materialien, Geräte und Ausrüstung beziehen, welche direkt vom Gesuchsteller verwendet werden.
3. Alle beihilfefähigen Kosten werden einer bestimmten Forschungs- und Entwicklungs-Kategorie zugeordnet.
4. Die jährlich förderungsfähige Höchstausgabe für Forschungs- und Entwicklungsprojekte darf bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 300.000 Euro nicht überschreiten. Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten dürfen jährlich höchstens 30.000 Euro pro Beschäftigten beantragen.
5. Bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit Forschung und Entwicklung ist oder die Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen der Schrittmacher- und Schlüsseltechnologien realisieren und die dafür notwendigen wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen besitzen, kann von der oben angeführten jährlichen Höchstgrenze abgesehen werden.
6. Im Falle von Konsortien oder in Rechtsform gegründeten Kooperationen, werden für die Berechnung der förderungsfähigen Ausgaben die gesamten Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen herangezogen.
7. Im Falle von Konsortien und in anderen Rechtsformen gegründeten Kooperationen, welche zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten gegründet werden, können für die Berücksichtigung der internen Leistungen ebenso die internen Leistungen der einzelnen zusammengeschlossenen Unternehmen herangezogen werden.
8. Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die in Filialen oder Laboratorien des Gesuchstellers außerhalb der Provinz Bozen durchgeführt werden müssen, sind zum Selbstkostenpreis zu verrechnen.
 

Artikel 17

Nicht förderungsfähige Ausgaben

1. Nicht förderungsfähig für Maßnahmen laut Artikel 13, 14 und 20 sind:

a) Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung des Betriebspersonals;

b) Ausgaben für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen;

c) Ausgaben für die Erlangung, Validierung oder den Erwerb von Patenten sowie von Know-how betreffende Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren innerhalb von verbundenen oder kontrollierten Unternehmen;

d) die jährlichen Überwachungsaudits bezogen auf die Qualitätssysteme.

 

Artikel 18

Kosten gewerblicher Schutzrechte

für KMU

1. KMU-Beihilfen für die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sind zur Förderung zugelassen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

2. Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als jene, welche laut Artikel 15 der vorliegenden Richtlinien für die den gewerblichen Schutzrechten vorausgehenden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Betracht gekommen wäre.

3. Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a) sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie der Kosten für die Erneuerung der Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts;

b) die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechts in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten;

c) zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Erteilung des Schutzrechts entstehen;

d) die vorgesehene Förderung kann für für Mittelunternehmen bis zu 35% und für Kleinunternehmen bis zu 40% der förderungsfähigen Ausgaben erreichen.

 

Artikel 19

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

Beihilfen für technische Machbarkeitsstudien können unter den Voraussetzungen nachfolgender Absätze gewährt werden:

1. Technische Durchführbarkeitsstudien sind jene, die im Vorfeld eines industriellen Forschungs- oder experimentellen Entwicklungsprojektes durchgeführt werden.

2. Die Beihilfeintensität darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

a) bei KMU: 75 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung und 50 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung;

b) bei Großunternehmen: 65 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der industriellen Forschung und 40 % der beihilfefähigen Kosten für Studien im Vorfeld der experimentellen Entwicklung.

3. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Studie bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro.

 

Artikel 20

Qualitäts- und Sicherheitssysteme mit Zertifizierung

1.  Die Einführung oder Verbesserung von Qualitätssystemen umfasst die Einführung der ISO Zertifizierungen. Voraussetzung für den Erhalt der Beihilfe ist die erfolgte Zertifizierung. Weiters sind auch die Produkt- und Dienstleistungszertifizierung zur Förderung zugelassen.

2.  Für die Einführung und Verbesserung von Qualitätssystemen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person förderungsfähig. Diese Kosten können mit Selbsterklärung bestätigt werden. Die Berechung der Personalkosten erfolgt laut Artikel 16, Absatz 1, Buchstabe a).

3.  Die im Rahmen des Projektes anfallenden internen Personalkosten können maximal im Ausmaß der externen Kosten zugelassen werden.

4. Die beihilfefähigen Ausgaben für die Einführung oder Verbesserung von Qualitätssystemen dürfen für KMU 150.000 Euro und für Großunternehmen 200.000 Euro nicht überschreiten und der Beitrag wird unter Anwendung der De minimis-Regelung gewährt.

d) die vorgesehene Förderung kann für Großunternehmen bis zu 25 %, für Mittelunternehmen bis zu 35% und für Kleinunternehmen bis zu 40% der förderungsfähigen Ausgaben erreichen.

 

Artikel 20bis

Zertifizierung SOA

1. Die SOA Zertifizierung hat eine strategische Bedeutung für die lokale Wirtschaft im allgemeinen und insbesondere für die Teilnahme der Unternehmen an den öffentlichen Ausschreibungen.

2. Die Gesellschaften, welche für die Bescheinigung (SOA) zuständig sind, haben die Aufgabe das Vorhandensein der technischen, finanziellen Voraussetzungen und die Geschäftsfähigkeit der Unternehmen festzustellen, um die Teilnahme an öffentlichen Arbeiten seitens der öffentlichen Körperschaften zu ermöglichen.

3. Zur Förderung werden die Personalkosten, die Beratungskosten sowie die Bescheinigungskosten SOA zugelassen. Zur Förderung wird auch die fünfjährliche SOA Wiederbescheinigung und eventuelle Aufwertungen der Zertifizierung zugelassen.

4. Die Förderungsanträge können vorrangig in Bezug auf anderen Anträgen behandelt werden.

5. Die allgemeinen Spesen sind bis zu einen Ausmaß von 5 Prozent der anerkannten Ausgaben als Pauschale förderungsfähig.

6. Die Beihilfeintensität kann maximal 35 Prozent der zulässigen Kosten betragen. Die Beihilfe wird in Anwendung der De Minimis Regelung gewährleistet. Die fünfjährliche SOA Wiederbescheinigung und eventuelle Aufwertungen der Zertifizierung werden nicht zur Förderung zugelassen.

 

Artikel 20 ter

Bearbeitung der Anträge

1. Für die Beitragsanträge laut Artikel 20 (Qualitäts- und Sicherheitssysteme) sowie Artikel 20 bis (Zertifizierung SOA) unter Abschnitt IV der vorliegenden Richtlinien bestätigt das Landesamt für Innovation, Forschung und Entwicklung schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde. Ab Erhalt derselben Mitteilung läuft eine Frist von drei Jahren, innerhalb welcher die Initiative mit der endgültigen Spesenabrechnung werden muss.
Im Fall eines begründeten Ansuchens können die obgenannten Fristen um weitere zwei Jahre verlängert werden.
 

Artikel 21

Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

1. Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen sind zur Förderung zugelassen, wenn die in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Begünstigten sind KMUS.

3. Die zur Förderung zugelassene Ausgabe darf in einem Zeitraum von einem Jahr nicht 60.000 Euro pro Begünstigten überschreiten.

4. Die Beihilfeintensität darf 65% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

5. Der Begünstigte muss die Beihilfen dazu verwenden, um die Leistungen zu Marktpreisen zu erwerben, oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt.

6. Beihilfefähige Ausgaben:

a) bei Innovationsberatungsdiensten sind die Kosten betreffend Technologietransferdienste, Beratung im Zusammenhang mit der Einführung des Innovationsprozesses und im Zusammenhang mit Erwerb und dem Schutz mit Rechten des geistigen Eigentums und in Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen sowie die Beratung bei der Nutzung von Normen zugelassen;

b) bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen sind folgende Kosten zugelassen: die Marktforschung, welche auf die Einführung von neuen Produkten oder Dienstleistungen ausgerichtet ist sowie Tests und Zertifizierung für neue Produkte.

 

Artikel 22

Art der Förderung

1. Die Förderung für Forschung und Entwicklung kann folgendermaßen gewährt werden:

a) für Investitionen bis zu 250.000,00 Euro in Form eines Beitrages;

b) für Investitionen von 250.000,00 Euro bis 2.000.000,00 Euro in der Regelzur Hälfte in Form eines Beitrages und zur anderen Hälfte in Form eines begünstigten Darlehens;

2. Das Darlehen wird mittels Rotationsfonds gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 44 vom 10.12.1992 gewährt. Das Ausmaß des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten darf nicht niedriger als 20% des bei Genehmigung gültigen Bezugszinssatzes sein. Die Laufzeit des Darlehens darf nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich einer tilgungsfreien Zeit bis zu zwei Jahren, betragen.

3. Die in Absatz 1, Buchstaben a) und b) angeführten Obergrenzen der jährlich förderungsfähigen Ausgaben beziehen sich auf einzelne Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

 

Artikel 23

Auszahlung der Förderungen

1. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Durchführung der Initiative und aufgrund der vom zuständigen Amt verlangten Ausgabendokumentation:

a) Zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des vorgelegten Projektes;
b) Rechnungen und Spesennoten in Original, versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen oder EU-Normen vorgeschrieben;
c) Für den Fall, dass die Initiativen nicht zur Gänze durchgeführt werden, wird die Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlichen Investition gekürzt. Erreicht die Ausgabe nicht mindestens 60% der anerkannten Kostensumme, wird die Beihilfe nicht ausbezahlt.
2. Im Falle von Gesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung kann ein Drittel der Beihilfe als Vorschuss ausbezahlt werden, wobei nach erfolgter Auszahlung desselben ein weiters Drittel der Beihilfe als Vorschuss gewährt werden kann. Die Auszahlung der restlichen Summe erfolgt nach Projektfortschritten.
 
TABELLE A: Forschung und Entwicklung
 

BEGÜNSTIGUNGEN IN PROZENTEN

FÖRDERUNGSFÄHIGE VORHABEN

BASISFÖRDERUNG

ERHÖHUNG

GROSS

UNTERNEHMEN

Förderung in %

MITTEL

UNTERNEHMEN

Förderung in %

KLEIN

UNTERNEHMEN

Förderung in %


Kooperation zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen

bis zu

bis zu

bis zu

Art. 15

industrielle Forschung

50

60

65

10

experimentelle Entwicklung

25

35

40

10

Vorstudie für die technische Machbarkeit: experimentelle Entwicklung


40


50


50


/

Vorstudie für die technische Machbarkeit: industrielle Forschung


65


75


75


/

Gewerbliche Schutzrechte:  experimentelle Entwicklung

25


35


40


/

Gewerbliche Schutzrechte: industrielle Forschung

50


60


65


/

Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme (1)

25


35


40


/

Innovationsberatungsdienste und innovationsunterst. Dienstleistungen

/


65


65


/

(1) Die Qualitätssysteme werden in Anwendung der De minimis –Regelunggefördert.

 

Anlage 1

 
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet der Ausdruck:
1. De minimis-Förderungen:
Förderungen von geringer Bedeutung, in Anwendung des EU-Rechts laut Verordnung EG Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission. Unter De minimis-Förderungen versteht man die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewähr ten Förderungen, welche die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Die jeweilige De minimis-Förderung wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zugesprochenen De minimis-Förderungen gewährt. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.
Das für die Förderung zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Förderung um eine De minimis-Förderung handelt.
2. Klassifizierung der Unternehmen:
Gemäß gemäß EU-Verordnung vom 6.08.2008, Nr. 800, Anhang I werden die Unternehmen wie folgt klassifiziert:
2.1 Kleinunternehmen: Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro erreicht.
2.2 Mittleres Unternehmen: Unternehmen, das mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro erreicht.
2.3 Großunternehmen: Unternehmen, das 250 oder mehr Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro erreicht.

3. Strukturschwache Gebiete:

Für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften:

- folgende Gemeinden oder Fraktionen: Aldein, Altrei, Barbian, Brenner: nur Brenner mit Brennerbad, Enneberg: nur Montal, Plaiken, Welschellen und Zwischenwasser, Freienfeld: nur Niederried und Valgenäun, Gais: nur Tesselberg, Gsies, Jenesien: nur Nobls, Karneid: nur Breien, Kastelbell-Tschars: nur Tomberg, Leifers: nur Seit, Lajen: nur Freins, Laurein, Lüsen, Margreid a.d. Weinstraße, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlwald, Partschins: nur Tabland, Percha: nur Platten, Pfitsch: nur Kematen, Prags: nur Außerprags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz: nur Antholz-Obertal und Neunhäusern, Riffian: nur Magdfeld, Ritten: nur Gissmann und Lengmoos, Rodeneck, Sarntal, St. Pankraz, Stilfs: nur Stilfs, Taufers im Münstertal, Tisens: nur Naraun, Platzers, Prissian und Schernag, Truden, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Villnöß, Vintl, Vöran, Welsberg-Taisten: nur Ried und Wiesen.

4.Neues Unternehmen:
Als neues Unternehmen ist jenes einzustufen, welches vor weniger als sechs Jahren vor der Gewährung der in den gegenständlichen Richtlinien vorgesehenen Beihilfe gegründet wurde.
Nicht als neues Unternehmen eingestuft wird:
a) jenes, dessen Inhaber (oder die Freiberufler/Selbstständige) oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter, insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, mehr als ein Drittel der Komplementäre, und im Falle von Personengesellschaften, mehr als ein Drittel der Gesellschafter, in den fünf Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben auf welche sich die neue Tätigkeit bezieht.

b) die Übernahme samt Übertragung des Eigentums eines bestehenden Unternehmens, die Betriebsnachfolge samt Übertragung des Eigentums oder die bloße Änderung der Betriebsbezeichnung;

c) die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u. Ä.), wenn der entsprechende Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird.
5.Betriebsübernahme: Unternehmen, dessen Eigentum und Führung aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen wird. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens  gemäß vorhergehendem Punkt 7 aufweisen. Die Übernahme darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.
6. Betriebsnachfolge: Unternehmen, dessen Eigentum und Führung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades in gerader Linie übertragen werden. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens  gemäß vorhergehendem Punkt 7 aufweisen. Die Übertragung darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.
7.Familienfreundliches Unternehmen. Ist ein Unternehmen, das das Zertifikat für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder ein ähnliches Zertifikat besitzt, das die Familienfreundlichkeit des Unternehmens bescheinigt.

8. Forschungseinrichtung:

Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten. Sämtliche Gewinne müssen in diese Aktivitäten, die Verbreitung ihrer Ergebnisse oder die Lehre reinvestiert werden. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, genießen keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
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ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
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ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
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ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
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ActionActionArt. 1  (Änderungen zum Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 auf dem Sachgebiet der Kontrolle durch den Rechnungshof)
ActionActionArt. 2 (Änderung zum gesetzesvertretenden Dekret vom 18. Juli 2011, Nr. 142 betreffend Bestimmungen über die Universität Trient)
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ActionActionArt. 1 (Ergänzung zum )
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