(1) Im Rahmen der Zuständigkeiten des Landes Südtirol im Bereich der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt regelt dieses Gesetz die Leistung des Unterhaltsvorschusses für das minderjährige Kind an den Elternteil oder an die andere Person, dem bzw. der das Kind anvertraut wurde, wenn der Unterhalt vom Elternteil, der gemäß den gerichtlich festgelegten Fristen und Bedingungen unterhaltspflichtig ist, nicht gezahlt wird.