Kundgemacht im A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Beihilfen gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1986, Nr. 1, können sowohl im Stellenplan eingestufte als auch nicht eingestufte Bedienstete der Gesundheitsdienste der Sanitätseinheiten sowie der Gesundheitsdienste, die direkt vom Land Südtirol geführt werden, in Anspruch nehmen. Außerdem können die Beihilfen auch Personen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind; dabei ist Artikel 7 des genannten Landesgesetzes zu beachten, der durch Artikel 4 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1988, Nr. 2, ersetzt wurde.
(1) Für das Personal der Sanitätseinheiten wird die Notwendigkeit einer Spezialisierung, eines Turnus oder eines Praktikums, auf Antrag des Betroffenen bzw. auf Vorschlag des Primars, für dessen Abteilung oder Dienst die Spezialisierung, der Turnus oder das Praktikum von Bedeutung ist, vom Sanitätsdirektor der jeweiligen Sanitätseinheit, bei welcher der Betroffene Dienst leistet, in einem Gutachten beurteilt. Im Falle eines Vorschlages von seiten des Primars ist die Zustimmung des Bediensteten erforderlich.
(1) Für das Personal der Landesverwaltung wird das Gutachten vom jeweiligen Abteilungsdirektor auf Antrag des Betroffenen erteilt.
(1) Der Antrag um Gewährung einer Beihilfe ist auf stempelgebührenfreiem Papier bei dem für die Aus- und Weiterbildung des Personals des Gesundheitsdienstes zuständigen Landesamt einzureichen. Aus dem Gesuch müssen folgende Angaben hervorgehen:
(2) Dem Gesuch ist das Gutachten gemäß Artikel 2 bzw. Artikel 3 beizulegen.
(1) Die Spezialisierungen, Turnusse oder Praktika können an inländischen oder ausländischen Universitäten sowie in anderen öffentlichen und auch privaten Einrichtungen absolviert werden.
(1) Was das Personal der Sanitätseinheiten angeht, dürfen die Spezialisierungen, Turnusse und Praktika, die aus dem im Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 1, vorgesehenen Fonds zu finanzieren sind, für jeden Betroffenen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
(2) Landesbedienstete und Personen, die nicht im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind, können auch um Beihilfen für Spezialisierungen, Turnusse oder Praktika ansuchen, die weniger als 2 Monate dauern.
(1) Wird die Spezialisierung, der Turnus oder das Praktikum nicht ganztätig absolviert, so wird die in Artikel 6 genannte Dauer proportional zu den tatsächlich geleisteten Stunden errechnet, wobei ein Arbeitstag von 8 Stunden als voller Stundenplan gilt.
(1) Die Höhe der Beihilfe wird unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlages festgelegt und darf die Höhe der Außendienstvergütung der Landesbediensteten für den entsprechenden Zeitabschnitt nicht überschreiten. Bei der Festlegung der Beihilfe können auch - nach Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege - 50% der gezahlten Einschreibe- oder Teilnahmegebühren berücksichtigt werden.
(1) Die Beihilfe wird nach Vorlegen des Gesuches sowie auf Grund der Bestätigungen über die Absolvierung der Spezialisierung, des Turnus oder des Praktikums gezahlt. Sollte die Fortbildung länger als 6 Monate dauern, kann die Zahlung auch in Raten erfolgen, und zwar am Ende eines jeden Semesters nach Vorlage einer Anwesenheitsbestätigung.